Urteil des BGH vom 14.11.2007

BGH (stpo, vorlegung, sache, antrag, staatsanwaltschaft, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 425/07
2 AR 271/07
vom
14. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern
Az.: 164 Js 409/07 Staatsanwaltschaft Köln
Az.: 102 Qs 18/07 Landgericht Köln
Az.: 80 Ls 55/07 Amtsgericht Gummersbach
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-
anwalts am 14. November 2007 beschlossen:
Der Antrag des Amtsgerichts Gummersbach, gemäß
§ 14 StPO das zuständige Gericht zu bestimmen,
wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 5. November 2007 zu-
treffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bun-
desgerichtshofs gemäß § 14 StPO nicht gegeben; die Vorlegung ist daher unzuläs-
sig. Es fehlt schon an einem Streit über die Zuständigkeit, da das Amtsgericht Gum-
mersbach die Sache bisher einem anderen, aus seiner Sicht zuständigen Gericht gar
nicht vorgelegt hat. Daher kann auch nicht beurteilt werden, ob eine Zuständigkeit
des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht gegeben wäre.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl