Urteil des BGH vom 18.02.2013

BGH: rechtsanwaltschaft, gefährdung, widerruf, vermögensverfall

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 72/12
vom
18. Februar 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den
Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
am 18. Februar 2013
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 31. August 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 20. April 2012 die Zu-
lassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) wider-
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rufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen.
Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochte-
nen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch hat der An-
tragsteller eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 112e Satz 2
BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgezeigt. Der Anwaltsgerichtshof hat zu-
treffend festgestellt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Widerrufs noch
nicht von der S. Rechtsanwaltskammer aufgenommen
worden war, wie die Schreiben der S. Rechtsanwalts-
kammer vom 21. Februar 2012 und vom 15. Juni 2012 eindeutig erkennen las-
sen. Auf eine Zustimmung der Rechtsanwaltskammer H.
zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens durch die Antragsgegnerin
kommt es aus Rechtsgründen nicht an (vgl. § 112d Abs. 1 Nr. 1 BRAO).
Auch soweit der Anwaltsgerichtshof festgestellt hat, dass der Antragstel-
ler sich im Zeitpunkt des Widerrufs in Vermögensverfall befand und eine Ge-
fährdung der Rechtsuchenden eingetreten war, ist ein Anlass zu Zweifeln an
der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung weder ersichtlich noch darge-
tan.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1
BRAO.
Tolksdorf
Roggenbuck
Seiters
Wüllrich
Stüer
Vorinstanzen:
AGH Hamm, Entscheidung vom 31.08.2012 - 1 AGH 13/12 -
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