Urteil des BGH vom 22.07.2014

BGH: steuerhinterziehung, beihilfe, arbeitsentgelt, verfall, verletzter, angeklagter

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 S t R 5 3 / 1 4
vom
22. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: schweren Menschenhandels u.a.
zu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Kleve vom 7. Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch
a) dahin abgeändert, dass hinsichtlich des Angeklagten D.
festgestellt wird, dass wegen eines Geldbetrages in Höhe
von 4.084.582,11 Euro, den dieser Angeklagte aus den Ta-
ten erlangt hat, von der Anordnung des Wertersatzverfalls
nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletz-
ten entgegenstehen;
b) aufgehoben, soweit hinsichtlich der Angeklagten G.
Feststellungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffen worden
sind; dieser Ausspruch entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen. Zudem hat der Beschwerdeführer D. die Kosten
der durch seine Revision der Nebenklägerin S. im Revi-
sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen schweren Men-
schenhandels, Förderung des Menschenhandels, Einschleusens von Auslän-
1
- 3 -
dern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkunden-
fälschung, Steuerhinterziehung in 29 Fällen und Vorenthaltens von Arbeitsent-
gelt in 79 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mo-
naten verurteilt. Die Angeklagte G. hat es wegen Einschleusens von
Ausländern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Ur-
kundenfälschung, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 29 Fällen und Beihilfe
zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 79 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht
festgestellt, dass Ansprüche Verletzter der Anordnung eines Verfalls in das
Vermögen beider Angeklagter entgegenstehen und dass ersparte Aufwendun-
gen erlangt worden sind, denen ein Geldbetrag von 4.119.028 Euro entspricht.
Die Revisionen haben zu den Feststellungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO einen
Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zum Schuldspruch und zum Strafausspruch bleiben die Revisionen
der Angeklagten aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts
genannten Gründen ohne Erfolg.
2. Auf die Revision des Angeklagten D. ist die Feststellung gemäß
§ 111i Abs. 2 StPO dahin abzuändern, dass wegen eines Geldbetrages in Hö-
he von 4.084.582,11 Euro, den der Angeklagte aus den Taten erlangt hat, von
der Anordnung des Wertersatzverfalls nur deshalb abgesehen wird, weil An-
sprüche von Verletzten entgegenstehen. Der vom Landgericht festgestellte Be-
trag von 4.119.028 Euro hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2
3
- 4 -
Zum einen ist dem Landgericht ein Additionsfehler unterlaufen. Die
Summe der vom Landgericht rechtsfehlerfrei als erlangtes „etwas“ eingestuften
ersparten Aufwendungen beträgt lediglich 4.097.006,11 Euro. Zum anderen hat
das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Vorschrift des § 111i Abs. 2
Satz 1 StPO auf Taten, die bereits vor dem 1. Januar 2007 beendet waren, im
Hinblick auf § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB keine Anwendung findet (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 18. Dezember 2008
– 3 StR 460/08, wistra 2009, 241; vom
10. April 2013
– 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254 und vom 20. März 2014
– 3 StR 28/14, NStZ 2014, 397 mwN). Hier war die Hinterziehung von Umsatz-
steuer für das Jahr 2005 (Fall 80 der Urteilsgründe) mit einem Hinterziehungs-
betrag von 12.424 Euro bereits am 22. Dezember 2006 beendet. Das Landge-
richt durfte deshalb in diesem Umfang keine Feststellungen nach § 111i Abs. 2
StPO treffen.
3. Die Feststellungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO betreffend die Ange-
klagte G. entfallen insgesamt. Ein derartiger Ausspruch kommt nur dann
in Betracht, wenn das Gericht lediglich deshalb nicht auf Verfall erkennt, weil
Ansprüche eines Verletzten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen.
Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Angeklagte G. hat nichts im Sinne
des § 73 Abs. 1 StGB unmittelbar aus der Tat erlangt.
Zwar können auch ersparte Aufwendungen erlangtes „etwas“ im Sinne
von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sein (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 73 Rn. 9
mwN; zur Steuerhinterziehung vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010
– 1 StR 239/10, wistra 2010, 406). Diese geldwerten Vorteile sind jedoch allein
dem Vermögen des Angeklagten D. , der die Bordelle betrieben hat, zuge-
4
5
6
- 5 -
flossen. Die Angeklagte G. hat den Angeklagten D. bei den Straf-
taten der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt ledig-
lich unterstützt und damit erreicht, dass dieser sich Aufwendungen erspart hat.
Eine Verfallsanordnung gegen sie käme daher nur dann in Betracht, wenn sie
Mitverfügungsgewalt an dem aus diesen Straftaten Erlangten gehabt hätte (vgl.
Fischer, aaO, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006, 4 StR 421/06,
NStZ-RR 2007, 121). Dies war jedoch nicht der Fall.
4. Der Teilerfolg der Beschwerdeführer ist nicht so erheblich, dass es
geboten wäre, sie aus Billigkeitsgründen von der Kosten- und Auslagenlast
auch nur teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Richter am BGH Dr. Wahl ist
wegen Urlaubsabwesenheit
gehindert seine Unterschrift
beizufügen.
Rothfuß Rothfuß Jäger
Cirener Radtke
7