Urteil des BGH vom 22.04.1993

BGH (kirchhof, hauptschuld, schwiegereltern, forderung, zpo, streitwert, sache, schwiegermutter)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 113/99
vom
7. März 2002
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 7. März 2002
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. März 1999 wird nicht ange-
nommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 216.904,84
(424.229 DM).
Gründe:
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung auf und ist richtig entschieden (§ 554 b ZPO).
Die Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet, Eingänge, die sich aus
einem Vorgehen gegen die Schwiegermutter des Klägers ergaben, dem vom
Kläger gesicherten Darlehenskonto gutzubringen. Der Kläger hat schon nichts
dazu vorgetragen, daß die von der Beklagten verwertete Grundschuld auch die
von ihm verbürgte Forderung sicherte. Ebensowenig hat der Kläger dargelegt,
daß die Beklagte sich ihm gegenüber dazu verpflichtet hat, eingehende Erlöse
zuerst auf die von ihm verbürgte Hauptschuld zu verrechnen. Das Schreiben
der Beklagten vom 22. April 1993 besagt nur, daß der Kläger frühestens in An-
spruch genommen werden darf, wenn in absehbarer Zeit weder vom
Hauptschuldner noch von den Schwiegereltern des Klägers (weitere) nen-
nenswerte Eingänge zu erwarten sind. Auch im übrigen läßt das Berufungsur-
teil Rechtsfehler nicht erkennen.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel