Urteil des BGH vom 01.10.2008

BGH (stgb, verbindung, strafmilderung, freiheitsstrafe, nachteil, grund, antrag, anhörung, stpo, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 344/08
vom
1. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 7. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat das Vorliegen eines sonstigen minderschweren
Falls des Totschlags im Sinne des § 213 StGB verneint. Den sich aus § 212
StGB ergebenden Strafrahmen hat es gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB
und weiter nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und ist von einem Strafrah-
men von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten ausgegangen. Es
hat dabei nicht erkennbar geprüft, ob bereits unter Heranziehung eines der be-
jahten vertypten Milderungsgründe in Verbindung mit den allgemeinen Milde-
rungsgründen ein sonstiger minderschwerer Fall des § 213 StGB vorliegt. Dies
ist nicht bedenkenfrei, da sich durch die mögliche Strafmilderung mittels des
weiteren vertypten Milderungsgrundes ein günstigerer Strafrahmen - drei Mona-
te bis sieben Jahre sechs Monate - hätte ergeben können (vgl. Senat BGH
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NStZ-RR 2008, 105 sowie BGH StraFo 2008, 173 f.). Der Senat schließt jedoch
mit Rücksicht auf das festgestellte Tatgeschehen und die sonstigen Strafzu-
messungsgründe der Kammer aus, dass die verhängte moderate Freiheitsstra-
fe von drei Jahren von Erwägungen zur - geringfügig - höheren Unter- bzw. O-
bergrenze des Strafrahmens beeinflusst war.
Fischer Rothfuß Roggenbuck
Cierniak Schmitt