Urteil des BGH vom 17.05.2004

BGH (vernehmung, stpo, antrag, ermittlungsverfahren, zeugnisverweigerungsrecht, gebrauch, verletzung, rüge, nachprüfung, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 331/04
vom
21. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2004 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 17. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Ergänzend zu der Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO (Ver-
nehmung der Zeugin F.) bemerkt der Senat, daß sich die von der Revi-
sion vermißte Vernehmung jedenfalls nicht aufgedrängt hat, nachdem
die Zeugin schon im Ermittlungsverfahren von ihrem Zeugnisverweige-
rungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert