Urteil des BGH vom 01.06.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 2/04
vom
1. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2004 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und
Dr. Wolst
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
Landgerichts Berlin, Zivilkammer 64, vom 2. Dezember 2003 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Beschwerdewert: 21.474,26 €.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis.
Die Klägerin, deren Anschrift in der Klageschrift mit "z. Zt. P. ,
Puerto Plate, Dominikanische Republik" angegeben worden war, war in der er-
sten Instanz in vollem Umfang unterlegen. In der beim Landgericht eingereich-
ten Berufungsschrift vom 25. August 2003 gab die Klägerin die gleiche Anschrift
an, jedoch ohne den Zusatz "z. Zt.". Nachdem die Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin die Berufung fristgerecht begründet hatten, hat das Berufungsgericht
unter dem 4. November 2003 darauf hingewiesen, daß es Bedenken gegen die
Zulässigkeit der Berufung habe, "da diese gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG bei
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dem Kammergericht hätte eingelegt werden müssen." Es hat ferner angefragt,
ob die Berufung zurückgenommen werde. Mit Schriftsatz vom 17. November
2003 haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erklärt, sie könnten nicht
feststellen, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung der Klage keinen all-
gemeinen Gerichtsstand im Inland gehabt hätte. Sie haben darauf verwiesen,
daß in der Klageschrift die Anschrift mit dem Zusatz "z. Zt." versehen worden
sei, und um eine längere Frist zur Stellungnahme gebeten.
Durch den angefochtenen Beschluß vom 2. Dezember 2003 hat das Be-
rufungsgericht die Berufung der Klägerin verworfen und zur Begründung auf die
Verfügung vom 4. November 2003 verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätz-
licher Bedeutung für die Klärung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
GVG, der durch Art. 1 des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1887) neu gefaßt worden ist, zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen
nach § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auf die
Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschluß
vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II 1 b).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet und daher zurück-
zuweisen.
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a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterliegt der ange-
fochtene Beschluß nicht deshalb der Aufhebung, weil er nicht ausreichend be-
gründet wäre (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO). Das Berufungsgericht hat in sei-
nem Verwerfungsbeschluß vom 2. Dezember 2003 ausdrücklich auf den Hin-
weis vom 4. November 2003 Bezug genommen, in dem auf die Vorschrift des
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG verwiesen wird. Daß in dem Hinweis lediglich von
Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung gesprochen wird, ist ent-
gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht von Bedeutung. Aus dem
Verwerfungsbeschluß wird hinreichend deutlich, daß das Berufungsgericht ge-
rade die in dem Hinweis genannten "Bedenken" zur Begründung seiner Verwer-
fungsentscheidung herangezogen hat.
b) Der Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts war auch im übrigen
rechtmäßig. Für die Berufung im vorliegenden Verfahren war nach § 119 Abs. 1
Nr. 1 b GVG das Kammergericht zuständig.
Nach dieser Vorschrift ist das Oberlandesgericht zuständig in Streitigkei-
ten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die
ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster
Instanz außerhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungsgesetzes
hatte. Entscheidend für die Frage des Gerichtsstands ist dabei der Zeitpunkt
des Eintritts der Rechtshängigkeit, also regelmäßig der Zustellung der Klage-
schrift an diese Partei gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO (Be-
schluß vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, BB 2004, 1077). Der allgemeine
Gerichtsstand einer natürlichen Person wird nach § 13 ZPO durch ihren Wohn-
sitz bestimmt. Der Wohnsitz der Klägerin lag zum Zeitpunkt der Klageerhebung
in der Dominikanischen Republik. Zutreffend weist zwar die Rechtsbeschwerde
darauf hin, daß die Anschrift der Klägerin in der Dominikanischen Republik in
der Klageschrift mit dem Zusatz "z. Zt." versehen ist. Vorliegend ist jedoch nicht
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dargetan und auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Klageer-
hebung einen Wohnsitz im Inland hatte. Es wäre Sache der Klägerin gewesen,
darzulegen, woraus sich ergäbe, daß sie bei Klageerhebung tatsächlich ihren
Wohnsitz noch in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Dies hat sie nicht ge-
tan. Neben dem Grundsatz der Rechtssicherheit, die eine klare Zuständigkeits-
regelung auch für Rechtsmittelverfahren mit Auslandsberührung erfordert, ge-
bietet ferner das Rechtsstaatsprinzip, den Zugang zu den in den Verfahrens-
ordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Diesem Gebot kann nur
dadurch wirksam Rechnung getragen werden, daß im Rechtsmittelverfahren
regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene
inländische bzw. ausländische Gerichtsstand auch einer Partei zugrunde gelegt
wird und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzo-
gen ist (BGH, Beschluß vom 28. Januar 2004 aaO unter II 2 c bb).
Dr. Deppert
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst