Urteil des BGH vom 25.06.2002

BGH (eidesstattliche erklärung, beschwer, wert, widerklage, interesse, antrag, zahlung, auskunft, aufwand, erfüllung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 330/01
vom
25. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die
Richterin Mayen
am 25. Juni 2002
beschlossen:
Auf Antrag des Beklagten wird der Wert seiner Beschwer
durch das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 27. Juli 2001 auf mehr als 60.000 DM
(= 30.677,51 Euro) festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin nimmt aufgrund einer Sicherungszession den Be-
klagten als Konkursverwalter über das Vermögen der A. GmbH & Co
KG (A.) und der drei A. GmbHs in M., H. und B. im Wege der Stufenkla-
ge auf Auskunft in Anspruch, welche Forderungen dieser Gesellschaf-
ten er von deren Kunden eingezogen habe und welche noch bestünden.
Darüber hinaus verlangt sie die Feststellung, daß der Beklagte insoweit
nicht einzugsberechtigt sei. Widerklagend verlangt der Beklagte die
Zahlung von 6.322,15 DM nebst Zinsen.
Das Berufungsgericht hat der Auskunfts- und Feststellungsklage
nur hinsichtlich der Forderungen der A. stattgegeben und sie im übri-
gen, wie auch die Widerklage, abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für den Be-
klagten ohne Begründung unter 60.000 DM festgesetzt. In seinem
- 3 -
Streitwertbeschluß vom 16. November 2001 hat es das Interesse der
Klägerin daran, daß der Beklagte nicht befugt sei, Forderungen der Ge-
sellschaften einzuziehen, entsprechend ihrem Sicherungsinteresse mit
50.000 DM bewertet.
Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt
und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM fest-
zusetzen.
II.
Der Antrag des Beklagten auf höhere Festsetzung seiner Be-
schwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO a.F. zulässig und hat Erfolg.
Der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils belastet den
Beklagten materiell, worauf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ab-
zustellen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 23. September 1987 - III ZR
96/87, NJW-RR 1988, 444), mit mehr als 60.000 DM.
1. Zunächst ist der Beklagte in Höhe von 6.322,15 DM beschwert,
weil seine auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Widerklage abgewie-
sen worden ist.
2. Soweit der Kläger zur Auskunft verurteilt worden ist, bemißt
sich der Wert seiner Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten,
die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85).
Der Beklagte hat eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, daß dieser
Kostenaufwand etwa 7.500 DM betragen werde. Die Klägerin hat diese
- auch in der Revisionsinstanz noch zulässige (vgl. BGH, Beschluß vom
- 4 -
8. Juni 1983 - VIII ZR 297/82, WM 1983, 944) - Darlegung nicht be-
stritten, so daß sie als glaubhaft angesehen werden kann.
3. Soweit der Beklagte hinsichtlich des Feststellungsantrages
unterlegen ist, ist sein Interesse an der Klageabweisung nicht geringer
zu bewerten als das vom Berufungsgericht mit 50.000 DM bewertete
Feststellungsinteresse der Klägerin. Dem Beklagten als Konkursver-
walter über das Vermögen der A. ist daran gelegen, alle Forderungen
der A. einzuziehen und für die Konkursmasse zu sichern.
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen