Urteil des BGH vom 06.12.2004

BGH (verletzung, verhandlung, behauptung, antragsteller, beschwerde, aussetzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 89/03
vom
6. Dezember 2004
in dem Verfahren
wegen Aussetzung des Zulassungsverfahrens
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frel-
lesen,den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger
und Kappelhoff
am 6. Dezember 2004 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes in Cel-
le vom 17. November 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
15.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Unzulässigkeit des nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO zugelassenen
Rechtsmittels ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des Schreibens des
Berichterstatters vom 2. August 2004, die durch das Vorbringen des Beschwer-
deführers in den Schriftsätzen vom 6. September und 1. Dezember 2004 nicht
entkräftet werden. Hieran vermag die Behauptung einer Verletzung rechtlichen
Gehörs nichts zu ändern, für die im übrigen nichts spricht. In erster Instanz hat
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der Beschwerdeführer am 25. September 2003 persönlich ausdrücklich auf
mündliche Verhandlung verzichtet.
Hirsch
Basdorf
Otten
Frellesen
Wüllrich
Hauger
Kappelhoff