Urteil des BGH vom 31.07.2002

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 241/02
vom
31. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mosbach vom 21. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Sachrüge dringt im Ergebnis nicht durch.
a) Zwar ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht
rechtsfehlerfrei. Die Feststellung, der Angeklagte habe die
Geschädigte im Genitalbereich mit der Hand berührt, beruht
nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Die
Möglichkeit, daß die Berührung nicht stattgefunden hatte
- wovon auch die zugelassene Anklage bei gleicher Be-
weislage ausging -, lag hier zumindest gleich nahe. Das hat
das Landgericht außer acht gelassen.
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Der Angeklagte hat aber auch auf der insoweit einge-
schränkten Tatsachengrundlage den Tatbestand des § 179
Abs. 1 Nr. 1 StGB vollendet. Daß er die junge Frau mit ent-
blößtem Unterkörper auf den Tisch legte und sich mit geöff-
netem Gürtel, Knopf und Reißverschluß seiner Hose zwi-
schen deren gespreizten Beine stellte, stellt für sich schon
eine vollendete sexuelle Handlung dar, weil dieses Vorge-
hen des Angeklagten seinem Tatplan entsprechend dazu
diente, sich geschlechtliche Erregung zu verschaffen (vgl.
BGH NStZ 1993, 78).
Der Schuldspruch muß daher bestehen bleiben. Der Senat
kann ausschließen, daß der etwas verminderte Schuldum-
fang sich bei der ohnehin milden Strafe auf den Strafaus-
spruch ausgewirkt hätte.
b) Zu Recht hat das Landgericht eine Aussetzung der ver-
hängten Freiheitsstrafe zur Bewährung unter dem Gesichts-
punkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3
StGB) versagt. Der Angeklagte war als Leiter einer Sonder-
schule für die körperliche und sexuelle Integrität und Würde
der ihm anvertrauten Schüler in besonderem Maße verant-
wortlich. Die in dem Ausnützen des schutzlosen Ausgelie-
fertseins seines schwer behinderten Opfers liegende Miß-
achtung der Menschenwürde wiegt so schwer, daß eine
Aussetzung der Vollstreckung für das Rechtsempfinden der
- über die Besonderheiten des Einzelfalls unterrichteten -
Bevölkerung schlechthin unverständlich wäre.
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2. Da sich die fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts im
Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, kommt
es auf die Rüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 4 StPO, die
ebenfalls das Berühren der Geschädigten im Genitalbereich
betrifft, nicht mehr an. Der Senat weist allerdings angesichts
des unwidersprochenen Vortrags der Revision, die Änderung
des tatsächlichen Gesichtspunktes sei in der Hauptverhand-
lung nicht angesprochen worden und auch aus dem Gang der
Hauptverhandlung nicht zu entnehmen gewesen, darauf hin,
daß das Landgericht es zu Unrecht unterlassen hat, den Ange-
klagten auf diese sich auf den Schuldumfang auswirkende Än-
derung der Sachlage hinzuweisen.
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