Urteil des BGH vom 01.01.1964

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 107/09
Verkündet
am:
15.
September
2010
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG § 150 Abs. 1 Satz 1 (Fassung vom 1. Januar 1964); AKB § 10 Abs. 1
Hat der Kfz-Haftpflichtversicherer im Verkehrsunfallprozess gegen den mitver-
sicherten und mitverklagten Fahrer den Vorwurf eines versuchten Versiche-
rungsbetrugs (Unfallmanipulation) erhoben, so muss er den Fahrer im Rahmen
seiner Rechtsschutzverpflichtung von den Kosten für die Vertretung durch ei-
nen eigenen Rechtsanwalt freihalten, obwohl er ihm als Streithelfer beigetreten
ist und sein Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege für beide Klageabwei-
sung beantragt hat.
BGH, Urteil vom 15. September 2010 - IV ZR 107/09 - LG Münster
AG Borken
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Lehmann auf die mündliche Verhandlung vom
15. September 2010 für Recht erkannt:
1. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist
zur Begründung der Revision gegen das Urteil der
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Zivilkammer des Landgerichts Münster vom
23. April 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
2. Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeich-
nete Urteil aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Amtsgerichts Borken vom 1. Oktober 2008 wird zu-
rückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten der Wiedereinsetzung in
die Revisionsbegründungsfrist. Im Übrigen trägt die
Beklagte die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, am 8. Dezember 2005 Fahrer eines bei der Beklagten
haftpflichtversicherten PKW, fordert als Versicherungsleistung die Er-
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stattung der Kosten für einen von ihm im Haftpflichtprozess beauftragten
Rechtsanwalt.
Gegen 23.30 Uhr des genannten Tages fuhr der Kläger mit dem
versicherten Fahrzeug in B. auf ein anderes Fahrzeug auf, welches
dabei einen Totalschaden erlitt.
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Dessen Halter verklagte daraufhin vor dem Landgericht den Kläger
als Fahrer, ferner den Halter des vom Kläger gesteuerten PKW und die
Beklagte als dessen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Zahlung von 7.844 €
Schadensersatz und vorgerichtlicher Nebenkosten. Die Beklagte, die der
Auffassung war, der Unfall sei gestellt worden, lehnte eine Schadenregu-
lierung ab, trat jedoch sowohl dem Kläger als auch dem Fahrzeughalter
und Versicherungsnehmer im Haftpflichtprozess als Nebenintervenientin
bei. Der Kläger beauftragte einen eigenen Rechtsanwalt mit seiner Ver-
tretung. In der Beweisaufnahme bestätigte sich der Verdacht einer Un-
fallmanipulation nicht. In erster Instanz wurden die drei dortigen Beklag-
ten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 7.384 € Schadensersatz ver-
urteilt. Unter Zurückweisung der von der Beklagten auch namens des
Klägers und des Versicherungsnehmers eingelegten Berufung im Übri-
gen setzte das Berufungsgericht die Schadensersatzforderung auf
5.928,82 € herab.
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Im
vorliegenden
Deckungsrechtsstreit streiten die Parteien nur um
die Kosten des vom Kläger im Haftpflichtprozess beauftragten Rechts-
anwalts. Der Kläger meint, die Beklagte müsse ihn von diesen Kosten im
Rahmen ihrer Rechtsschutzverpflichtung freihalten. Wegen des von ihr
erhobenen Manipulationsvorwurfs habe die Beklagte in einem Interes-
senkonflikt gestanden, der es ihm unzumutbar gemacht habe, sich im
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Haftpflichtprozess allein von der Beklagten und dem von ihr beauftragten
Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die Beklagte habe ihn, den Kläger,
mit ihrem Vorwurf der Gefahr einer späteren strafrechtlichen Verfolgung
ausgesetzt.
Die Beklagte meint, der Kläger sei im Haftpflichtprozess infolge ih-
rer Nebenintervention ausreichend vertreten gewesen; der Beauftragung
eines eigenen Anwalts habe es nicht bedurft.
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Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kläger von
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.176,98 € freizustellen. Auf die Beru-
fung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der
Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen
Urteils.
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Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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I.
Das
Berufungsgericht
ist der Auffassung, die Beklagte habe im
Haftpflichtprozess mit ihrer Nebenintervention auf Seiten des Klägers ih-
re Rechtsschutzverpflichtung erfüllt und insbesondere sichergestellt,
dass keine Verurteilung aufgrund eines Versäumnisurteils oder sonst als
unbestritten angesehener Tatsachenbehauptungen des Geschädigten
habe erfolgen können. Sie habe zudem erreicht, dass der Sachverhalt
mittels einer Beweisaufnahme geklärt und damit alles zur Abwehr des
Haftpflichtanspruchs Erforderliche unternommen worden sei. Die Inte-
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ressenkollision zwischen der Beklagten und dem Kläger sei hier "sys-
tembedingt" und habe auch nicht durch die Beauftragung eines eigenen
Klägeranwalts beseitigt werden können; denn auch damit habe der Klä-
ger nicht verhindern können, dass der im Haftpflichtprozess auch direkt
beklagte Haftpflichtversicherer sich durch seine Anwälte selbst verteidigt
habe. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Gefahr einer straf-
rechtlichen Verfolgung des Klägers auszuräumen. Der Haftpflichtversi-
cherungsschutz umfasse nicht den Schutz der versicherten Person vor
strafrechtlichen Ermittlungen wegen Verdachts des Versicherungsbetru-
ges. Auch der drohende Regress der Beklagten beim Kläger verpflichte
sie nicht dazu, die Kosten für eine eigenständige Vertretung des Klägers
im Haftpflichtprozess zu tragen. Dass die Beklagte grundlos und ins
Blaue hinein Vorwürfe gegen ihn erhoben habe, mache der Kläger nicht
geltend.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte ist
infolge ihres Leistungsversprechens i.V. mit § 150 Abs. 1 Satz 1 VVG (in
der hier noch maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung) verpflichtet, den Kläger von den ihm im Haftpflichtprozess ent-
standenen Rechtsanwaltskosten, über deren Höhe im Rechtsmittelver-
fahren kein Streit mehr besteht, freizustellen.
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1.
Die
Rechtsschutzverpflichtung
und die Pflicht zur Befriedigung
begründeter Haftpflichtansprüche sind gleichrangige Hauptleistungsver-
pflichtungen des Haftpflichtversicherers (Senatsurteile vom 7. Februar
2007 - IV ZR 149/03 - BGHZ 171, 56 Tz. 12 m.w.N.; vom 30. September
1992 - IV ZR 314/91 - BGHZ 119, 276, 281). Nach § 150 Abs. 1 Satz 1
VVG a.F. umfasst die Versicherung auch die gerichtlichen und außerge-
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richtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Drit-
ten erhobenen Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung dieser Kos-
ten den Umständen nach geboten ist.
2. Der im Haftpflichtprozess mit der Beauftragung eines eigenen
Anwalts für den Kläger verbundene Kostenaufwand war hier geboten.
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a) Im Haftpflichtprozess hat grundsätzlich der Haftpflichtversiche-
rer selbst in Erfüllung seiner Rechtsschutzverpflichtung die Interessen
des Versicherten so zu wahren, wie das ein von diesem beauftragter
Rechtsanwalt tun würde (BGHZ aaO). Das ist im Regelfall unproblema-
tisch, weil sich die Abwehrinteressen des Versicherers und des Versi-
cherten meist entsprechen werden. Wegen des umfassend versproche-
nen Rechtsschutzes gilt das aber sogar dann, wenn eine Kollision der In-
teressen des Versicherers und des Versicherten auftritt. Selbst in die-
sem Fall bleibt der Versicherer grundsätzlich verpflichtet, seine eigenen
Interessen hintanzustellen. Nur diese weite Auslegung des Leistungs-
versprechens kann den mit der Haftpflichtversicherung bezweckten
Schutz gewährleisten (BGHZ aaO).
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b) Eine besondere Interessenkollision entsteht dann, wenn im
Haftpflichtprozess nach einem Verkehrsunfall neben dem Fahrer und
Halter des versicherten Fahrzeugs gestützt auf den gesetzlichen Direkt-
anspruch zugleich der Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in An-
spruch genommen wird und letzterer sich mit der Behauptung verteidi-
gen will, der behauptete Unfall sei in Wahrheit von den vorgeblich Un-
fallbeteiligten verabredet worden.
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In diesem Fall steht der Haftpflichtversicherer in einem unauflös-
baren Konflikt. Er kann sich zwar dafür entscheiden, sein Ziel, eine Un-
fallverabredung gerichtlich feststellen zu lassen, nicht weiterzuverfolgen,
um stattdessen allein das Rechtsschutzbegehren der Versicherten zu
unterstützen und damit seiner nach dem Versicherungsvertrag geschul-
deten Rechtsschutzverpflichtung zu genügen. Wird er aber auch selbst
unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch genommen, kann es ihm
nicht verwehrt werden, sich dagegen umfassend zu verteidigen, und
zwar auch mit der Behauptung, das schadenbegründende Ereignis sei
nicht - wie vom Geschädigten behauptet - unfreiwillig erlitten, sondern
von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt wor-
den. Dennoch bleibt der Haftpflichtversicherer - lehnt er nicht von vorn-
herein Deckung ab - aufgrund seines Leistungsversprechens weiter
gehalten, den Versicherungsnehmer und den mitversicherten Fahrer wie
ein von diesen beauftragter Anwalt zu vertreten und sie notfalls von
Schadensersatzverpflichtungen freizuhalten.
aa) In der geschilderten Situation ist weder der Haftpflichtversi-
cherer noch ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt in der Lage, beide
Ziele gleichzeitig zu verfolgen, ohne dabei die vom Versicherungsvertrag
geschützten Interessen der Versicherten zu verletzen. Vielmehr stehen
sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der von ihm beauftragte
Rechtsanwalt in einem unlösbaren Interessenkonflikt, der es ihnen ver-
bietet, im Haftpflichtprozess zugleich das eigene Anliegen und das des
Versicherten zu vertreten (so auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010
- VI ZB 31/08 - veröffentlicht in juris, Tz. 9, 10; OLG Düsseldorf Ver-
kehrsrecht aktuell 2009, 165 m. zust. Anm. Elsner in jurisPR-VerkR
7/2010 Anm. 4; OLG Köln VersR 1997, 597; OLG Koblenz VersR 1996,
604; LG Hagen r+s 1996, 466; Meiendresch, r+s 2005, 50 ff.). Soll Letz-
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terem der im Versicherungsvertrag versprochene Rechtsschutz dennoch
ungeschmälert zuteil werden, ist er - wie hier der Kläger als mitversi-
cherter Fahrer - darauf angewiesen, dass der Haftpflichtversicherer sei-
ne Rechtsverteidigung im Haftpflichtprozess in andere Hände legt und
deshalb die Kosten eines eigens für den Versicherten beauftragten
Rechtsanwalts übernimmt, denn nur damit kann gewährleistet werden,
dass sowohl der Versicherer als auch der Versicherte ihre unterschiedli-
chen Standpunkte im Haftpflichtprozess gleichermaßen Erfolg verspre-
chend vertreten können.
bb) Zwar steht es dem Haftpflichtversicherer im Rahmen der ihm
übertragenen Prozessführungsbefugnis grundsätzlich frei, im Haftpflicht-
prozess den versprochenen Rechtsschutz durch einen eigens für den
Versicherten beauftragten Rechtsanwalt oder lediglich mittels einer Ne-
benintervention zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1993 - VI
ZR 249/92 - VersR 1993, 625 unter 1; Freyberger, VersR 1991, 842,
845; Geyer, VersR 1989, 882, 888). Bei der hier in Rede stehenden Inte-
ressenkollision ist dieses Ermessen aber nicht mehr eröffnet, weil einer-
seits der Versicherer selbst nicht mehr in der Lage ist, die Interessen
des Versicherten sachgerecht wahrzunehmen, ein vom Versicherer be-
auftragter Rechtsanwalt schon wegen der Strafdrohung des § 356 StGB
gehindert wäre, zugleich die Interessen des Versicherers und des Versi-
cherten zu vertreten (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010
aaO), und andererseits der Versicherte gerade deshalb, weil gegen ihn
von Seiten des Versicherers ein Betrugsvorwurf erhoben wird, in beson-
derem Maße des rechtlichen Beistands bedarf.
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Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom
6. Juli 2010 (aaO) zu der Frage, ob der Wunsch des Versicherten nach
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Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts in solchen Fällen mutwillig i.S.
von § 114 Satz 1 ZPO erscheint, zutreffend ausgeführt hat, sind hier die
Interessen des beklagten Versicherungsnehmers und des beklagten
Haftpflichtversicherers nur vordergründig gleichgerichtet, auch wenn sie
beide der Klage entgegentreten (vgl. OLG Köln VersR 1997, 597, 598).
Für den Versicherungsnehmer ist es von besonderem Interesse, ob die
Haftpflichtklage mit der Begründung abgewiesen wird, es liege ein von
ihm mitmanipulierter Unfall vor, oder aus anderen Gründen. Deswegen
kann weder mit Blick auf § 114 Satz 1 ZPO noch für die Frage, ob die
Unterstützung des Versicherungsnehmers durch einen eigenen Rechts-
anwalt notwendig erscheint, angenommen werden, eine verständige,
nicht hilfsbedürftige Partei nähme in einem solchen Fall ihre Rechte oh-
ne den Beistand eines eigenen Prozessbevollmächtigten wahr (BGH
aaO). Denn der Haftpflichtversicherer lässt über seinen Rechtsanwalt in
einem zentralen Punkt, dem der Unfallmanipulation, gerade das Gegen-
teil dessen vortragen, was der beklagte Versicherungsnehmer vorzutra-
gen wünscht (OLG Düsseldorf Verkehrsrecht aktuell 2009, 165). Deshalb
muss der Versicherungsnehmer, der sich im Haftpflichtprozess gegen
den Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will,
diesen Vorwurf nicht ohne eigene anwaltliche Vertretung hinnehmen und
sich auf eventuelle Nachfolgeprozesse verweisen lassen (BGH aaO;
OLG Düsseldorf aaO).
cc) Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt ver-
tretenen Auffassung lässt sich der aufgezeigte Interessenkonflikt nicht
anderweitig lösen. Zwar wird teilweise angenommen (KG VersR 2008,
1558 = NZV 2008, 519 - zur Frage der Mutwilligkeit i.S. von § 114 ZPO;
AG Düsseldorf VersR 1997, 52; Freyberger, VersR 1991, 842 ff.; Geyer,
VersR 1989, 882, 888), das Versicherteninteresse genieße nach dem
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Haftpflichtversicherungsvertrag einen nur eingeschränkten Schutz. Er
beschränke sich darauf zu verhindern, dass es im Haftpflichtprozess
überhaupt zu einer Verurteilung, insbesondere durch ein Versäumnisur-
teil, komme. Das werde durch eine streitgenössische Nebenintervention
des Haftpflichtversicherers auf Seiten des Versicherten in jedem Falle
ausreichend gewährleistet, während es auf weitergehende - insbesonde-
re strafrechtliche - Rechtsschutzziele, den Wunsch des Versicherten
nach einer anderen Begründung der Haftpflichtentscheidung und sonsti-
ge Motive des Versicherten nicht ankomme.
Diese Ansicht, der bereits der VI. Zivilsenat des Bundesgerichts-
hofs in seinem (die zitierte Entscheidung des Kammergerichts aufhe-
benden) Beschluss vom 6. Juli 2010 (aaO) entgegengetreten ist, über-
zeugt auch deshalb nicht, weil der durchschnittliche Versicherungsneh-
mer eine solche Beschränkung der Rechtsschutzverpflichtung dem Leis-
tungsversprechen des Versicherers nicht entnehmen kann, das nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats darauf gerichtet ist, den Versi-
cherten im Haftpflichtprozess wie ein von ihm beauftragter Anwalt zu
vertreten. Von einem selbst beauftragten Rechtsanwalt kann der Versi-
cherte aber zu Recht erwarten, dass seine Interessen in einer Weise
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vertreten werden, die ihn nicht der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder der Rückforderung der Versicherungsleistung und der im Haft-
pflichtprozess entstandenen Prozesskosten aussetzen.
Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Lehmann
Vorinstanzen:
AG Borken, Entscheidung vom 01.10.2008 - 15 C 176/08 -
LG Münster, Entscheidung vom 23.04.2009 - 15 S 37/08 -