Urteil des BGH vom 18.08.2010

BGH (bewährungsfrist, umstand, straftat, widerruf, stpo, anhörung, gesetz, staatsanwaltschaft)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 153/10
2 AR 87/10
vom
18. August 2010
in der Bewährungssache
des
Az.: 20 Js 1379/06 V Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Az.: 122 Ds-20 Js 1379/06-5281/06 BEW Amtsgericht Düsseldorf
Az.: 528 AR 9/10 BEW Amtsgericht Köln
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 18. August 2010 beschlossen:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Straf-
aussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts
Düsseldorf vom 5. Oktober 2006 ist das Amtsgericht Köln.
Gründe:
Zuständig ist das Amtsgericht Köln. Ihm hat das Amtsgericht Düsseldorf
die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung beziehenden Entscheidungen
übertragen.
1
Diese Abgabeentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 462a Abs. 2 Satz 2
StPO). Ihr steht nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist abgelaufen ist. Eben-
so wenig hindert der Umstand, dass zu gegebener Zeit noch über den Widerruf
der Strafaussetzung wegen einer während der Bewährungsfrist möglicherweise
begangenen Straftat zu entscheiden sein wird.
2
Rissing-van Saan
Appl
Schmitt
Krehl
Ott