Urteil des BGH vom 05.10.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 257/08 Verkündet
am:
5. Oktober 2010
Holmes,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 340 Abs. 1
Allein die Verwendung der "Ich-Form" in einem Einspruchsschriftsatz eines
Rechtsanwalts lässt grundsätzlich keine Zweifel daran aufkommen, dass der
Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter seiner Partei
für diese den Einspruch einlegen will.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 257/08 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Well-
ner, Pauge und Stöhr sowie die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. August 2008 aufgeho-
ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die in Insolvenz geratene Klägerin nimmt im Wege der gewillkürten Pro-
zessstandschaft den Beklagten, den ehemaligen Prokuristen der ebenfalls in-
solventen W. N. KG, in Höhe einer ihr gegen die KG vermeintlich zustehenden
Vergütung auf Schadensersatz wegen Betrugs bzw. sittenwidriger Schädigung
in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weiter-
gehenden Klage verurteilt, an die Landesbank, an welche die Klägerin vor ihrer
Insolvenz die Forderung sicherheitshalber abgetreten hatte, 28.632,35 € nebst
Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das
Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil mit Versäumnisurteil vom
9. Oktober 2006 aufgehoben, die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-
scheidung an das Landgericht zurückverwiesen und Rechtsanwalt N., den es
1
- 3 -
als vollmachtlosen Vertreter der Klägerin angesehen hat, die Kosten des Beru-
fungsverfahrens auferlegt. Nachdem Rechtsanwalt N. am 12. Oktober 2006 das
Versäumnisurteil zugestellt worden war, hat sich Rechtsanwalt N. gegen dieses
mit zwei Schriftsätzen jeweils vom 24. Oktober 2006 an das Berufungsgericht
gewandt, welche beide per Telefax am 26. Oktober 2006 eingegangen sind.
Während er mit einem der Schriftsätze mit der Formulierung "beantragen wir"
einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat, heißt es in dem anderen
Schriftsatz "lege ich gegen das Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 Ein-
spruch ein". Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 29. August 2008 den Ein-
spruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 als unzu-
lässig verworfen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision be-
gehrt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält den Einspruch der Klägerin gegen sein Ver-
säumnisurteil vom 9. Oktober 2006 für unzulässig, da die Einspruchsfrist von
zwei Wochen gemäß § 339 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt worden sei. Der Ein-
spruchsschriftsatz von Rechtsanwalt N. sei zwar vor Ablauf der Einspruchsfrist
eingegangen, er lasse jedoch nicht erkennen, dass es sich um die Einlegung
eines Einspruchs im Namen der Klägerin handeln sollte. Rechtsanwalt N. sei
durch den Kostenausspruch im Versäumnisurteil selbst beschwert. Angesichts
der eindeutigen Wortwahl "lege ich gegen das Versäumnisurteil vom 9. Oktober
2006 Einspruch ein" und der weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz dränge
sich auf, dass das Einspruchsschreiben ein eigenes Rechtsmittel von Rechts-
anwalt N. im Sinne einer Gegenvorstellung gegen die ihn belastende Kosten-
2
- 4 -
entscheidung im Versäumnisurteil habe darstellen sollen. Auch aus den sonsti-
gen Umständen lasse sich bei objektiver Deutung aus der Sicht des Empfän-
gers nicht herleiten, dass der Einspruch nicht im eigenen Namen, sondern im
Namen der Klägerin eingelegt worden sei. Im Übrigen sei ein fristgemäßer Ein-
spruch nicht wirksam gewesen, weil Rechtsanwalt N. aus den im Versäumnisur-
teil vom 9. Oktober 2006 dargelegten Gründen von der in Insolvenz geratenen
Klägerin nicht (mehr) bevollmächtigt gewesen sei, was hier aber dahinstehen
könne.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat Rechtsanwalt N. gegen
das ihm am 12. Oktober 2006 zugestellte Versäumnisurteil vom 9. Oktober
2006 im Namen der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 rechtzeitig
Einspruch eingelegt.
3
1. Die Auslegung von Prozesshandlungen wie des hier zu beurteilenden
"Einspruchs" unterliegt freier revisionsrechtlicher Nachprüfung; sie orientiert
sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den
Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Inte-
resse entspricht, wobei nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn
der Wortwahl einer Partei festzuhalten ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom
14. Dezember 2005 - IV ZR 96/04, FamRZ 2006, 482, 483). Die durch das
Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien verbieten es, den Zugang
zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. Se-
4
- 5 -
natsbeschluss vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08, VersR 2010, 88 Rn. 4
und BVerfG NJW 1991, 3140 m.w.N.).
a) Allein die Verwendung der "Ich-Form" in einem Einspruchsschriftsatz
eines Rechtsanwalts lässt grundsätzlich keine Zweifel daran aufkommen, dass
der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter seiner Par-
tei für diese den Einspruch einlegen will. An der grundsätzlich geltenden Vermu-
tung, dass ein Rechtsanwalt im Zweifel prozessuale Erklärungen für seine Par-
tei abgeben will, ändert der Umstand nichts, dass er mit dem Rechtsmittel eine
Entscheidung beseitigen will, die - wie hier die Kostenentscheidung - auch ihn
selbst belastet. Dies gilt umso mehr, als die ihn beschwerende Kostenentschei-
dung im Streitfall auf demselben Gesichtspunkt beruht wie das seiner Partei in
der Sache nachteilige Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006, nämlich der vom
Berufungsgericht wegen des Insolvenzverfahrens angenommenen fehlenden
Vollmacht von Rechtsanwalt N., und mit der Aufhebung des Versäumnisurteils
auch die ihn belastende Kostenentscheidung entfallen würde.
5
b) Darüber hinaus wäre - was das Berufungsgericht selbst sieht - jeden-
falls der Einspruch kein tauglicher Rechtsbehelf gewesen, wenn die Annahme
des Berufungsgerichts zuträfe, dass sich Rechtsanwalt N. lediglich im eigenen
Namen allein gegen die ihn belastende Kostenentscheidung hätte wenden wol-
len. Das in diesem Zusammenhang geäußerte Argument des Berufungsge-
richts, auch Rechtsanwälten könnten bei der Formulierung von Rechtsmit-
teln/Rechtsbehelfen Fehler unterlaufen, macht die Ausnahme zur Regel. In der
Regel ist aber davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt richtige Prozesserklä-
rungen - wie hier einen Einspruch für seine Partei gegen das Versäumnisurteil -
abgeben will.
6
- 6 -
c) Etwas anderes lässt sich auch nicht - wie das Berufungsgericht meint -
daraus herleiten, dass Rechtsanwalt N. mit Schriftsatz vom selben Tage einen
Tatbestandsberichtigungsantrag in der "Wir-Form" gestellt hat, denn dabei han-
delt es sich um floskelhafte Formulierungen eines Rechtsanwalts, die mehr un-
bewusst als bewusst verwendet werden (vgl. etwa Senatsbeschluss vom
7. November 1995 - VI ZB 12/95, VersR 1996, 251). Darüber hinaus wäre auch
nicht ersichtlich, was der für die Partei gestellte Tatbestandsberichtigungsantrag
für einen Sinn hätte haben sollen, wenn nicht zugleich auch für die Partei Ein-
spruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt werden sollte.
7
2. Das Berufungsurteil ist auch nicht im Ergebnis mit der - letztlich offen
gelassenen - Hilfsbegründung des Berufungsgerichts richtig, dass Rechtsanwalt
N. aus den im Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 9. Oktober 2006
dargelegten Gründen nicht (mehr) wirksam von der in Insolvenz geratenen Klä-
gerin bevollmächtigt gewesen sei.
8
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass
durch das am 20. März 2003 über das Vermögen der Klägerin eröffnete Insol-
venzverfahren der vorliegende Rechtsstreit gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbro-
chen worden ist. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt der streitgegenständliche An-
spruch bereits an die Landesbank abgetreten war, betraf er gleichwohl die In-
solvenzmasse. Zum einen, weil es sich lediglich um eine Sicherungsabtretung
handelte, also ein Rest des Stammrechts bei der Insolvenzschuldnerin verblie-
ben war (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - IX ZR 333/00, ZIP 2003,
1972, 1973 unter I. 1.) und zum anderen, weil der Insolvenzverwalter das Ein-
ziehungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO hätte ausüben und die Kostenbeiträge
gemäß §§ 170, 171 InsO zur Masse ziehen können (vgl. etwa BGH, Urteil vom
23. April 2009 - IX ZR 65/08, WM 2009, 1046, 1047 Rn. 10).
9
- 7 -
b) Die Unterbrechung des Rechtsstreits war jedoch beendet, nachdem
der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin die streitgegenständli-
che Forderung freigegeben hatte. Die Freigabe war wirksam. Auch im Insol-
venzverfahren über das Vermögen einer GmbH ist der Verwalter befugt, einen
Massegegenstand freizugeben (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR
281/03, BGHZ 163, 32, 35 ff.). Die Freigabe führte dazu, dass die Schuldnerin
die Verfügungsbefugnis über die streitgegenständliche Forderung wiedererlang-
te. Damit bestand mit der Freigabe das Prozesshindernis des § 240 ZPO nicht
mehr und der Rechtsstreit konnte - aus insolvenzrechtlicher Sicht - fortgesetzt
werden (vgl. BGHZ 163, 32, 37).
10
c) Diese Fortsetzung ist im Streitfall auch erfolgt. Der Vertreter der Kläge-
rin, Rechtsanwalt N., hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 die Fortsetzung des
Rechtsstreits beantragt, die Abtretung offen gelegt und Zahlung an die Landes-
bank verlangt. Die Vollmacht, welche die Klägerin Rechtsanwalt N. ursprünglich
erteilt hatte, war zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
mögen der Klägerin gemäß § 117 InsO erloschen. Nachdem der Insolvenzver-
walter die streitgegenständliche Forderung jedoch freigegeben hatte, war er
hinsichtlich dieser Forderung - anders als das Berufungsgericht meint - gerade
nicht mehr verfügungsbefugt und die Klägerin deshalb selbst in der Lage, den
durch das Insolvenzverfahren unterbrochenen Rechtsstreit nach § 250 ZPO
wieder aufzunehmen und Rechtsanwalt N. zu diesem Zwecke erneut Vollmacht
zu erteilen. Dies ist nach Angaben von Rechtsanwalt N. im Termin vor dem Be-
rufungsgericht am 18. September 2006 auch geschehen, wovon gemäß § 88
Abs. 2 ZPO mangels gegenteiliger Feststellungen auch auszugehen war. Die
Klägerin war mithin - entgegen der vom Berufungsgericht in seinem Versäum-
nisurteil geäußerten Rechtsauffassung - wirksam vertreten und deshalb nicht
säumig. Dementsprechend konnte sie auch wirksam durch Rechtsanwalt N.
gegen das Versäumnisurteil Einspruch einlegen. Wenn das Berufungsgericht
11
- 8 -
demgegenüber die Prozessführungsbefugnis der Klägerin hätte verneinen wol-
len, hätte es das Urteil des Landgerichts aufheben und die Klage als unzulässig
abweisen müssen.
d) Die Klägerin wird im Verlauf des weiteren Verfahrens Gelegenheit ha-
ben, zur gewillkürten Prozessstandschaft ergänzend vorzutragen. Aus dem vor-
gelegten Abtretungsvertrag ergibt sich zwar aus Nr. 9 das Einziehungsrecht und
die Einziehungspflicht der Zedentin "im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ge-
schäftsbetriebs", "solange die Landesbank von ihren Rechten zur Offenlegung
und Verwertung keinen Gebrauch macht". Dies wird in der Regel auch die pro-
zessuale Geltendmachung der Forderung umfassen. Durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens wurde die Ermächtigung jedoch wirkungslos. Das ergibt
sich zwar nicht aus §§ 115, 116 InsO, denn Aufträge und Geschäftsbesor-
gungsverträge erlöschen hiernach mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur,
wenn der Schuldner der Geschäftsherr war; hier aber war er hinsichtlich der
Einziehungsermächtigung der Geschäftsbesorger. Für diesen gelten die allge-
meinen Vorschriften (vgl. HK-InsO/Marotzke, 5. Aufl., § 115 Rn. 21, § 116
Rn. 10; MünchKommInsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 115 Rn. 9, § 116 Rn. 4). Die Er-
mächtigung ist aber in der Regel dahin auszulegen, dass sie mit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens erlischt (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR
422/98, BGHZ 144, 192, 199 f.; MünchKommInsO/Ganter aaO § 51 Rn. 181).
Auch wenn die Forderung vom Insolvenzverwalter später freigegeben und der
Klageantrag auf Zahlung an den Zessionar umgestellt worden ist, lebt die Er-
mächtigung nicht automatisch wieder auf. Die Ermächtigung kann aber neu er-
teilt werden, wozu bisher Sachvortrag fehlt.
12
e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich auch ein
Fortbestehen eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin an der prozessua-
len Geltendmachung der sicherheitshalber abgetretenen Forderung durch den
13
- 9 -
nachfolgenden Vermögensverfall grundsätzlich nicht verneinen, da der Vermö-
gensverfall der Klägerin erst während des Prozesses eingetreten ist (vgl. Se-
natsurteil vom 19. September 1995 - VI ZR 166/94, VersR 1996, 83, 84). Daran
vermag auch ein erhöhtes Kostenrisiko des Beklagten nichts zu ändern. Hätte
der Insolvenzverwalter die Forderung nicht freigegeben und den Prozess selbst
aufgenommen, was schon wegen der dann gegebenen gesetzlichen Einzie-
hungsbefugnis des § 166 Abs. 2 InsO möglich gewesen wäre, bestünden gegen
die Prozessführungsbefugnis selbst dann keine Bedenken, wenn die Realisie-
rung von Kostenerstattungsansprüchen des Gegners von vorneherein aus-
sichtslos gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - IX ZR 209/98,
BGHZ 148, 175, 177 ff. und BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 143/03,
BGHZ 161, 236, 239 ff.).
Galke Wellner Pauge
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.07.2005 - 6 O 2090/01 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29.08.2008 - 2 U 81/05 -