Urteil des BGH vom 22.04.1998

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 345/00
Verkündet am:
30. Oktober 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Kindschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 322 Abs. 1, 640; BGB § 1599 Abs. 1
Ergänzt ein Kläger, dessen Ehelichkeitsanfechtungsklage (jetzt Vaterschaftsanfech-
tungsklage) in einem früheren Prozeß mangels ausreichender Indiztatsachen, die
berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft begründen könnten, abgewiesen wurde, in
einem erneuten Anfechtungsverfahren seinen auf denselben Lebenssachverhalt ge-
stützten Vortrag lediglich um weitere Einzelheiten oder Beweismittel, so steht seiner
Klage die materielle Rechtskraft des Erstprozesses entgegen (Fortführung des Se-
natsurteils vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955).
BGH, Urteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 - OLG Koblenz
AG Mainz
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Gerber, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats
- 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 8. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er nicht der Vater der Beklagten
ist. Er und die Mutter der Beklagten haben am 25. August 1972 geheiratet. Am
25. Dezember 1977 wurde die Beklagte geboren. Die Ehe des Klägers mit der
Mutter der Beklagten wurde durch Urteil des Familiengerichts vom
18. September 1986 geschieden.
Der Kläger hatte bereits in einem früheren Statusverfahren versucht, sei-
ne Vaterschaft mit der Begründung anzufechten, die Mutter der Beklagten
- seine damalige Ehefrau - habe in der Empfängniszeit eine intime Beziehung
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zu H. gehabt. Das Familiengericht hatte die damalige Klage unter Berufung auf
das Senatsurteil vom 22. April 1998 (XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955) nach
der Vernehmung von Zeugen - ohne ein Sachverständigengutachten einzuho-
len - abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe keine Umstände nach-
weisen können, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, Zweifel an seiner
Vaterschaft zu wecken. Eine Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hatte
keinen Erfolg; das Berufungsurteil ist rechtskräftig.
Der Kläger stützt die vorliegende Statusklage erneut auf die Behauptung,
die Mutter der Beklagten habe in der Empfängniszeit eine intime Beziehung zu
H. unterhalten. Er trägt vor, nach Erlaß des Berufungsurteils in dem Vorverfah-
ren habe er ermittelt, daß H. inzwischen verstorben sei. Er habe aber Kontakt
mit dessen Witwe aufnehmen können. Diese habe ihm berichtet, daß die Mutter
der Beklagten mehrmals bei ihr - der Zeugin - angerufen und in dem Gespräch
eingeräumt habe, daß sie den Mann der Zeugin liebe. Wegen dieses Verhält-
nisses sei es häufiger zu Handgreiflichkeiten zwischen den Eheleuten H. ge-
kommen.
Das Familiengericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen mit der
Begründung, die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils stehe ent-
gegen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Die Mutter der Beklagten ist in den Vorinstanzen nicht beteiligt worden.
Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststel-
lungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Aufhebung und Zurückverweisung ist erforderlich, weil das Verfah-
ren der Vorinstanzen an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden unheil-
baren Verfahrensmangel leidet. Nach § 640 e Abs. 1 ZPO ist ein Elternteil
- hier: die Mutter der Beklagten - in einem Statusprozeß, an dem er - wie im
vorliegenden Fall - nicht selbst als Partei beteiligt ist, in der Weise zu beteiligen,
daß er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu
laden ist. Er kann dann der einen oder der anderen Partei als Streitgenosse
beitreten. Diese zwingend vorgeschriebene, von Amts wegen vorzunehmende
(Musielak/Borth, ZPO 3. Aufl. § 640 e Rdn. 3; Coester-Waltjen in MünchKomm-
ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 5) Beiladung des nicht als Partei beteiligten Eltern-
teils haben die Vorinstanzen unterlassen. Wird ein Dritter entgegen einer zwin-
genden Vorschrift nicht am Verfahren beteiligt, stellt das in entsprechender An-
wendung des § 551 Nr. 5 ZPO a.F. (§ 547 Nr. 4 ZPO n.F.) einen von Amts we-
gen zu berücksichtigenden absoluten Revisionsgrund dar, der die Zurückver-
weisung der Sache in jedem Fall erforderlich macht (Senatsurteil vom 27. März
2002 - XII ZR 203/99 - FamRZ 2002, 880, 881 f.; BGH, Urteil vom 11. Juni 1992
- III ZR 102/91 - NJW 1992, 2636, 2637; Beschluß vom 28. Juni 1983 - KVR
7/82 - NJW 1984, 494 f.; Musielak/Borth aaO Rdn. 4; Wenzel in MünchKomm-
ZPO aaO § 551 Rdn. 14).
Da es sich um einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 551 ZPO
a.F. handelt, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob das Berufungsurteil
auf diesem Mangel beruht (Senatsurteil vom 27. März 2002 aaO S. 882 und
BGH, Beschluß vom 28. Juni 1983 aaO S. 495). Die Mutter hat einen Anspruch
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darauf, schon in den Tatsacheninstanzen beteiligt zu werden, damit ihr auf die-
se Weise jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt wird, sich rechtliches Gehör zu
verschaffen. Es ist zumindest nicht von vornherein auszuschließen, daß das
Berufungsgericht andere oder ergänzende tatsächliche Feststellungen getroffen
hätte, die für die Entscheidung relevant sein könnten, wenn es die Mutter der
Beklagten ordnungsgemäß beteiligt hätte (Senatsbeschluß vom 27. März 2002
aaO m.N.).
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Nach der Rechtsprechung des Senats reicht für eine Vaterschaftsan-
fechtungsklage (nach früherer Terminologie: Ehelichkeitsanfechtungsklage) des
Ehemannes das Vorbringen, er sei nicht der Vater des beklagten Kindes und
seine Vaterschaft könne durch Sachverständigengutachten ausgeschlossen
werden, nicht aus. Der Kläger muß vielmehr Umstände vortragen und notfalls
beweisen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Ehelich-
keit des Kindes zu wecken und die die Möglichkeit der Abstammung von einem
anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen lassen (Senatsurteil vom
22. April 1998 aaO). Auf dieser Rechtsprechung beruhte das im Vorprozeß er-
gangene Berufungsurteil. Dem Kläger, der schon im Vorprozeß geltend ge-
macht hatte, seine geschiedene Ehefrau - die Mutter der Beklagten - habe in
der Empfängniszeit ein Verhältnis zu H. unterhalten, war es nicht gelungen,
Tatsachen nachzuweisen, die geeignet waren, einen solchen Verdacht zu
rechtfertigen.
In dem erwähnten Urteil vom 22. April 1998 hat sich der Senat u.a. mit
einem Argument der Gegenmeinung auseinandergesetzt, die geltend gemacht
hatte, der Ehemann könne in eine schwierige Situation geraten, wenn er einen
gewissen Verdacht habe, aber nicht wisse, ob dieser Verdacht ausreichend sei.
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Warte er mit der Erhebung der Anfechtungsklage ab, laufe er Gefahr, die An-
fechtungsfrist zu versäumen. Erhebe er die Anfechtungsklage, müsse er be-
fürchten, sein Anfechtungsrecht ohne Klärung der Abstammung endgültig zu
verlieren, wenn das Gericht die Klage abweise, weil es die Verdachtsmomente
für nicht ausreichend ansehe.
Diesem Argument hat der Senat entgegengehalten, die objektiven Gren-
zen der materiellen Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils seien einge-
schränkt, wenn sich aus den Gründen ergebe, daß das Gericht seine Entschei-
dung bewußt nur auf einen bestimmten Gesichtspunkt gestützt und einen ande-
ren rechtlichen Gesichtspunkt bewußt außer Betracht gelassen und nicht ge-
prüft habe. Wenn eine Ehelichkeitsanfechtungsklage mit der Begründung ab-
gewiesen worden sei, der Kläger habe keine Umstände dargetan, die Zweifel
an seiner Vaterschaft begründen könnten, und deshalb sei ein etwa bestehen-
des Anfechtungsrecht nicht durchsetzbar, dann sei über die Abstammung selbst
nicht rechtskräftig entschieden. Einer erneuten Ehelichkeitsanfechtungsklage
des Ehemannes, die auf neue, nach der letzten mündlichen Verhandlung des
Vorprozesses hervorgetretene Umstände gestützt werde, stehe deshalb die
Rechtskraft eines so begründeten Urteils nicht entgegen (Senatsurteil vom
22. April 1998 aaO S. 956 f. m.w.N.).
Aus diesen Ausführungen, an denen festzuhalten ist, schließt die Revisi-
on zu Unrecht, daß ein Kläger, dessen Statusklage in einem Vorprozeß aus den
dargelegten Gründen abgewiesen worden ist, diese Statusklage ohne weiteres
wiederholen kann, wenn er nur den schon im Vorprozeß vorgetragenen Sach-
verhalt durch neue Einzelheiten ergänzt.
Würde man dem folgen, so hätte das im Vorprozeß ergangene Urteil
praktisch keine Rechtskraftwirkungen. Dies ist jedoch nicht richtig. In materielle
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Rechtskraft erwächst die Entscheidung des Gerichts über den Streitgegenstand
(Musielak/Musielak, aaO § 322 Rdn. 16 m.N., auch aus der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, in Fn. 30). Der Streitgegenstand (der prozessuale An-
spruch) wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch
den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genomme-
ne Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchs-
grund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 117,
1, 5 m.N.). Der Streitgegenstand des Vorprozesses ergab sich demnach aus
dem Antrag des Klägers, den Status des beklagten Kindes durch Gestaltungs-
urteil zu ändern, und dem hierzu vorgetragenen Lebenssachverhalt, zu dem als
Kern gehörte, die Mutter des beklagten Kindes habe während der Empfängnis-
zeit eine intime Beziehung zu H. unterhalten.
Über diesen Streitgegenstand ist in dem Vorprozeß aber nicht uneinge-
schränkt entschieden worden. Es ist weder positiv noch negativ über die Ab-
stammung - den Status - des Kindes entschieden worden, sondern nur darüber,
daß der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt ihn nicht berechtige, ein
etwa bestehendes Anfechtungsrecht im Prozeß durchzusetzen (Senatsurteil
vom 22. April 1998 aaO S. 956).
Entsprechend dieser eingeschränkten Entscheidung über den Streitge-
genstand sind auch die in dem Senatsurteil vom 22. April 1998 angesproche-
nen objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft des im Vorprozeß ergan-
genen Urteils zu bestimmen. In materielle Rechtskraft ist somit der Ausspruch
erwachsen, der Kläger könne aufgrund des "abgeurteilten" Lebenssachverhal-
tes ein etwa bestehendes Anfechtungsrecht nicht durchsetzen.
Eine zweite Anfechtungsklage desselben Klägers wäre demnach nur
dann zulässig, wenn die Darlegung eines "Anfangsverdachts" auf einen neuen,
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selbständigen, nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß zutage
getretenen Lebenssachverhalt gestützt wäre. Zu der Annahme, es liege ein
neuer, selbständiger Lebenssachverhalt vor, genügt es aber nicht, wenn die
Sachverhaltsdarstellung des Vorprozesses lediglich abgewandelt, ergänzt oder
korrigiert wird (BGH, Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 46/93 - NJW 1995,
967, 968; Musielak/Musielak aaO § 322 Rdn. 18, jeweils m.w.N.). Wie das Be-
rufungsgericht zutreffend ausführt, kann es erst recht nicht ausreichend sein,
wenn der Kläger für seine schon im Vorprozeß aufgestellte Behauptung, die
Mutter der Beklagten habe in der Empfängniszeit ein Verhältnis zu H. unterhal-
ten, lediglich eine neue Zeugin benennt. Das gilt auch dann, wenn er durch die-
se Zeugin im Vorprozeß nicht vorgetragene Tatsachen beweisen will, die ledig-
lich als Indiztatsachen zum Nachweis der Richtigkeit seiner schon im Vorprozeß
aufgestellten Behauptung dienen sollen.
Hahne
Gerber
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt