Urteil des BGH vom 28.11.2008

BGH (stpo, antrag, abschluss, vergewaltigung, beistand, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 441/08
vom
28. November 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2008 be-
schlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin S. B. A. vom 18. August
2008 ist gegenstandslos.
Gründe:
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsan-
walt N. aus Köln unter Gewährung von Prozesskostenhilfe beizu-
ordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt N. bereits durch Be-
schluss des Landgerichts Köln vom 24. April 2008 zum Beistand der Nebenklä-
gerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbe-
stellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit
auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung.
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt