Urteil des BGH vom 24.05.2000

Filialleiterfehler Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 29/98
Verkündet am:
29. Juni 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Filialleiterfehler
UWG §§ 3, 13 Abs. 4
a) Wirbt eine rechtlich unselbständige Filiale eines Einzelhandelsunter-
nehmens irreführend, so ist der Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber
des Unternehmens grundsätzlich ohne räumliche Beschränkung auf die be-
treffende Filiale gegeben. Der Inhaber des Unternehmens kann sich nicht zu
seiner Entlastung darauf berufen, daß er dem handelnden Angestellten in
dem betreffenden Bereich Entscheidungsfreiheit zugestanden habe.
b) Zur Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs, der als Hilfsanspruch
zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz gegeben ist, wenn
irreführend für Ware, die im Verkaufslokal entgegen der Verbrauchererwar-
tung nicht zum Verkauf vorrätig gehalten wird, geworben worden ist.
BGH, Urt. v. 29. Juni 2000 - I ZR 29/98 - OLG Hamm
LG Essen
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 1997 unter Zurück-
weisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und in dem
Umfang aufgehoben, der sich aus der nachstehenden Neufassung
des Berufungsurteils ergibt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Essen vom 11. April 1997 - unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen sowie unter Zurück-
weisung der Anschlußberufung der Beklagten - in dem aus der
nachfolgenden Verurteilung der Beklagten ersichtlichen Umfang
geändert:
1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ord-
nungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu
zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem jeweili-
gen Geschäftsführer der Beklagten, verurteilt, es zu unterlas-
sen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) für Geräte der Unterhaltungselektronik mit Ausnahme der
Videokamera Sony CCD TR-V 70 und des Fernsehers
Royal TV 5199 zu werben, sofern diese nicht am ersten
Werktag nach dem Tag des Erscheinens der Werbung vor-
rätig sind,
und/oder
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b) Geräte der Telekommunikation mit Ausnahme des Funk-
empfängers Quix Basic 2 und der Handies AEG 9050, Pa-
nasonic G 400 und Siemens S 3 Com im Laden mit ande-
ren Preisen auszuzeichnen als mit dem Preis, mit dem sie
beworben werden.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-
gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstan-
den ist oder künftig noch entsteht, daß die Beklagte am 2.
Oktober 1996 für ihren "P. Markt" in K. , Im L. center,
wie unter 1. umschrieben für die unter 1. a und b genannten
Geräte geworben hat.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu
erteilen, wo und wie oft sie am 2. Oktober 1996 wie unter 2.
umschrieben für ihren "P. Markt" in K. , Im L. center,
geworben hat, wobei die Auskunft nach den Werbeträgern
und der Auflage der Werbeträger aufzuschlüsseln ist.
Von den Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz wer-
den der Klägerin 3/26, der Beklagten 23/26 auferlegt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 3/14, die
Beklagte zu 11/14 zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "P. Märkte" Verbrau-
chermärkte für Geräte der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation.
Einer dieser Märkte befand sich im L. center in K. . Die Beklagte warb in
einer Werbebeilage zu dem in K. erscheinenden "Lokalanzeiger" (Ausgabe
vom 2. Oktober 1996) für die Videokamera Sony CCD TR-V 70 und den Fern-
seher Royal TV 5199. Auf Nachfrage erklärte ein Verkäufer der Beklagten in
der Filiale im L. center am 4. Oktober 1996, daß diese Geräte nicht vorrätig
seien. In derselben Beilage bewarb die Beklagte den Funkempfänger Quix
Basic 2 für 89,-- DM und die Handies AEG 9050, Panasonic G 400 und Sie-
mens S 3 Com mit Preisen von jeweils 1,-- DM. Im Laden waren der Quix
Basic 2 mit 149,-- DM und die Handies mit Preisen zwischen 5,-- DM und 59,--
DM ausgezeichnet.
Die Klägerin betreibt in K. ebenfalls einen Endverbrauchermarkt für
Geräte der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation. Sie hat die
Werbung der Beklagten als Irreführung über das Vorrätigsein der beworbenen
Ware und als Irreführung über den Preis beanstandet. Auf Abmahnung unter
Übersendung einer vorformulierten Unterlassungserklärung hat die Beklagte
mit Schreiben vom 23. Oktober 1996 folgende eingeschränkte Erklärung abge-
geben:
"Die Firma P. , Im L. center, K. , verpflichtet sich ge-
genüber der Firma M. GmbH, ...
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-
werbszwecken für die Videokamera "Sony CCD TR-V 70" und
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das "TV Gerät Royal TV 5199" zu werben, sofern diese am er-
sten Werktag nach dem Tag des Erscheinens der Werbung
nicht vorrätig sind, und/oder
folgende Geräte der Telekommunikation "Quix Basic 2, Handy
AEG 9050, Handy Panasonic G 400, Handy Siemens S 3 Com"
im Laden mit einem anderen Preis auszuzeichnen als mit dem
Preis, mit dem sie in der Werbung beworben werden;
für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die o.g. Verpflichtung
an die Unterlassungsgläubigerin eine Vertragsstrafe in Höhe von
10.000,-- DM zu zahlen."
Die Klägerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 23. Oktober 1996, sie
nehme die Unterlassungserklärung an, weise aber darauf hin, daß sie dadurch
nicht klaglos gestellt werde, weil ihr Unterlassungsanspruch nicht auf die kon-
krete Verletzungsform beschränkt sei.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß die Unterlassungserklärung
die Wiederholungsgefahr für die gerügten Wettbewerbsverstöße nicht beseitigt
habe, weil sie auf die Werbung und die Preisauszeichnung bei den näher be-
zeichneten Geräten beschränkt sei und sich nicht auf die Sortimentsbereiche
der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation insgesamt beziehe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-
len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-
werbszwecken
a) für Geräte der Unterhaltungselektronik mit Ausnahme der Vi-
deokamera Sony CCD TR-V 70 und des Fernsehers Royal
TV 5199 zu werben, sofern diese nicht am ersten Werktag
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nach dem Tag des Erscheinens der Werbung vorrätig sind,
und/oder
b) Geräte der Telekommunikation mit Ausnahme des Funkemp-
fängers Quix Basic 2 und der Handies AEG 9050, Panaso-
nic G 400 und Siemens S 3 Com im Laden mit anderen Prei-
sen auszuzeichnen als mit dem Preis, mit dem sie beworben
werden;
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden
zu ersetzen, der ihr durch die unter 1. beschriebene Wettbe-
werbshandlung entstanden ist oder künftig noch entsteht;
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, wo,
wann und wie oft sie seit dem 2. Oktober 1996 in der unter 1.
beanstandeten Form geworben hat, wobei die Auskunft nach
Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljah-
ren aufzuschlüsseln ist.
Die Beklagte hat geltend gemacht, das Klagebegehren sei unbegründet,
soweit es über die abgegebene Unterlassungserklärung hinausgehe. Der Un-
terlassungsantrag sei zudem zu weit gefaßt. Ein etwaiger Unterlassungsan-
spruch beziehe sich mangels einer entsprechenden Begehungsgefahr jeden-
falls nicht auch auf ihre anderen Filialen im Bundesgebiet. Das Verbot dürfe
auch nicht auf die Werbung für alle Geräte der Unterhaltungselektronik und der
Telekommunikation erstreckt werden.
Das Landgericht hat den Unterlassungsanträgen nur beschränkt auf den
"P. Markt" der Beklagten in K. , Im L. center, stattgegeben. Das Aus-
kunfts- und das Feststellungsbegehren hat es ebenfalls abgewiesen. Gegen
dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlußberufung
eingelegt.
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Die Klägerin hat mit ihrer Berufung ihre Klageanträge, soweit sie abge-
wiesen worden sind, weiterverfolgt. Sie hat beantragt, die Beklagte unter Zu-
rückweisung der Anschlußberufung und unter teilweiser Abänderung des land-
gerichtlichen Urteils nach den ursprünglichen Klageanträgen zu verurteilen.
Hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmit-
teln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-
werbszwecken a) für Geräte der Unterhaltungselektronik zu werben, soweit
diese nicht am ersten Werktag nach dem Tag des Erscheinens der Werbung
vorrätig sind, und/oder b) Geräte der Telekommunikation im Laden mit anderen
Preisen auszuzeichnen als mit dem Preis, mit dem sie beworben werden.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen
und den Unterlassungsantrag unter Abänderung des angefochtenen Urteils
insgesamt abzuweisen.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin - unter Zurück-
weisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlußberufung der Be-
klagten - das Urteil des Landgerichts insoweit teilweise abgeändert, als es die
auf Unterlassung gerichteten Hauptanträge vollständig abgewiesen hat. Den im
Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Unterlassungsanträgen hat das Be-
rufungsgericht nur beschränkt auf die Filiale der Beklagten in K. stattgege-
ben.
Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuhe-
ben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und auch insoweit nach ihren
Schlußanträgen im Berufungsverfahren zu erkennen. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat teilweise Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht hat die mit den Hauptanträgen verfolgten
Unterlassungsanträge als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsbegehren
habe einen unzulässigen Inhalt, weil es - wohl im Hinblick auf die Unterlas-
sungserklärung der Beklagten - gerade Handlungen ausnehme, die sich auf die
Gerätetypen bezögen, die bei den beanstandeten Wettbewerbsverstößen be-
worben worden seien. Damit werde der einheitliche Unterlassungsanspruch
unzulässig geteilt und ein Verbot unter Abstrahierung von dem konkreten
Wettbewerbsverstoß begehrt, an den allein die Prüfung der Wettbewerbswid-
rigkeit anknüpfen könne.
2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Er-
folg.
a) Die Revision der Klägerin gegen die Abweisung der auf Unterlassung
gerichteten Hauptanträge ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung -
nicht mangels Beschwer unzulässig. Die Zulässigkeit eines vom Kläger einge-
legten Rechtsmittels hängt vom Vorliegen der sogenannten formellen Be-
schwer ab. Danach ist ein Kläger schon dann beschwert, wenn das angefoch-
tene Urteil von seinen Anträgen abweicht (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1990 - VI ZR
89/90, VersR 1991, 359, 360; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
58. Aufl., Vor § 511 Rdn. 14, jeweils m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an,
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daß das mit den Hilfsanträgen verfolgte Unterlassungsbegehren, mit dem die
Klägerin überwiegend Erfolg hatte, in der Sache weiter geht als die mit den
Hauptanträgen erstrebten Verbote. Denn für das Vorliegen einer formellen Be-
schwer reicht es bereits aus, daß Sachanträge der Klägerin nicht zugespro-
chen worden sind.
b) Die als Hauptanträge gestellten Unterlassungsanträge sind -
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - zulässig. Die Frage, ob der Klä-
gerin Ansprüche in dem geltend gemachten Umfang zustehen, betrifft nicht die
Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage. Es ist jeweils Sache des
Klägers, den Umfang seines Unterlassungsbegehrens mit seinem Klageantrag
zu konkretisieren und abzugrenzen. Es ist ihm überlassen, ob er seinen Antrag
enger faßt, als er dies nach dem Umfang des materiell-rechtlichen Anspruchs,
der bei Unterstellung des Klagevorbringens gegeben wäre, tun müßte (vgl. da-
zu auch Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 27
Rdn. 5). Dementsprechend war es auch zulässig, daß die Klägerin mit ihren
Unterlassungsanträgen ausdrücklich nicht auch Handlungen angegriffen hat,
die den beanstandeten konkreten Verletzungsformen - der Irreführung über das
Vorrätigsein und über den Preis bestimmter Geräte - entsprechen. Die inhaltli-
che Beschränkung des Klagebegehrens wirft hier lediglich die Frage auf, ob
ein diesem beschränkten Antrag entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch
gegeben ist. Das vom Berufungsgericht gesehene Problem, ob ein zulässig
über die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinerter Unterlassungsan-
spruch im Umfang des auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Anspruch-
steils und im Umfang der Verallgemeinerung in zulässiger Weise unabhängig
voneinander in verschiedenen Verfahren rechtshängig gemacht werden könn-
te, stellt sich nicht, weil diese Fallgestaltung hier nicht vorliegt.
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3. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zur Be-
gründung seiner Entscheidung über die Unterlassungshilfsanträge verfah-
rensfehlerfrei getroffenen Feststellungen selbst über die auf Unterlassung ge-
richteten Hauptanträge entscheiden. Diese sind in vollem Umfang zuzuerken-
nen. Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (reformatio in
peius) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1999 - I ZR 33/97,
GRUR 1999, 936, 938 = WRP 1999, 918 - Hypotonietee, m.w.N.).
a) Der geltend gemachte Anspruch, es zu unterlassen, für Geräte der
Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme der Videokamera Sony CCD TR-V 70
und des Fernsehers Royal TV 5199) zu werben, sofern diese nicht am ersten
Werktag nach dem Tag des Erscheinens der Werbung vorrätig sind, ist be-
gründet (§ 3 UWG).
(1) Die Klägerin ist - abweichend von der Ansicht des Berufungs-
gerichts - bereits nach § 3 UWG befugt, Ansprüche gegen die Beklagte wegen
des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes geltend zu machen, weil sie durch
diesen unmittelbar betroffen ist. Als unmittelbar von einer zu Wettbe-
werbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen
Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geför-
derten) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (vgl. BGH, Urt. v.
5.3.1998
- I ZR 229/95, GRUR 1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerun-
gen; Urt. v. 22.4.1999 - I ZR 159/96, GRUR 1999, 1007, 1008 = WRP 1999,
915 - Vitalkost; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP
1999, 1151- EG-Neuwagen I). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist bereits
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dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben
Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Diese Voraussetzung ist im
Streitfall gegeben. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob das bean-
standete Verhalten geeignet war, den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt
wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG), kommt es danach für
die Anspruchsberechtigung der Klägerin nicht an.
(2) Eine Werbeankündigung ist grundsätzlich als irreführend zu beurtei-
len, wenn die beworbenen Waren, die - wie hier - zum persönlichen Gebrauch
bestimmt sind, entgegen der Verbrauchererwartung zu dem angekündigten
Zeitpunkt nicht oder nicht in gewünschter Menge vorrätig sind und von den In-
teressenten im Verkaufslokal erworben werden können (st. Rspr.; vgl. BGH,
Urt. v. 4.2.1999 - I ZR 71/97, GRUR 1999, 1011, 1012 = WRP 1999, 924
- Werbebeilage, m.w.N.). Aus den getroffenen, im Revisionsverfahren nicht
angegriffenen Feststellungen ergibt sich, daß dies hier der Fall war. Die Be-
klagte hat am 2. Oktober 1996 in K. für eine Videokamera und ein Fernseh-
gerät geworben, ohne hinreichend dafür Sorge zu tragen, daß diese Geräte am
4. Oktober 1996, dem ersten Werktag danach, in ausreichender Zahl in ihrer
K. Filiale vorrätig waren.
(3) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts nicht auf den räumlich umgrenzten Markt beschränkt,
auf dem sich die Parteien als Wettbewerber begegnen. Der wettbewerbsrecht-
liche Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers ist - wie der Senat nach Erlaß
des angefochtenen Urteils entschieden hat - grundsätzlich nicht entsprechend
seinem eigenen Tätigkeitsbereich räumlich beschränkt, sondern für das ge-
samte Bundesgebiet gegeben und auch - selbst bei nur räumlich beschränkter
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Betroffenheit - bundesweit durchsetzbar. Dies hat seinen entscheidenden
Grund darin, daß der Anspruch dem Wettbewerber nicht nur zum Schutz seiner
Individualinteressen, sondern auch im Interesse der anderen Marktbeteiligten
und der Allgemeinheit zuerkannt wird (BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96,
GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken).
(4) Die Klägerin war - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen
hat - nicht gehalten, ihren Klageantrag auf die konkrete Verletzungsform zu
beschränken. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind im Interesse
eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig,
sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungs-
form zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, daß eine Verletzungs-
handlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische
Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verlet-
zungshandlungen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97,
GRUR 2000, 337, 338 = WRP 2000, 386 - Preisknaller, m.w.N.).
aa) Der Unterlassungsantrag verallgemeinert - entgegen der Ansicht der
Revisionserwiderung - in unbedenklicher Weise, soweit er sich allgemein auf
Geräte der Unterhaltungselektronik bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 29.2.1996
- I ZR 6/94, GRUR 1996, 796, 798 = WRP 1996, 734 - Setpreis).
bb) Der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, ein Einzelhandels-
unternehmen mit einer Reihe von Filialen, ist auch ohne räumliche Beschrän-
kung auf die konkrete Filiale, die irreführend geworben hat, begründet. Dabei
kann das bestrittene Vorbringen der Beklagten unterstellt werden, daß die ir-
reführende Werbung und die entsprechende Warenvorratshaltung von der ört-
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lichen Filiale der Beklagten in K. selbständig veranlaßt und organisiert wor-
den ist. Derartige Umstände können nicht als charakteristische Besonderhei-
ten, die den konkret begangenen Verstoß kennzeichnen, behandelt werden.
Denn nach § 13 Abs. 4 UWG richtet sich der Unterlassungsanspruch wegen
aller in einem Unternehmen von Angestellten begangenen wettbewerbswidri-
gen Handlungen ohne Entlastungsmöglichkeit auch gegen den Inhaber des
Unternehmens (vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl.,
§ 13 UWG Rdn. 60). Dieser kann sich nicht darauf berufen, daß er dem han-
delnden Angestellten in dem betreffenden Bereich Entscheidungsfreiheit zuge-
standen hat. Ein Wettbewerbsverstoß eines Angestellten begründet dement-
sprechend grundsätzlich für das Inland eine räumlich nicht beschränkte Bege-
hungsgefahr auch für den Inhaber des Unternehmens selbst. Der Umstand,
daß eine irreführende Werbung auf Fehlverhalten des Leiters eines abgrenz-
baren Unternehmensteils beruht, steht danach der Begründetheit eines gegen
das Gesamtunternehmen geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht
entgegen. Für Unterlassungsansprüche wegen wettbewerbswidriger Handlun-
gen, die in einer rechtlich unselbständigen Filiale eines Einzelhandelsunter-
nehmens begangen worden sind, kann in dieser Beziehung nichts anderes
gelten als für sonstige Wettbewerbsverstöße von Angestellten. Soweit der Se-
natsentscheidung "Kabinettwein" (Urt. v. 22.1.1987 - I ZR 211/84, GRUR 1987,
371, 373 = WRP 1987, 461) hinsichtlich dieser Frage etwas anderes entnom-
men werden kann, wird daran nicht festgehalten. Umstände, aus denen sich
ergeben könnte, daß das Charakteristische des beanstandeten Wettbewerbs-
verstoßes aus anderen Gründen ausnahmsweise gerade in seinem örtlichen
Bezug liegt, ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien nicht.
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b) Der Antrag zu verbieten, Geräte der Telekommunikation im Laden mit
einem anderen Preis auszuzeichnen als mit dem Preis, mit dem sie in der
Werbung beworben werden, ist ebenfalls zuzuerkennen. Die Beklagte hat - wie
auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - dadurch irreführend ge-
worben, daß sie in der Werbung für einen Funkempfänger und verschiedene
Mobiltelefongeräte niedrigere Preise angegeben hat, als für diese Geräte an
demselben Tag nach der Preisauszeichnung im Laden gefordert wurden.
Der gegen diese irreführende Preiswerbung gerichtete Unterlassungs-
antrag ist in zulässiger Weise auf Geräte der Telekommunikation verallgemei-
nert. Der beanstandete Wettbewerbsverstoß durch die Angabe von Preisen in
der Werbung, die unter den im Laden verlangten Preisen lagen, war nicht ge-
rade dadurch charakterisiert, daß dabei bestimmte Geräte der Telekommuni-
kation beworben worden sind. Anderes hat auch die Beklagte nicht vorgetra-
gen.
4. Die Entscheidung über die Hilfsanträge ist von Amts wegen - zur Klar-
stellung - in vollem Umfang aufzuheben, weil ihr Fortbestand dadurch auflö-
send bedingt war, daß den auf Unterlassung gerichteten Hauptanträgen im
weiteren Verfahren stattgegeben wird (vgl. dazu näher BGHZ 106, 219, 220 ff.;
BGH, Urt. v. 28.10.1992 - IV ZR 221/91, NJW 1993, 1005, 1007; Baumbach/
Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 559 Rdn. 3).
II. 1. Das Berufungsgericht hat die auf Feststellung der Schadensersatz-
pflicht der Beklagten und auf ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung gerich-
teten Klageanträge abgewiesen. Bei der Beurteilung müsse hinsichtlich beider
Anträge unterschieden werden zwischen den beiden festgestellten Wettbe-
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werbsverstößen und anderen gleichartigen Wettbewerbsverstößen der Be-
klagten, von denen bislang nichts bekannt geworden sei.
Es sei anerkannt, daß ein Geschädigter grundsätzlich Auskunft verlan-
gen könne, wenn er über den Umfang der Verletzungshandlung im Ungewissen
sei und er zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs auf entsprechen-
de Angaben des Verletzers angewiesen sei, die dieser unschwer erteilen kön-
ne. Ein Auskunftsbegehren über weitere Verletzungshandlungen sei nur dann
ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn im Rahmen einer durch eine feststehende
Verletzungshandlung begründeten Sonderbeziehung besondere Umstände für
eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Verletzungen sprächen, z.B. dann,
wenn die Art der Verletzungshandlung den Verdacht gleichartiger Handlungen
auch in anderen Fällen sehr nahelege. Der Nachweis eines einzelnen Wettbe-
werbsverstoßes begründe jedoch nicht einen Anspruch auf Auskunft über alle
möglichen anderen Verletzungshandlungen, weil dies auf eine Ausforschung
und eine Vernachlässigung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln
hinausliefe. Greifbare Anhaltspunkte für fortlaufende Verstöße der Beklagten
der hier in Rede stehenden Art habe die Klägerin nicht dargelegt. Dementspre-
chend sei auch das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Schadenser-
satzpflicht der Beklagten unbegründet, weil die Klägerin nicht die einzelnen
Wettbewerbsverstöße dargelegt habe, die sie zur Grundlage ihres Schadens-
ersatzbegehrens machen wolle. Es sei ihre Sache als Gläubigerin, sich die
Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen selbst zu verschaffen.
Auch hinsichtlich der konkret festgestellten Wettbewerbsverstöße stehe
der Klägerin weder ein Anspruch auf Auskunftserteilung noch ein Anspruch auf
Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu. Die Klägerin habe
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nicht wahrscheinlich gemacht, daß ihr die Wettbewerbsverstöße einen Scha-
den zugefügt hätten. Derartige Wettbewerbsverstöße bewirkten eine Enttäu-
schung der Kunden und ließen deshalb nach der Lebenserfahrung nicht unbe-
dingt einen Schaden eines Wettbewerbers erwarten. Die angegriffene Wer-
bung möge zwar zunächst Kunden angelockt haben; es sei auch denkbar, daß
so angelockte Kunden nach Aufklärung der Irreführung auf andere Waren ver-
wiesen worden seien. Dies seien aber rein theoretische Überlegungen, die
nicht ausreichen könnten, um einen Schadenseintritt gerade bei der Klägerin
als wahrscheinlich anzusehen. Der Klägerin stehe danach auch kein Anspruch
auf Auskunftserteilung über Art und Umfang der konkret beanstandeten Wett-
bewerbsverstöße zu, weil dieser Anspruch als ein Hilfsanspruch voraussetze,
daß der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch geltend machen könne.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise
stand.
a) Das Berufungsgericht hat den Gegenstand des auf die Verurteilung
der Beklagten zur Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz-
pflicht gerichteten Klagebegehrens zutreffend bestimmt.
Die entsprechenden Klageanträge beziehen sich - entgegen der Ansicht
der Revision - nicht nur auf die konkreten, von der Beklagten begangenen
Wettbewerbsverstöße. In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten werden aller-
dings Anträge auf Verurteilung zur Auskunftserteilung und auf Feststellung der
Schadensersatzpflicht vielfach so formuliert, daß auf die Umschreibung des
beanstandeten Verhaltens in dem zugleich gestellten Unterlassungsantrag Be-
zug genommen wird. Dies geschieht oft auch dann, wenn der Unterlassungs-
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antrag über die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinert ist. Dabei
wird häufig übersehen, daß sich die Reichweite des Unterlassungsanspruchs
und diejenige der Ansprüche auf Auskunftserteilung und auf Schadensersatz in
diesen Fällen nicht decken müssen. Im Umfang der Verallgemeinerung muß
zwar bei Unterlassungsansprüchen eine Begehungsgefahr gegeben sein; da-
bei genügt es aber, wenn eine Begehungsgefahr (gegebenenfalls teilweise) nur
in Form der Erstbegehungsgefahr besteht (vgl. Großkomm/Jacobs, UWG, Vor
§ 13, D, Rdn. 137 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl.,
Kap. 5 Rdn. 9). Ansprüche auf Auskunftserteilung und auf Schadensersatz
können - soweit Wiederholungsgefahr anzunehmen ist - im Umfang der Verall-
gemeinerung gegeben sein (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 1.2.1996 - I ZR 50/94,
GRUR 1996, 502, 507 = WRP 1996, 721 - Energiekosten-Preisvergleich I);
solche Ansprüche bestehen jedoch nicht, soweit der Unterlassungsantrag nur
unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr begründet sein kann.
Anträge auf Verurteilung zur Auskunftserteilung und auf Feststellung der
Schadensersatzpflicht werden allerdings, wenn der Unterlassungsantrag über
den Bereich hinaus, in dem Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, verallge-
meinert ist, vielfach dahin zu verstehen sein, daß sie sich nur auf die konkrete
Verletzungsform beziehen sollen. Eine solche Auslegung der Klageanträge
kommt hier jedoch nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts,
die der Senat als Auslegung von Prozeßhandlungen in vollem Umfang nach-
prüfen kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1997 - VI ZR 279/96, NJW 1998,
1496, 1497, m.w.N.), nicht in Betracht. Der Antrag auf Verurteilung der Be-
klagten zur Auskunftserteilung ist nach seinem Wortlaut nur auf andere Ver-
stöße als die hier konkret als begangen beanstandeten Verstöße bezogen.
Dies ergibt sich daraus, daß Auskunft verlangt wird über die Werbung der Be-
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klagten seit dem 2. Oktober 1996, und aus dem Umstand, daß die Werbung
gemäß dem Klageantrag nach Kalendervierteljahren aufgeschlüsselt werden
soll. Der Klageantrag nimmt zudem Bezug auf den Unterlassungsantrag, mit
dem ausdrücklich kein Verbot einer Werbung für Geräte der konkreten Art, wie
sie bei den beanstandeten Wettbewerbshandlungen beworben worden sind,
gefordert wird. Dies schließt es aus, den Klageantrag auf Verurteilung der Be-
klagten zur Auskunftserteilung dahingehend auszulegen, daß er sich nur auf
Handlungen entsprechend den konkreten Verletzungsformen beziehe.
Der Antrag auf Verurteilung zur Auskunftserteilung bezieht sich aller-
dings trotz seines - insoweit engeren - Wortlauts auch auf Handlungen, die den
konkret beanstandeten Werbemaßnahmen für bestimmte Geräte entsprechen.
Dies ergibt sich aus der zur Auslegung der Anträge mit heranzuziehenden Kla-
gebegründung. Dementsprechend hat das Berufungsgericht zu Recht mit sei-
nem Urteil auch insoweit über Ansprüche auf Auskunftserteilung entschieden.
Für die Auslegung des Antrags auf Feststellung der Schadensersatz-
pflicht der Beklagten gilt Entsprechendes. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür,
daß der Feststellungsantrag in seinem Umfang nicht dem Antrag auf Verurtei-
lung zur Auskunftserteilung - als dem Hilfsanspruch zur Durchsetzung des
Schadensersatzanspruchs - entsprechen soll. Die Klägerin hat zudem in ihrer
Berufungsbegründung betont, daß sie die Feststellung der Schadensersatz-
pflicht der Beklagten auch im Umfang der Verallgemeinerung des Unterlas-
sungsantrags begehrt.
b) Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren zu Recht als unbegrün-
det angesehen, soweit es darauf abzielt, daß die Beklagte auch zur Aus-
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kunftserteilung über andere Wettbewerbsverstöße als die konkret beanstan-
dete Werbeaktion für die Filiale in K. verurteilt wird. Der Klägerin kann ein
Anspruch auf Auskunftserteilung nur zustehen als ein Hilfsanspruch zur Durch-
setzung des wegen dieser Wettbewerbsverstöße gegebenen Schadensersatz-
anspruchs (vgl. BGHZ 125, 322, 329 - Cartier-Armreif). Ein solcher Anspruch
ist aber in seinem Umfang begrenzt auf diejenigen zur Anspruchsdurchsetzung
erforderlichen Informationen, die der Gläubiger selbst nicht anders erlangen
kann und deren Erteilung dem Schuldner unschwer möglich und zumutbar ist
(vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1999 - KZR 11/97, WRP 1999, 534, 539 - Preisbindung
durch Franchisegeber, m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 140, 342). Ein Anspruch
auf Auskunftserteilung darüber, ob der Verletzer ähnliche Handlungen began-
gen hat, die neue Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnten, besteht
nicht (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1980 - VI ZR 159/78, GRUR 1980, 1105, 1111 - Das
Medizinsyndikat III, insoweit nicht in BGHZ 78, 9; Baumbach/Hefermehl aaO
Einl. UWG Rdn. 404; Teplitzky aaO Kap. 38 Rdn. 7). Die Schadensersatzan-
sprüche, um deren Durchsetzung es allein gehen kann, beruhen hier darauf,
daß in der lokalen Werbung vom 2. Oktober 1996 für die Filiale der Beklagten
in K. bestimmte Geräte beworben wurden, die am ersten folgenden Werktag
nicht vorrätig waren oder in diesem Laden mit höheren Preisen ausgezeichnet
waren, als in der Werbung angegeben worden war. Umstände, aus denen sich
ergibt, daß die Werbemaßnahmen in K. vom 2. Oktober 1996 Teil einer
überörtlichen Werbeaktion waren, die in gleicher Weise auch bei anderen Fi-
lialen der Beklagten zur Irreführung geeignet war, hat die Klägerin nicht dar-
gelegt. Der geltend gemachte Anspruch darauf, auch Auskunft zu erhalten über
irgendwelche anderen Wettbewerbsverstöße der in den Unterlassungsanträ-
gen umschriebenen Art, die aber den konkret beanstandeten Wettbewerbsver-
stößen allenfalls ähnlich sind, aber an anderen Orten und unter wesentlich
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veränderten Umständen, gegebenenfalls auch zu anderen Zeiten begangen
worden sind, steht der Klägerin jedoch nicht zu. Im übrigen ist nicht ersichtlich,
wie die Klägerin als ein nur für den Raum K. tätiges Einzelhandelsunter-
nehmen durch etwaige Wettbewerbsverstöße geschädigt worden sein könnte,
die außerhalb ihres Einzugsbereichs von anderen Filialen der Beklagten be-
gangen worden sind.
3. Das Berufungsgericht hat dementsprechend zu Recht auch den Kla-
geantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten als unbe-
gründet angesehen, soweit dieser allgemein Wettbewerbshandlungen, wie sie
in den Unterlassungsanträgen umschrieben sind, betrifft.
4. Das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatz-
pflicht der Beklagten und auf ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung hat das
Berufungsgericht jedoch zu Unrecht abgewiesen, soweit es um Ansprüche auf-
grund der Rechtsverletzungen durch die festgestellten Wettbewerbsverstöße
geht.
a) Das Feststellungsbegehren setzt lediglich voraus, daß die Wahr-
scheinlichkeit eines Schadenseintritts dargelegt ist. Daran werden in der
Rechtsprechung grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt,
daß nach der Lebenserfahrung der Eintritt des Schadens in der Zukunft mit
einiger Sicherheit zu erwarten ist; einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür bedarf
es nicht (vgl. BGHZ 130, 205, 220 - Feuer, Eis & Dynamit I; Baum-
bach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 400; Pastor/Ahrens/Loewenheim aaO
Kap. 69 Rdn. 8, m.w.N.). Danach ist bei der konkret beanstandeten Werbung
für nicht vorrätig gehaltene Waren - abweichend von der Ansicht des Beru-
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fungsgerichts - die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ohne weiteres
anzunehmen. Die Fehlvorstellung über die sofortige Mitnahmemöglichkeit der
beworbenen Geräte ist geeignet, Interessenten dazu zu veranlassen, das Ge-
schäft aufzusuchen. Dort werden sie zwar enttäuscht, wenn sie die beworbe-
nen Geräte nicht vorfinden. Nach der Lebenserfahrung eröffnet sich dadurch
aber die Möglichkeit einer persönlich werbenden Ansprache in einem Maß, das
sich ohne die Irreführung nicht geboten hätte; denn es ist mit dem Zulauf von
Kunden zu rechnen, die bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände von einem
Besuch abgesehen hätten. Diese können, einmal angelockt, auch zum Erwerb
anderer Waren veranlaßt werden (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94,
GRUR 1996, 800, 802 = WRP 1996, 899 - EDV-Geräte). Nach den gegebenen
Umständen ist es wahrscheinlich, daß die Klägerin durch die Werbemaßnah-
men der Beklagten geschädigt wurde. Beide Parteien betreiben in K. Ver-
brauchermärkte für Geräte der Unterhaltungselektronik und der Telekommuni-
kation, deren örtliche Einzugsbereiche sich jedenfalls teilweise überschneiden.
Der Umstand, daß das beiderseitige Sortiment aus der Sicht der Verbraucher
jedenfalls teilweise austauschbar ist, läßt es naheliegend erscheinen, daß ir-
reführende Werbemaßnahmen der hier beanstandeten Art geeignet waren,
Kunden zu dem Verbrauchermarkt der Beklagten umzulenken.
In entsprechender Weise ist auch bei der angegriffenen Werbung mit
Preisangaben für bestimmte Telekommunikationsgeräte, die nicht mit der
Preisauszeichnung im Laden übereinstimmten, die Wahrscheinlichkeit eines
Schadenseintritts bei der Klägerin gegeben.
b) Das Auskunftsbegehren ist als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des
Schadensersatzanspruchs begründet. Der Klägerin liegen noch nicht alle für
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diesen Zweck notwendigen Informationen vor, wie Angaben über die Auflage,
in der die Werbung vom 2. Oktober 1996 im "Lokalanzeiger" gestreut wurde,
und die sonstige Verbreitung dieser Werbung am gleichen Tag.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und teilweise im
Sachausspruch aufzuheben. Auf die Berufung der Klägerin war das landge-
richtliche Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen und unter
Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten abzuändern. Den auf
Unterlassung gerichteten Hauptanträgen war in vollem Umfang und den Anträ-
gen auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung
ihrer Schadensersatzpflicht teilweise stattzugeben. Im übrigen war die Klage-
abweisung durch die Vorinstanzen zu bestätigen. Die nach den Hilfsanträgen
ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung, die aufgrund der Verurteilung
nach den Hauptanträgen unwirksam geworden ist, war zur Klarstellung aufzu-
heben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Raebel