Urteil des BGH vom 16.01.2003

BGH (treu und glauben, reparatur, bezahlung, abrede, verfügungsbefugnis, betrieb, eigentumsvorbehalt, kirchhof, verwalter, betrag)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 56/02
Verkündet am:
13. März 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser
und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Karlsruhe vom 6. Februar 2002 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch Beschluß des Amtsgerichts Gifhorn vom 19. August 1999 wurde
gemäß § 21 Abs. 2 Ziffer 1 InsO die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
S. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) angeordnet und der Kläger zum
vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO
wurde angeordnet, daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Im folgenden machte die Beklagte die ihr von dem Kläger angetragene
betriebsnotwendige Reparatur einer der Schuldnerin gehörenden Waage von
der Begleichung noch offenstehender Rechnungen in Höhe von 6.409,40 DM
über Reparaturen aus der Zeit vor Stellung des Insolvenzantrags abhängig. Der
Kläger versprach die Bezahlung unter dem 28. September 1999 mit der Be-
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gründung, "da Ihre Mandantschaft eine Reparatur der Waage ... vom Ausgleich
der vor dem Insolvenzereignis liegenden Forderung zur Bedingung gemacht
hat". Er überwies den fraglichen Betrag und bezahlte zugleich die neue Repa-
ratur.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Gifhorn vom 1. November 1999 wurde
über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der
Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt. Anschließend verlangte dieser er-
folglos von der Beklagten unter Berufung auf die Vorschriften der Insolvenzan-
fechtung die Rückzahlung des auf die Altforderungen bezahlten Betrages. Das
Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht - dessen Urteil in ZIP
2002, 362 veröffentlicht ist (dazu Marotzke EWiR 2002, 351) - die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt diese
weiterhin die Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat die Klage gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1
InsO für begründet gehalten. Es hat ausgeführt, Rechtshandlungen des vorläu-
figen Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen
des Schuldners nicht übergegangen sei, seien durch den endgültigen Verwalter
anfechtbar, und zwar selbst dann, wenn dieser mit dem vorläufigen Verwalter
identisch und die Rechtshandlung notwendig gewesen sei, um den Betrieb des
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Schuldners fortzuführen. Bei der Bezahlung der Altforderungen habe der Kläger
als "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfü-
gungsbefugnis gehandelt. Ob er wie ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter
aufgetreten sei, habe keine Bedeutung. Durch die Zahlung sei die Gläubigerge-
samtheit benachteiligt worden. Die Anfechtung sei nicht treuwidrig. Ein - hilfs-
weise geltend gemachtes - Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten nicht
zu, weil ein etwa vereinbarter verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
an für die Reparaturen verwendeten Einzelteilen erst mit Begleichung der Kla-
geforderung wiederauflebe.
II.
Ob - wie das Landgericht gemeint hat - die Tilgung der Altforderungen
nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar ist, mag dahinstehen (vgl. hierzu das
Senatsurteil vom heutigen Tage IX ZR 64/02, z.V.b. in BGHZ, dort II 1 b der
Entscheidungsgründe). Jedenfalls hat der Kläger die von ihm mit der Beklagten
getroffene Abrede, wonach er, falls die Beklagte die ausstehende Leistung
erbringe, neben der dafür geschuldeten Vergütung auch die Altforderungen be-
zahle, wirksam nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten.
1. Die Abrede war ein "Rechtsgeschäft des Schuldners", weil in Erman-
gelung der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots die Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis beim Schuldner verblieben war (§ 22 InsO). Das
Rechtsgeschäft wurde nach dem Eröffnungsantrag abgeschlossen, und die Be-
klagte hatte davon auch Kenntnis, weil der Kläger sich ihr gegenüber als vor-
läufiger Insolvenzverwalter bezeichnete.
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2. Das Rechtsgeschäft hat die Insolvenzgläubiger, wie im Rahmen des
§ 132 InsO vorausgesetzt, unmittelbar benachteiligt.
a) Daß der objektive Wert der ausstehenden Leistung höher war als die
Vergütung, die der Kläger zu zahlen bereit war, ist weder festgestellt noch von
der Beklagten geltend gemacht worden. Die Auffassung der Revision, die Be-
klagte habe für die Reparatur einen einheitlichen Preis verlangt - und erhalten -,
der den offenen Betrag der Altforderungen miteingeschlossen habe, findet in
den tatrichterlichen Feststellungen keine Stütze. Vielmehr ist davon auszuge-
hen, daß die Beklagte für die Reparatur einen angemessenen Preis und
daneben die Befriedigung ihrer Altforderungen verlangt hat. Ob der Sachver-
halt, den die Revision im Auge hat, eine andere rechtliche Wertung rechtferti-
gen würde, kann deshalb offenbleiben.
b) Das Vorliegen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung im Rah-
men des § 132 Abs. 1 InsO ist ausschließlich mit Bezug auf das Wertverhältnis
zwischen den konkret ausgetauschten Leistungen zu beurteilen. Dies hat der
Senat in seinem Urteil in der Sache IX ZR 64/02 im einzelnen ausgeführt (vgl.
dort II 2 c bb, cc der Entscheidungsgründe). Es ist deshalb unerheblich, daß
erst die - von der Bezahlung der Altforderungen abhängig gemachte - Bereit-
schaft der Beklagten, den neuen Reparaturauftrag auszuführen, es der Schuld-
nerin ermöglicht hat, ihren Betrieb fortzuführen. Ebensowenig stichhaltig ist das
- für sich genommen zutreffende - Argument der Revision, die Beklagte sei
nicht verpflichtet gewesen, den neuen Reparaturauftrag des Klägers zu über-
nehmen. Wenn die Beklagte diesen Auftrag, ungeachtet der ihr dafür angebo-
tenen Bezahlung, hätte ablehnen dürfen, folgt daraus nicht, daß sie die Über-
nahme in gläubigerbenachteiligender Weise von weiteren Gegenleistungen ab-
hängig machen durfte.
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c) Eine Anfechtung scheidet allerdings ausnahmsweise aus, wenn der
spätere Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrau-
enstatbestand beim Empfänger begründet hat und dieser infolgedessen nach
Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein nicht mehr entziehba-
res Recht errungen zu haben (BGHZ 118, 374, 381 f).
Im vorliegenden Fall ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten in
die Unanfechtbarkeit der mit dem Kläger getroffenen Abrede nicht erkennbar.
Ob die Beklagte den Kläger für einen "starken" - nämlich mit der Rechtsstellung
des § 22 InsO ausgestatteten - vorläufigen Insolvenzverwalter gehalten hat, ist
unerheblich. Eine schutzwürdige Vertrauenslage scheidet hier bereits nach dem
eigenen Vortrag der Beklagten aus. Danach hat der Kläger ihren damaligen
anwaltlichen Vertreter telefonisch "angefleht", die Beklagte möge die Waage
reparieren, und dabei darauf hingewiesen, die Reparatur sei dringend erforder-
lich, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Daraufhin hat der Rechtsanwalt der
Beklagten verlangt, daß zusätzlich zu den Kosten der neuen Reparatur auch
die noch offenen Altforderungen beglichen werden. Dem Vorbringen des Klä-
gers, er habe den Anwalt der Beklagten darauf aufmerksam gemacht, daß die-
ses Begehren der Insolvenzordnung zuwiderlaufe, daß jener sich dadurch aber
nicht habe beeindrucken lassen, hat sie nicht widersprochen.
3. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Versagung eines Zurückbe-
haltungsrechts durch das Berufungsgericht.
Die Beklagte hat dieses Zurückbehaltungsrecht auf einen Aussonde-
rungsanspruch wegen zweier Gleichrichter, dreier Spannungsregler und eines
Akkus gestützt. Nach ihrem eigenen Vortrag liegt es nahe, daß sie diese Ein-
zelteile bei den früheren Reparaturen unter Eigentumsvorbehalt geliefert und
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eingebaut hat. Dann scheitert ein Herausgabeanspruch bereits daran, daß die-
se Einzelteile seit ihrem Einbau nicht mehr als selbständige Sachen existieren.
Gleichzeitig ist das von der Beklagten vorbehaltene Eigentum untergegangen
(§ 947 Abs. 2 BGB). Durch die Vereinbarung einer Verbindungsklausel hätte
sich die Beklagte möglicherweise einen Miteigentumsanteil an der reparierten
Sache sichern können (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 118). Die von
der Beklagten vorgelegten Liefer- und Zahlungsbedingungen enthalten jedoch
keine derartige Klausel.
Kirchhof Ganter Raebel
Kayser Bergmann