Urteil des BGH vom 09.07.2009

BGH (hehlerei, stpo, beihilfe, antrag, folge, raum, schneider, könig, wegfall, gabe)

5 StR 239/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009
beschlossen:
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-
walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers einge-
stellt, soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe
auch wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt
worden ist (§ 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO); insoweit
trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die
dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2008 wird
nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4
StPO) verworfen, dass
a) der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei so-
wie versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist
und
b) die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß dem Antrag des Ge-
neralbundesanwalts vom 9. Juli 2009 auf zwei Jahre
und sieben Monate herabgesetzt wird (Einzelfreiheits-
strafen in beiden Fällen ein Jahr und zehn Monate).
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-
nes Rechtsmittels zu tragen.
Die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Fall 1
und Fall 2 der Urteilsgründe durch die Strafkammer war
rechtsfehlerhaft. Zwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei
- 3 -
und der Beihilfe zur Urkundenfälschung besteht nach den Ur-
teilsfeststellungen entgegen der Auffassung des Landge-
richts Tateinheit.
Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des
Schuldspruchs und den Wegfall der für die Tat im Fall 2 der
Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von 120 Tagessätzen
zur Folge. Der Senat hat den Ausspruch über die Gesamt-
freiheitsstrafe infolgedessen angemessen um drei Monate
herabgesetzt (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO).
Basdorf Raum Schaal
Schneider König