Urteil des BGH vom 18.05.2006

Brillenwerbung Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 116/03 Verkündet
am:
18. Mai 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brillenwerbung
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2
Wird die Mitgliedschaft in einem Wettbewerbsverband durch einen anderen
Verband vermittelt, so können die Unternehmer, die Mitglieder des vermitteln-
den Verbands sind, dem Wettbewerbsverband auch dann i.S. des § 8 Abs. 3
Nr. 2 UWG angehören, wenn wegen eines Beitrittmangels nur eine faktische
Mitgliedschaft in dem Wettbewerbsverband besteht.
BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - I ZR 116/03 - OLG Düsseldorf
LG
Wuppertal
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 18. Mai 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist der Verband Wirtschaft im Wettbewerb mit Sitz in Düssel-
dorf. Nach seiner Satzung nimmt er die gewerblichen Interessen seiner Mitglie-
der wahr und bekämpft unlauteren Wettbewerb.
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Die Beklagte betreibt in W.
unter ihrer Firma "Brillen B.
GmbH" ein Einzelhandelsgeschäft für optische Erzeugnisse. Solche Einzelhan-
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delsgeschäfte betreiben in W.
ferner eine "B. + G.
GbR" sowie eine "B. + G. GmbH".
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Im Mai 2001 warb die Beklagte in der "W. Zeitung" für eine
"intelligente Brillenfinanzierung" und in einer Postwurfsendung für Gleitsichtglä-
ser, wobei die Adressen der drei oben genannten Unternehmen in der aus dem
nachfolgenden Unterlassungsantrag ersichtlichen Weise angegeben waren.
Der Kläger hat die Werbung der Beklagten als irreführend beanstandet.
Sie erwecke den Eindruck einer Größe, die tatsächlich nicht gegeben sei, weil
es sich um drei verschiedene Unternehmen handele. Nach erfolgloser Abmah-
nung hat er Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
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es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, auf Werbe-
trägern wie Zeitungsanzeigen und/oder Postwurfsendungen im ge-
schäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie nachfol-
gend abgebildet zu werben und damit den Eindruck zu erwecken,
dass sie in W. mit insgesamt drei Geschäftslokalen vertre-
ten ist, wenn sie tatsächlich selbst nur ein einziges Geschäftslokal
unterhält:
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und/oder
und die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 290 DM
nebst Zinsen seit dem 26. Juni 2001 zu zahlen.
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Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
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Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig angesehen und die
Berufung des Klägers zurückgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revisi-
on des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als von Anfang an unzulässig an-
gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2
UWG (a.F.) prozessführungsbefugt sei. Die vom Kläger überreichten Unterla-
gen reichten nicht aus, um darzulegen, dass ihm im Raum W. eine er-
hebliche Zahl von Optikern angehöre. Der Kläger habe allerdings Unterlagen
über einen "C. -Partner-Club" vorgelegt, um darzulegen, dass ihm über die-
se Vereinigung mittelbar eine erhebliche Zahl von Augenoptikern im Raum
W. angehöre. Daran sei richtig, dass sich eine Prozessführungsbefugnis
nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) auch aus über einen anderen Verband ver-
mittelte Mitgliedschaften ergeben könne. An solche mittelbaren Mitgliedschaften
seien jedoch gewisse Anforderungen zu stellen, damit die gesetzliche Absicht
der Missbrauchsbekämpfung nicht unterlaufen werden könne. Für eine Umge-
hungsabsicht spreche schon die "Annahme des W. -Exklusiv-Angebotes an
C. -Partner-Club" (Anlage M 11), durch die der "Partner-Club" das Angebot
des Klägers angenommen habe, sein Mitglied zu werden. Dort werde erklärt,
dem "Partner-Club" sei bekannt, dass er "als Sammelmitglied kein Stimmrecht
entsprechend § 2 Abs. 3 der Satzung" (des Klägers) habe. Hier werde offenbar
zu verbilligten Preisen eine Mitgliedschaft "zweiter Klasse" eröffnet, die den
"Partner-Club" zwar formal zum Sammelmitglied mache, ihn aber von den ei-
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gentlichen Mitgliedsrechten gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung des Klägers aus-
schließe.
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Vor allem aber sei nicht zu erkennen, welche gesellschaftliche Struktur
der "C. -Partner-Club" habe. Eine "Mitgliedschaft" sei auch im Falle einer
mittelbaren Mitgliedschaft erforderlich. Die Gewerbetreibenden müssten dem
Verband oder der Vereinigung, die direktes Mitglied des Wettbewerbsvereins
seien, angehören. Das sei nur der Fall, wenn sie gewisse Mitgliedschaftsrechte
hätten, weil sie nur dann über die Organisation, der sie angehörten, auf den
Wettbewerbsverband Einfluss nehmen könnten. Eine solche Einflussnahme der
mittelbaren "Mitglieder" auf den Kläger sei ausdrücklich ausgeschlossen. Dar-
über hinaus sei nicht erkennbar, wie die rechtlichen Beziehungen des "C. -
Partner-Clubs" zu seinen Mitgliedern organisiert seien. Die Rechtsform des
"Clubs" ergebe sich aus seiner Satzung nicht. Die übrigen Unterlagen ließen
nur erkennen, dass es sich um eine lose Vertriebsgemeinschaft von Augenopti-
kern handele. Derartige lose Zusammenschlüsse könnten eine Mitgliedschaft in
einem Wettbewerbsverband nicht vermitteln. Es liege vielmehr nahe, von dem
Verband, der die Mitgliedschaft in dem Wettbewerbsverband vermittele, nicht
nur eine mitgliedschaftliche Struktur, sondern ebenfalls die Rechtsfähigkeit zu
verlangen.
Die überreichten Unterlagen über den "C. -Partner-Club" gingen trotz
einiger missverständlicher Formulierungen davon aus, dass der "Club" - wie
üblich - "Sammelmitglied" beim Kläger sein solle. Selbst wenn man aber an-
nehme, dass die Klubmitglieder gleichzeitig auch unmittelbar Mitglied des Klä-
gers werden sollten, könne die Wirksamkeit dieses Beitritts nicht festgestellt
werden, weil die gesellschaftliche Struktur und damit auch die Vertretungsver-
hältnisse innerhalb des Klubs nicht geklärt seien.
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Die unmittelbare Mitgliedschaft zweier Optiker auf dem örtlich relevanten
Markt in W. und Umgebung vermittele dem Kläger noch nicht die Klage-
befugnis. Zur Marktbedeutung dieser beiden Wettbewerber der Beklagten sei
nichts vorgetragen.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb vom 3. Juli 2004 in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und seither in § 8
Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen
Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unter-
lassungsansprüche geltend machen können, betrifft sowohl die prozessuale
Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung (vgl.
BGHZ 133, 316, 319 - Altunterwerfung I; BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 202/95,
GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III; Urt. v. 27.1.2005
- I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 = WRP 2005, 1007 - Sammelmitglied-
schaft III, m.w.N.). Dementsprechend muss die Verbandsklagebefugnis nicht
nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung gegeben gewesen
sein, sondern auch noch im Revisionsverfahren bestehen (vgl. zu § 13 Abs. 2
Nr. 2 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847
= WRP 2001, 926 - Metro V, m.w.N.; zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG: BGH GRUR
2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III). Bei der Prüfung, ob diese Voraus-
setzungen vorliegen, ist der Senat auch als Revisionsgericht an die tatsächli-
chen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden (vgl. BGHZ 31, 279,
281 ff.; 91, 111, 115; 100, 217, 219).
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2. Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13
Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erhebli-
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chen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind
wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Dabei können
auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die Mitglied in einem Ver-
band sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (BGH, Urt. v.
20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dür-
fen nicht feiern; BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III,
m.w.N.).
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind im vorliegenden Fall
die Mitglieder des "C. -Partner-Clubs" bei der Feststellung der Prozessfüh-
rungsbefugnis des Klägers zu berücksichtigen.
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a) Nach der Satzung des C. -Partner-Clubs ist es dessen Zielset-
zung, als "Mittelstandsvereinigung" die Leistungsfähigkeit kleiner und mittlerer
Augenoptiker gegenüber Großbetrieben und großbetrieblichen Unternehmens-
formen in Bezug auf die C. -Brillenfassungen und -Sonnenbrillen zu stär-
ken. Dazu sollen Werbe- und Preisempfehlungen an die Mitglieder des
"C. -Partner-Clubs" ausgesprochen werden. Der "C.
-Partner-Club" er-
füllt jedenfalls die Merkmale einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Als solche
ist er rechts- und parteifähig (BGHZ 146, 341) und kann Mitglied eines Vereins
sein (vgl. BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III; Münch-
Komm.BGB/Reuter, 4. Aufl., § 38 Rdn. 23; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl.,
§ 38 Rdn. 5; Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 32 Rdn. 33;
K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 60 II 1a, S. 1773). Gegen die Wirk-
samkeit des Beitritts des "C. -Partner-Clubs" zum Kläger bestehen keine
Bedenken. Aus den im Wege des Freibeweises (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.1991
- IX ZB 81/90, NJW 1992, 627, 628, m.w.N.) verwertbaren Bekundungen des
für die organisatorische Betreuung des "C. -Partner-Clubs" zuständigen
Verkaufsleiters M.
der C.
GmbH, die dieser als Zeu-
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ge in anderen Verfahren gemacht hat, ergibt sich, dass der "C. -Partner-
Club" Mitglied des Klägers ist und der Kläger die wettbewerbsrechtlichen Inte-
ressen sämtlicher "C. -Partner" vertritt. Auf die Frage, ob ein Beitrittsman-
gel vorliegt, weil die Beitrittserklärung des "C. -Partner-Clubs" möglicher-
weise von einer nicht vertretungsberechtigten Person abgegeben worden ist,
kommt es nicht an. Die Voraussetzung der Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3
Nr. 2 UWG, dass eine erhebliche Zahl von Unternehmern dem klagenden Ver-
band angehören muss, wäre selbst dann erfüllt, wenn wegen fehlerhafter ver-
tragsgemäßer Grundlage nach dem Vorbild der Lehre von der fehlerhaften Ge-
sellschaft lediglich eine faktische Mitgliedschaft (vgl. dazu MünchKomm.BGB/
Reuter aaO Rdn. 58; K. Schmidt aaO § 6 V 1, S. 160 ff., m.w.N.) begründet
worden sein sollte. Es ist nicht erforderlich, dass der "C. -Partner-Club" als
ein Verband, der dem Kläger Wettbewerber der Beklagten als (mittelbare) Mit-
glieder vermittelt, selbst nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
a.F.) klagebefugt ist (vgl. BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitglied-
schaft III).
b) Nach der unter der Überschrift "Wettbewerbsverein" stehenden Rege-
lung der Satzung des "C. -Partner-Clubs" wird mit der Unterzeichnung der
"C. -Partner-Club-Vereinbarung" zugleich die Mitgliedschaft in einem seriö-
sen Wettbewerbsverein begründet, soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch
erfolgt. Dies ist aufgrund des Beitritts des "C. -Partner-Clubs" zum Kläger
eine Mitgliedschaft bei diesem. Nach der Nummer 2 der genannten Satzungs-
bestimmung überprüft der Kläger auf Wunsch die Anzeigenwerbung der "C.
-Partner-Club-Mitglieder" unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. E-
benso prüft er nach der Nummer 3 dieser Satzungsregelung, ob die Anzeigen
der Wettbewerber unlauter sind, mahnt gegebenenfalls Wettbewerber ab und
leitet gerichtliche Schritte gegen sie ein.
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Damit ist auch das Erfordernis erfüllt, dass in den Fällen, in denen sich
der klagende Verband auf die mittelbare Mitgliedschaft von Mitbewerbern des in
Anspruch genommenen Unternehmens stützt, feststehen muss, dass die Mit-
bewerber mit der Wahrnehmung ihrer Interessen durch den klagenden Ver-
band, dem sie über die Mitgliedschaft in ihrem Verband angehören, einverstan-
den sind (vgl. BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III, m.w.N.).
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c) Für die Annahme, dass die Mitgliedschaft des "C. -Partner-Clubs"
nicht dazu dienen sollte, gemeinsame Interessen am Schutz des lauteren Wett-
bewerbs zu bündeln, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Verbands-
klagebefugnis des Klägers nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-
werb zu schaffen (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454,
455 = WRP 2003, 514 - Sammelmitgliedschaft I, m.w.N.), bestehen keine hin-
reichenden Anhaltspunkte. Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass
der "C. -Partner-Club" mit seinem Beitritt zum Kläger nicht den Zweck ver-
folgte, die gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen der eigenen
Mitglieder zu fördern. Auf die Frage, welches Stimmrecht dem "C. -Partner-
Club" und seinen Mitgliedern nach der Satzung des Klägers eingeräumt ist,
kommt es daher nicht an.
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III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr auch unter Ein-
beziehung der Mitglieder des "C. -Partner-Clubs" zu prüfen haben, ob der
Kläger die Voraussetzungen der § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
a.F. erfüllt, und gegebenenfalls Feststellungen zu der beanstandeten Wettbe-
werbshandlung zu treffen haben.
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v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.03.2002 - 14 O 119/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.04.2003 - 20 U 92/02 -