Urteil des BGH vom 15.10.2007

Berichtigungsbeschluss

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 243/06
vom
15. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. September 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 420.351,62 €
festgesetzt.
Gründe:
I. Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO un-
ter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
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So hat es angenommen, ein Anspruch auf Auskunft nach §§ 666, 681
Satz 2 BGB bestehe nicht, weil die e. -Gruppe keine eigene Tätigkeit zu-
gunsten der Schuldnerin ausgeübt habe und deshalb keine Vermutung für ei-
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nen Fremdgeschäftsführungswillen i.S. des § 677 BGB spreche. Dabei hat das
Berufungsgericht übersehen, dass der Kläger vorgetragen hat, die e. -
Gruppe habe es übernommen, die bei der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin
angefallenen Daten zu sichern und zu archivieren. Das ist ein positives Tun und
stellt zugleich ein objektiv fremdes Geschäft dar. Ein Fremdgeschäftsführungs-
willen der e. -Gruppe wird daher vermutet. Ob darüber hinaus sogar die
Voraussetzungen eines Auftrags i.S. des § 662 BGB erfüllt sind, wie die Be-
schwerde meint, kann offen bleiben. Daraus würden sich keine weitergehenden
Auskunftsansprüche ergeben.
Der Einwand der Beschwerdeerwiderung, das übergangene Vorbringen
sei nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, geht fehl. Zum einen hat das Beru-
fungsgericht keine Entscheidung darüber getroffen, ob es den Vortrag zulassen
wolle oder nicht. Zum anderen war der Vortrag nicht neu. In erster Instanz war
nämlich schon unstreitig, dass die Beklagte mindestens über einschlägige Mik-
roverfilmungen verfügt.
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Dass die Auswertung der Mikroverfilmungen nach dem unbestrittenen
Vortrag der Beklagten 35.000,00 € kosten würde, steht dem Auskunftsanspruch
nicht entgegen. Eine Datensicherung hat den Zweck, darauf später mit zumut-
barem Aufwand zugreifen zu können. Wenn die e. -Gruppe die Daten in
einer Weise gesichert hat, dass ihr jetzt bei der Trennung von anderen Daten
ein unzumutbarer Aufwand entsteht, kann sie das dem Kläger nicht entgegen-
halten. Gegebenenfalls kann einer übermäßigen Belastung der Beklagten durch
eine andere Fassung des Klageantrags - "Herausgabe der Mikroverfilmungen,
soweit sie … betreffen" - entgegengewirkt werden.
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II. Im Übrigen sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu ei-
ner möglichen Zahlungspflicht der Beklagten aus §§ 30, 31 GmbHG nicht frei
von Rechtsfehlern.
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Für die Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG kommt es u.a. darauf an,
ob in den Austauschverhältnissen zwischen der Schuldnerin und den Unter-
nehmen der e. -Gruppe die Preise nicht marktüblich waren und die e. -
Gruppe deshalb zu Lasten des gebundenen Kapitals der Schuldnerin mehr er-
hielt, als ihrer Gegenleistung entsprach (vgl. Sen.Urt. v. 13. November 1995
- II ZR 113/94, ZIP 1996, 68). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
steht dem nicht entgegen, dass die F. als zur Gruppe der Beklagten gehö-
rende Gesellschaft in dem maßgeblichen Zeitraum nur Minderheitsgesellschaf-
terin der Schuldnerin war. Sie hat nämlich die Preisgestaltung aufgrund ihres
Einflusses auf die Geschäftsführung der Schuldnerin jedenfalls mitgestaltet.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, die Behaup-
tung des Klägers, die Preise seien nicht marktüblich gewesen, sei nicht durch
Tatsachen belegt. Damit hat es die Darlegungs- und Beweislast des Klägers
jedenfalls im Hinblick auf den von ihm verfolgten Auskunftsanspruch über-
spannt. Es bestehen ausreichende Anhaltspunkte für die Möglichkeit, dass nicht
marktübliche Preise vereinbart worden sind und damit ein Anspruch gegen die
Beklagte aus §§ 30, 31 GmbHG besteht. Das Sachverständigengutachten hat
zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt. Die e. -Gruppe und die Schuldne-
rin haben vereinbart, den Preis für die Kommissionierung der Ware (= Zusam-
menstellung der Packstücke für die einzelnen Kunden) nach Gewicht zu be-
messen. Nach der Behauptung des Klägers sind die Kollis (= Packstücke) in der
Folgezeit leichter geworden, so dass bei gleichem Gewicht mehr Kommissionie-
rungen vorgenommen werden mussten, wodurch sich die Kosten erhöht haben.
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Der Sachverständige hat festgestellt, dass der vereinbarte Preis nur dann
marktüblich gewesen sei, wenn das Gewicht je Kolli nicht abgesunken sei. Wei-
ter hat der Sachverständige "stark" bezweifelt, dass das Durchschnittsgewicht
in den wenigen Monaten nennenswert gesunken sei, und hat insoweit Erfas-
sungsfehler etc. vermutet. Der Kläger hat jedoch Indizien vorgetragen, die für
eine Veränderung der für den Preis maßgeblichen Faktoren sprechen. So wur-
den zwei Vermerke des Mitarbeiters P. vom 8. Oktober und 28. Dezember
1998 im Lenkungsausschuss der Schuldnerin erörtert, in denen eine Verminde-
rung des Durchschnittsgewichts pro Kolli um zuletzt 38 % mitgeteilt worden war.
Ferner hat der mittlerweile verstorbene Geschäftsführer der Schuldnerin S.
in seinem zweiten Schreiben vom 18. Februar 1999 an seinen Mitgeschäfts-
führer B. (den Vertrauensmann der e. -Gruppe) auf eine Verände-
rung "vieler Parameter" hingewiesen. Schließlich ist bedeutsam, dass die
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Schuldnerin schon gut vier Monate, nachdem sie nur noch die in dem Koopera-
tionsvertrag vereinbarten Preise erhalten hatte, insolvent wurde. Das lässt es
als denkbar erscheinen, dass die Preise nicht marktüblich waren.
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 01.12.2005 - 23 O 82/04 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2006 - 14 U 11/06 -