Urteil des BGH vom 21.11.2001

BGH (zpo, streitwert, ergebnis, aussicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 29/01
vom
21. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2001 durch den
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die Richter
Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12.
Januar 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO). Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
hat das Berufungsgericht noch zu entscheiden.
Streitwert: 149.851,05 DM
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen