Urteil des BGH vom 14.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 51/03
Verkündet am:
26. September 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
TKG § 57 Abs. 1 Nr. 2
§ 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet den Eigentümer nicht, in einem Gebäude auf seinem
Grundstück Kabelanlagen zu dulden, die dort von einem Netzbetreiber installiert sind
und allein der Versorgung der Bewohner mit Programmangeboten dienen.
BGH, Urt. v. 26. September 2003 - V ZR 51/03 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Naumburg vom 23. Januar 2003 wird auf Ko-
sten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, ein kommunales Wohnungsbauunternehmen, schloß unter
dem 9. November 1992/14. Januar 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Be-
klagten einen Gestattungsvertrag. Nach diesem durfte die Rechtsvorgängerin
der Beklagten in den in M. , G. straße 13/14/15/16 und W. -R. -
Straße 30/31 gelegenen Häusern der Klägerin Breitbandverteileranlagen für
Kabelfernsehen und Hörfunk einrichten und die Bewohner auf diesem Weg mit
Programmangeboten
versorgen.
Im
wesentlichen
inhaltsgleiche
Ge-
stattungsverträge wurden im Jahr 1993 für weitere Objekte abgeschlossen, die
nach den Behauptungen der Klägerin ebenfalls in ihrem Eigentum stehen.
Während in dem Gestattungsvertrag vom 9. November 1992/ 14. Januar 1993
unter Nr. 9.3 lediglich vereinbart ist, daß bei Vertragsende "in Ausnahmefällen"
- 3 -
hinsichtlich der Übernahme der Anlage durch die Klägerin verhandelt werden
könne, verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten in den 1993 ge-
schlossenen Verträgen auch "zur kostenlosen Demontage der Anlage" sowie
- unter Nr. 9.4 der Verträge - dazu, auf ihre Kosten "den ursprünglichen Zu-
stand wiederherzustellen."
Sämtliche Vertragsverhältnisse sind auf Grund von Kündigungen der
Klägerin inzwischen beendet. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Kläge-
rin
mit
dem
Klageantrag
zu 1
hinsichtlich
der
Liegenschaften
G. straße 13/14/15/16 und W. -R. -Straße 30/31 die Unterlassung
des Betriebs des Breitbandkabelnetzes sowie mit dem Klageantrag zu 2 hin-
sichtlich der übrigen Objekte die Beseitigung der von der Beklagten in den Ge-
bäuden installierten Breitbandverteileranlagen, zu denen insbesondere Linien-
kabel, Linienverstärker, Hausverteiler, Hausverkabelung und Anschlußdosen
zählen, sowie die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Demgegen-
über ist die Beklagte der Ansicht, sie schulde weder Unterlassung noch Besei-
tigung, weil die Klägerin nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet sei, die Anla-
gen zu dulden. Das Landgericht hat der Klage - bis auf wenige im Klageantrag
zu 2 aufgeführte Objekte - stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist ohne
Erfolg geblieben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision,
deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Ziel voll-
ständiger Klageabweisung weiter.
- 4 -
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei zur Unterlassung des Be-
triebs der Kabelanlage auf den im Klageantrag zu 1 genannten Grundstücken,
für die keine Rückbauverpflichtung vereinbart worden sei, nach § 1004 Abs. 1
BGB verpflichtet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses müsse die Klä-
gerin die mit der Installation verbundene Eigentumsbeeinträchtigung nicht mehr
dulden. Eine Duldungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 57 Abs. 1 TKG;
denn diese Vorschrift beziehe sich allein auf Grund und Boden, also das
Grundstück im eigentlichen Sinne. Nicht erfaßt seien hingegen die auf einem
Grundstück befindlichen Gebäude, in denen hier die zu beseitigende Anlage
installiert sei. Hinsichtlich der weiteren, von dem Klageantrag zu 2 erfaßten
Liegenschaften sei die Beklagte zur Beseitigung der Breitbandverteileranlagen
und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes verpflichtet. Da die Be-
klagte nicht nach § 57 Abs. 1 TKG berechtigt sei, das Breitbandkabelnetz nach
dessen Demontage erneut einzurichten, stehe den von der Klägerin geltend
gemachten Ansprüchen nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ent-
gegen.
Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
- 5 -
II.
1. Hinsichtlich der im Klageantrag zu 1 genannten Liegenschaften, für
die das Eigentum der Klägerin auch nach dem berichtigten Tatbestand des Be-
rufungsurteils festgestellt ist, bejaht das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht
einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.
a) Allein der dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende
Zustand begründet den geltend gemachten Abwehranspruch (Senat, BGHZ 66,
37, 39 m.w.N.), wobei das Eigentum als das umfassendste Herrschaftsrecht an
einer Sache nicht nur die rechtliche Verfügungsmacht, sondern auch die sich
insbesondere im Besitzen und Benutzen äußernde tatsächliche Herrschaft
umfaßt (BGH, Urt. v. 9. März 1989, I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252). Na-
mentlich die tatsächliche Sachherrschaft ermöglichte es hier der Klägerin, mit
der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Gestattungsvertrag abzuschließen,
der zwar mietvertragliche Elemente aufweist, dessen Schwergewicht jedoch
darin liegt, daß der Beklagten neben dem Recht zum Einbau der Breitbandka-
belanlagen das ausschließliche Recht einräumt wurde, auf den Grundstücken
der Klägerin die Anlagen zu betreiben, mit den an einer Kabelversorgung inter-
essierten Mietern Einzelanschlußverträge abzuschließen und hieraus Gewinne
zu erzielen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2002, XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322,
3323). Da die Klägerin, solange die Beklagte trotz Beendigung der Gestat-
tungsverhältnisse den Betrieb der Kabelanlagen fortsetzt, gehindert ist, einen
entsprechenden Vertrag mit einem anderen Betreiber abzuschließen, wird auf
diese Weise in ihre Herrschaftsmacht als Eigentümerin eingegriffen.
- 6 -
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin nach Beendigung
der Gestattungsverhältnisse nicht verpflichtet, den weiteren Betrieb der Kabel-
anlagen zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB). Eine solche Verpflichtung der Be-
klagten folgt insbesondere nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG. Zwar ermöglicht
diese Bestimmung auch den Betrieb von Telekommunikationslinien, sie erfaßt
aber nicht die hier im Streit befindlichen Kabelanlagen, die in den Gebäuden
auf den Grundstücken der Klägerin installiert sind und allein der Versorgung
der dortigen Bewohner mit Programmangeboten dienen. Selbst wenn der
Wortlaut des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG ein Verständnis in dem von der Revision
erstrebten Sinne zulassen sollte (vgl. Heun, Handbuch Telekommunikations-
recht, 2002, Teil 6 Rdn. 45 - 46; anders zum früheren Recht dagegen BVerwG,
NJW 1976, 906, 907), folgt doch die Notwendigkeit einer einschränkenden
Auslegung aus (aa) der Entstehungsgeschichte der Norm, ferner aus (bb) dem
mit ihr verfolgten Zweck sowie schließlich aus (cc) der Systematik des Geset-
zes (a.A. wohl Heun, aaO, Teil 6 Rdn. 336, jedoch in Rdn. 338 mit einer Aus-
nahme für Kabelanlagen im Hausinnern).
aa) Der Sache nach enthält § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG gegenüber dem frü-
heren Rechtszustand keine grundlegend neue Regelung (BVerfG, NJW 2000,
798, 799). Bereits das - mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes au-
ßer Kraft getretene (§ 100 Abs. 3 TKG) - Telegrafenwegegesetz (TWG) gab in
§ 10 Abs. 1 zuletzt der Deutschen Telekom AG die Befugnis, Fernmeldelinien
durch den Luftraum über - nicht als Verkehrswege zu qualifizierende -
Grundstücke zu führen. Durch die Nachfolgevorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 2
TKG soll - neben der Beseitigung des Monopols der Deutschen Telekom AG -
eine Erweiterung der Duldungspflicht nur insofern erfolgen, als nun auch un-
terirdische Telekommunikationslinien von den Grundstückseigentümern hinzu-
- 7 -
nehmen sind (Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privat-
grundstücken, 2000, S. 162 ff; Haidinger/Rädler, MMR 1999, 330, 331). Für
den zunächst in § 10 Abs. 1 TWG geregelten Fall der Kreuzung des Luftraums
liegt auf der Hand, daß damit nur das Überqueren eines Grundstücks mit
- nach aktueller Terminologie (vgl. Fangmann, Telekommunikations- und Post-
recht, 2. Aufl., S. 297) - Telekommunikationslinien geduldet werden mußte.
Nachdem die durch die Vorgängerregelung bereits ermöglichte oberirdische
Leitungsführung lediglich um die Alternative einer unterirdischen Leitungsfüh-
rung ergänzt wurde, erstreckt sich die Duldungspflicht nun zusätzlich auch auf
das Durchqueren eines Grundstücks. Hingegen findet sich im Zusammenhang
mit der Entstehung der Vorschrift kein Anhaltspunkt dafür, daß die Neurege-
lung auch für Anschlußleitungen nebst Zubehör, namentlich in Form von Ka-
belanlagen in Gebäuden, gelten soll.
bb) Auch der mit der Norm verfolgte Zweck steht ihrer Anwendung auf
Kabelanlagen entgegen, die in Gebäuden zur Versorgung der dort lebenden
Bewohner installiert sind. Ziel der gegenüber § 10 Abs. 1 TWG erweiterten
Duldungspflicht ist es, den Auf- und Ausbau eines Telekommunikationsnetzes
auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen eine Realisierung durch un-
terirdisch geführte Leitungswege in Betracht kommt. Auf diese Weise sollen im
volkswirtschaftlichen Interesse sowie zur Förderung des Wettbewerbs vorhan-
dene Telekommunikationsstrukturen nutzbar gemacht und der Aufbau neuer
Netze erleichtert werden (Begründung zu § 56 des Gesetzentwurfs, BT-Drucks.
13/3609, S. 50). Im Hinblick auf den unmittelbaren Gesetzeszweck der Er-
leichterung des Auf- und Ausbaus von Telekommunikationsnetzen kann der
durch § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG erweiterte sachliche Anwendungsbereich lediglich
dazu führen, daß der Eigentümer nun auch das Durchqueren eines Grund-
- 8 -
stücks mit Telekommunikationslinien dulden muß. Hingegen erfordert es der
Gesetzeszweck nicht, daß sich die Duldungspflicht auch auf solche Leitungen
und Anlagen erstreckt, die auf einem Grundstück bzw. den hierauf errichteten
Gebäuden mit Abschlußeinrichtungen (vgl. § 3 Nr. 3 TKG) enden. Da der
Betreiber keine Abnahme von Telekommunikationsdienstleistungen über sol-
che Kabelanlagen von dem Grundstückseigentümer erzwingen kann, handelt
es sich bei fehlendem Nutzungsrecht - etwa auf Grund eines vertraglichen Ge-
stattungsverhältnisses (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2002, XII ZR 86/01,
NJW 2002, 3322) - lediglich um ungenutzte Anschlußleitungen (nebst Zube-
hör), deren es zum Betrieb eines wettbewerbsfähigen Telekommunikationsnet-
zes nicht bedarf. Die Versorgung Dritter, insbesondere von Mietern, mit Tele-
kommunikationsdienstleistungen erlangt in diesem Zusammenhang keine Be-
deutung, weil der Netzbetreiber hierdurch keine unmittelbaren Rechte gegen-
über dem Grundstückseigentümer erlangt (vgl. Heun, aaO, Teil 6 Rdn. 341).
Letztlich geht es in solcher Situation, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, in
erster Linie darum, dem Betreiber die Kosten für die Deinstallation einer nutz-
los gewordenen Kabelanlage zum Nachteil des Grundstückseigentümers zu
ersparen. Dies ist indessen nicht der Zweck, den das Gesetz mit der in § 57
Abs. 1 Nr. 2 TKG geregelten Duldungspflicht verfolgt.
cc) Zudem folgt aus der - auf Grund der Ermächtigung in § 41 TKG er-
lassenen - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), daß für An-
schlußleitungen eine Regelung nicht in § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG, sondern an an-
derer Stelle getroffen ist (Piepenbrock, in: Beck'scher TKG-Kommentar,
2. Aufl., § 10 TKV Rdn. 2; vgl. auch Schuster, MMR 1999, 137, 140). Insbeson-
dere mit Blick auf den Kontrahierungszwang der Universaldienstverpflichteten
(§ 9 Abs. 1 TKV) macht nämlich § 10 Abs. 1 TKV die Verpflichtung zum Ver-
- 9 -
tragsschluß davon abhängig, daß dem Netzbetreiber für die Inanspruchnahme
des Grundstücks eine Einwilligungserklärung des dinglich Berechtigten
("Grundstückseigentümererklärung") vorgelegt wird (Begründung der Bundes-
regierung zu § 10 TKV, BR-Drucks. 551/97, S. 30). Der Bestimmung liegt mit-
hin die Erwägung zugrunde, daß sich aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG für einen
Netzbetreiber kein Recht ergibt, Anschlußleitungen auf fremden Grundstücken
zu verlegen (so auch die Begründung der Bundesregierung zu § 10 TKV, BR-
Drucks. 551/97, S. 30). Könnte ein Netzbetreiber ohnehin über § 57 Abs. 1
Nr. 2 TKG die Installation von Anschlußleitungen und -einrichtungen erzwin-
gen, wäre eine derart umfassende Ausnahme von dem Kontrahierungszwang
nicht gerechtfertigt, sondern lediglich für die Fälle angezeigt, in denen die Vor-
aussetzungen einer Duldungspflicht des Eigentümers nicht erfüllt sind. Über-
dies enthalten sowohl die Grundstückseigentümererklärung als auch die Ge-
generklärung des Netzbetreibers - die jeweils als Anlage zu § 10 Abs. 1 TKV
formuliert sind - die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Deinstallation der
"Vorrichtungen", die er auf dem fremden Grundstück und in darauf befindlichen
Gebäuden "errichtet" hat. Da sich der Netzbetreiber dieser Verpflichtung nach
dem Inhalt der genannten Erklärungen nur im Fall entgegenstehender schutz-
würdiger Belange Dritter entziehen kann, sprechen die Anlagen zu § 10 Abs. 1
TKV ebenfalls dafür, daß eine Duldungspflicht aus § 57 Abs. 1 TKG in solcher
Konstellation nicht einschlägig sein kann.
2. Das Berufungsgericht geht ferner zutreffend davon aus, daß die Be-
klagte auf Grund der Vereinbarungen in den übrigen Gestattungsverträgen
verpflichtet ist, nach der wirksamen Beendigung der Vertragsverhältnisse die in
den weiteren Gebäuden installierten Breitbandverteileranlagen zu beseitigen
und den Zustand vor Installation dieser Einrichtungen wiederherzustellen. Auf
- 10 -
Grund der gegenüber der Klägerin übernommenen vertraglichen Verpflichtun-
gen ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin auch Eigentümerin der betreffen-
den Objekte ist. Auch insoweit beruft sich die Beklagte ohne Erfolg auf § 57
Abs. 1 Nr. 2 TKG. Da diese Vorschrift - wie ausgeführt - im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, kann sie die vertraglichen Ansprüche der Klägerin weder
ausschließen noch deren Geltendmachung als rechtsmißbräuchlich erscheinen
lassen.
III.
Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann