Urteil des BGH vom 20.04.2005

BGH (zpo, berlin, antrag, berichtigung, sicherung, fortbildung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 133/04
vom
20. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. April 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in
Berlin vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2. Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums in dem Urteil des
Landgerichts Berlin vom 31. August 2001 – 3 O /00 – wird
zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
809.119,40 €.
Wenzel
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann