Urteil des BGH vom 16.06.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 62/09
Verkündet
am:
16. Juni 2010
Vorusso
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB § 87c; ZPO §§ 254, 301
Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils über die ersten Stufen einer Stufenwider-
klage, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch und die mit der Stufenwi-
derklage verfolgten Ansprüche auf dasselbe Rechtsverhältnis gestützt sind und zum
Teil von denselben Vorfragen abhängen.
BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2009 unter Zu-
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Klägerin auf die Widerklage ver-
urteilt worden ist, der Beklagten einen Buchauszug zur Verfügung
zu stellen, der Auskunft (auch) über sämtliche Pflegeversiche-
rungsverträge gibt, die der Vermittler R. zwischen dem
1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1999 für die A. Kran-
kenversicherung vermittelt hat, und ihr eine vollständige Provisi-
onsabrechnung (auch) über die vorstehend genannten Pflegever-
sicherungsverträge für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember
1999 zu erteilen.
Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vertrag über die Vermitt-
lung von Versicherungsverträgen.
2
Am 20. September 1995 unterzeichneten die Klägerin und die V.
GmbH eine "Agentur-Übernahme-Erklärung", nach der die V. GmbH als
hauptberuflicher Vertreter die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen
für die C. Krankenversicherung AG, die später als A. Krankenversiche-
rung AG firmierte, übernahm. Am 19. März 1996 teilte die V. GmbH der Klä-
gerin schriftlich mit, dass sie den Bereich Versicherungsvermittlung mit allen
Rechten und Pflichten mit sofortiger Wirkung auf die neu gegründete Beklagte
übertrage. Mit Schreiben vom 4. Juli 1996 übersandte die V. GmbH der Klä-
gerin Bewerbungsunterlagen von R. , der als Mehrfachagent Kran-
kenversicherungsverträge für die C. Krankenversicherung AG vermitteln
wollte. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
"Strukturieren Sie bitte Herrn R. direkt unter die V. GmbH mit fol-
genden Konditionen:
KV 7,5 MB [= Monatsbeitrag]
2 % Bestandspflege
…"
Am 13. August 1996 unterzeichneten die Parteien eine Agentur-
Übernahme-Erklärung, die auszugsweise wie folgt lautet:
3
"Firma F. … [= Beklagte]
01. übernimmt hiermit als hauptberuflicher Vertreter die Vermittlung von Kran-
kenversicherungsverträgen für die C. Krankenversicherung AG (CK).
02. Für die Stellung als Vertreter der CK gelten die Bestimmungen des § 84 ff
HGB mit den sich aus den Bestimmungen des § 43 VVG ergebenden Ein-
schränkungen der Vertretungsmacht.
- 4 -
03. Für die der CK vermittelten Krankenversicherungsverträge gewährt die CK
gemäß der nachstehend aufgeführten Provisionsordnung Provisionen unter
Zugrundelegung der bei der CK üblichen Arbeitsabläufe.
04. Die Provisionen aus den für die CK vermittelten Krankenversicherungen
betragen als Abschlussprovision für:
Normalgeschäft:
7,00
MB
Für die Sondertarife VAIP, BAW, PSKV, TH ohne Vollversicherung, Anwart-
schaftstarife sowie Gruppenversicherungstarife erfolgt die Provisionsfestle-
gung von Fall zu Fall.
Für den Neuabschluss einer Pflegepflichtversicherung beträgt die Ab-
schlussprovision 2,00 MB, sofern die Pflegeversicherung in Verbindung mit
einer Krankenvollversicherung abgeschlossen wird.
09. Folgende Bonistaffel gilt als vereinbart:
1. Ab 15.000,00 DM MOB [= Monatsbeitrag] netto werden 0,30 MB nachvergütet.
2. Ab 30.000,00 DM MOB netto werden 0,60 MB nachvergütet.
3. Ab 45.000,00 DM MOB netto werden 1,05 [unstreitig: 1,00] MB nachvergütet.
4. Ab 65.000,00 DM MOB netto werden 1,50 MB nachvergütet.
Die 1. bis 3. Stufe dieser Bonistaffel betrachten wir zum 31.12.1996 als erfüllt.
…"
Der Vertreter R. , der am 1. September 1996 eine auch von
der Klägerin unterzeichnete Agentur-Übernahme-Erklärung unterschrieb, ver-
mittelte in der folgenden Zeit Krankenversicherungsverträge mit der C.
(A. ) Krankenversicherung AG. Die Beklagte erbrachte keine eigenen Vermitt-
lungsleistungen. Aufgrund der von dem Vertreter R. erbrachten Vermittlungs-
leistungen erhielt die Beklagte von der Klägerin für die Zeit bis einschließlich
30. April 1999 Abrechnungen und Zahlungen; im Rahmen der vereinbarten Bo-
nistaffel wurde der Beklagten auch über den 31. Dezember 1996 hinaus ein
voller Monatsbeitrag nachvergütet.
4
- 5 -
Mit Schreiben vom 18. Mai 1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit,
dass "irrtümlich für die Geschäftsjahre 1997, 1998 und 1999 Anteilsprovisionen
für uns zugeführte Geschäftsverbindungen" gewährt worden seien. Im genann-
ten Zeitraum seien lediglich die Voraussetzungen der Bonifikationsstufe 1 erfüllt
worden; daraus resultiere "ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 0,7 MB auf
das von der Firma R. vermittelte Nettogeschäft." Ferner teilte die
Klägerin in dem Schreiben mit, dass sie sich aufgrund der Neuordnung der
Konditionen mit der Firma R. ab dem 1. Januar 2000 außerstande sehe, die
Produktionsergebnisse der Firma R. auf die mit der Beklagten vereinbarten
Bonifikationsstaffeln anzurechnen. Danach leistete die Klägerin keine weiteren
Zahlungen an die Beklagte und erteilte ihr auch keine Provisionsabrechnungen
mehr. Mit Schreiben vom 23. September 2002 kündigte die Klägerin das Ver-
tragsverhältnis vorsorglich zum 31. Dezember 2002.
5
Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung von
Provision in Höhe von 16.141,89 €. Die Beklagte verlangt widerklagend im We-
ge der Stufenklage Erteilung eines Buchauszugs und einer Provisionsabrech-
nung für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 sowie Zah-
lung der sich daraus noch ergebenden Provision für die von dem Versiche-
rungsvertreter R. vermittelten Verträge. Das Landgericht hat durch Teilurteil
über die auf Erteilung eines Buchauszuges und einer Provisionsabrechnung
gerichtete Widerklage entschieden und die Klägerin - mit Ausnahme der Klage
auf Provisionsabrechnung für den (bereits abgerechneten) Zeitraum bis zum
30. April 1999 - antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klägerin unter
Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, der Beklagten einen
Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der Auskunft über sämtliche Kranken-
und Pflegeversicherungsverträge gibt, die der Vermittler R. zwischen
dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1999 für die A. Krankenversi-
6
- 6 -
cherung AG vermittelt hat. Ferner hat das Oberlandesgericht die Klägerin zur
Erteilung einer vollständigen Provisionsabrechnung über die genannten Kran-
ken- und Pflegeversicherungsverträge für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31.
Dezember 1999 verurteilt.
7
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-
rin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte begehrt mit
ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt. Der Anschlussrevision bleibt der Erfolg versagt.
8
A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
9
Ohne Rechtsfehler habe das Landgericht über die Widerklage durch
Teilurteil entschieden. Das Teilurteil sei zulässig, obwohl das Landgericht nicht
auch über die Klage entschieden habe. Zwar werde durch die abgetrennte Ent-
scheidung die Möglichkeit sich widerstreitender Urteile eröffnet. Denn Vorfrage
sowohl für die Klage als auch die Widerklage sei, ob die Klägerin Vertragspart-
nerin der Beklagten sei. Darüber hinaus sei die für den Anspruch auf Erteilung
des Buchauszugs relevante Frage, ob für die Berechnung der Superprovision
(gemäß Bonistaffel) auch Pflegeversicherungsbeiträge und Sonder- und Grup-
penversicherungstarife zu berücksichtigen seien, ebenso für die Klage ent-
10
- 7 -
scheidungserheblich. Da der mit der Klage geltend gemachte Bereicherungsan-
spruch und die mit der Widerklage auf der ersten Stufe geltend gemachten An-
sprüche auf Buchauszug und Abrechnung faktisch in einem Stufenverhältnis
stünden, sei es jedoch in Anwendung des sich aus § 254 ZPO ergebenden
Rechtsgedankens gerechtfertigt, zunächst über den Anspruch auf Erteilung des
Buchauszugs und den Anspruch auf Abrechnung zu entscheiden. Denn maß-
geblich für den Erfolg der Klage sei die Frage, in welcher Höhe der Beklagten
für den Zeitraum 1. Januar 1997 bis 1. Mai 1999 Vermittlungsprovisionen zu-
stünden. Da die Beklagte entsprechenden Vortrag der Klägerin erst anhand des
Buchauszugs und der durch die Klägerin vorgelegten Abrechnung überprüfen
könne, sei es sachgerecht, zunächst hierüber zu entscheiden.
Die Klägerin sei hinsichtlich der Widerklage passiv legitimiert. Allerdings
sei Vertragspartner der Beklagten nicht die Klägerin, sondern die A. Kran-
kenversicherung AG geworden, in deren Namen und mit deren Vollmacht die
Klägerin nach dem Inhalt der geschlossenen Vereinbarungen erkennbar ge-
handelt habe. Jedoch habe die Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche
auf Buchauszug und Provisionsabrechnung selbst einzustehen. Denn sie habe
durch ihr Verhalten vor und im Prozess den Rechtsschein begründet, sie werde
den Agentur-Übernahmevertrag als eigene Angelegenheit durchführen. Dem
könne sie sich nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben entziehen.
11
Die Klägerin sei verpflichtet, einen Buchauszug über die von dem Ver-
mittler R. vermittelten Versicherungsverträge vorzulegen. Da die Beklagte
einen Anspruch auf Provision für die von dem Vertriebspartner R. vermittelten
Geschäfte habe, könne sie gemäß § 87c Abs. 2 HGB die Mitteilung über alle
Umstände verlangen, für die ihr die Provision gebühre. Die Beklagte sei auch
als Handelsvertreterin anzusehen. Da der schriftliche Vertrag vom 13. August
1996 die Abreden der Parteien nicht vollständig wiedergebe, komme dem bei-
12
- 8 -
derseitigen Verständnis der Parteien, dass die Beklagte die Rechte einer Han-
delsvertreterin haben solle, maßgebende Bedeutung zu. Denn es sei unstreitig,
dass es in Weiterführung einer Absprache zwischen der Klägerin und der V.
GmbH zu der Erklärung vom 13. August 1996 gekommen sei. Weiter sei un-
streitig, dass die Beklagte nach Zuführung des Vermittlers R. zur Klägerin
jedenfalls zum Teil entsprechend dem Schreiben der V. GmbH an die Kläge-
rin vom 4. Juli 1996 aus der Vermittlungstätigkeit R. Provision erhalten ha-
be.
Obwohl die Beklagte in keinerlei Vertragsbeziehung zu dem Vermittler
R. stehe und unmittelbar nicht an der Vermittlung von Krankenversicherungs-
verträgen durch diesen mitgewirkt habe, stehe ihr für derartige Verträge ein
Provisionsanspruch zu. Zur Anwendung der §§ 84 ff. HGB sei es nicht erforder-
lich, dass ein Vertreter, der einer Mehrzahl von Untervertretern organisatorisch
übergeordnet ist, selbst bei der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäf-
ten mitwirke. Es genüge, dass die Zusammenarbeit mit den zugeteilten Vertre-
tern bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Vermittlung oder dem Abschluss
von Versicherungsverträgen diene und dem wirtschaftlichen Erscheinungsbild
des echten Generalvertreters mit eigenem Vertreterstab nahe komme. Diese
Voraussetzung sei im Fall der Beklagten erfüllt.
13
Der Provisionsanspruch bestehe auch hinsichtlich der vermittelten Pfle-
geversicherungen und Sonder- und Gruppenversicherungen. Dies könne nicht
mit der Begründung verneint werden, dass die Beklagte bisher die Provisions-
abrechnungen der Klägerin, bei denen Pflegeversicherungsbeiträge und Son-
der- und Gruppenversicherungen nicht berücksichtigt worden seien, wider-
spruchslos hingenommen habe. Ein Einverständnis mit den Provisionsabrech-
nungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kön-
ne im Allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters
14
- 9 -
gefolgert werden. Die Parteien hätten die Bonusprovision, wie sie in Ziffer 09
des Vertrages vereinbart gewesen sei, auf die Umsätze bezogen, die im Direkt-
geschäft des Vermittlers R. zu verprovisionieren gewesen seien. Nach Ziffer
04 der Vereinbarung seien Pflegepflichtversicherungen mit einem besonders
ausgewiesenen Satz provisionspflichtig gewesen, wenn die Pflegeversicherung
in Verbindung mit einer Krankenvollversicherung abgeschlossen worden sei.
Also hätten die Vertragsparteien unter der Vermittlung von Krankenversiche-
rungsverträgen auch die Vermittlung von Pflegeversicherungsverträgen ver-
standen. Unstreitig habe R. auch Pflegeversicherungen vermittelt und hierfür
Provision erhalten.
Die Berufung der Klägerin habe Erfolg, soweit sie sich gegen die Verur-
teilung zur Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1. Januar 2000
bis 31. Dezember 2002 richte. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts
sei die zwischen der A. Krankenversicherung AG und der Beklagten beste-
hende Vereinbarung über die Betreuung des Vermittlers R. mit Schreiben der
Klägerin vom 18. Mai 1999 zum 31. Dezember 1999 beendet worden. Hierbei
handele es sich nicht um eine unzulässige Teilkündigung. Maßgeblich für die
Zulässigkeit einer Teilkündigung sei, ob durch diese ein einheitliches Vertrags-
verhältnis inhaltlich verändert werde. Die Kündigung vom 18. Mai 1999 sei aber
ohne Einfluss auf den Inhalt des Agentur-Übernahmevertrags gewesen, weil es
sich bei der den Vertriebsmitarbeiter R. betreffenden Vereinbarung um eine
eigenständige, selbständig neben dem Agentur-Übernahmevertrag stehende
Abrede gehandelt habe.
15
Zu Unrecht habe das Landgericht auch den Anspruch auf Provisionsab-
rechnung für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2000 bejaht. Da das Vertrags-
verhältnis insoweit am 31. Dezember 1999 geendet habe, bestehe Anspruch
16
- 10 -
auf vollständige Provisionsabrechnung lediglich für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis
31. Dezember 1999.
B.
17
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung lediglich in einem Punkt
nicht stand.
I. Revision der Klägerin
18
Im Grundsatz zutreffend hat das Berufungsgericht der Beklagten einen
Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum vom 1. Januar
1998 bis zum 31. Dezember 1999 (§ 87c Abs. 2 HGB) sowie auf Erteilung einer
vollständigen Provisionsabrechnung für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum
31. Dezember 1999 (§ 87c Abs. 1 HGB) zuerkannt. Allerdings kann mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Anspruch auf Buchauszug und
Abrechnung nicht auch hinsichtlich der vermittelten Pflegeversicherungen be-
jaht werden.
19
1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe ein unzulässiges
Teilurteil erlassen, ist unbegründet.
20
a) Allerdings darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbar-
keit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die
Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichen-
der Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Ge-
fahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben,
wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im
21
- 11 -
weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal
stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer
unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in
Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Ver-
fahren binden (st. Rspr.; BGHZ 107, 236, 242; Senatsurteile vom 4. Oktober
2000 - VIII ZR 109/99, WM 2001, 106, unter II 1 b, und vom 19. November 2008
- VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494, Tz. 14 f.; BGH, Urteile vom 4. Februar
1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, unter II; vom 25. November 2003 - VI ZR
8/03, NJW 2004, 1452, unter II 1 a; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04,
NJW 2007, 156, Tz. 12; jeweils m.w.N.).
Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessua-
ler Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine
materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein
Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGHZ 157, 133, 142 f.; BGH, Urteil vom
7. November 2006, aaO). Das ist hier der Fall, weil nicht nur der mit der Klage
geltend gemachte Provisionsrückzahlungsanspruch der Klägerin und der auf
der letzten Stufe der Widerklage verfolgte Anspruch der Beklagten auf Zahlung
weiterer Provision auf das gleiche Rechtsverhältnis gestützt sind. Vielmehr gilt
dies gleichermaßen für die auf der ersten Stufe der Widerklage verfolgten An-
sprüche auf Buchauszug und Provisionsabrechnung (§ 87c Abs. 1 und 2 HGB),
über die das Teilurteil ergangen ist. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfeh-
lerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet angenommen, dass
sowohl die im Streit stehenden Zahlungsansprüche als auch die von der Be-
klagten erhobenen Ansprüche auf Buchauszug und Provisionsabrechnung zum
Teil von denselben Vorfragen abhängen.
22
b) Das steht indessen der im Streitfall erfolgten Entscheidung über die im
Wege der Stufen(wider)klage (§ 254 ZPO) auf der ersten Stufe geltend ge-
23
- 12 -
machten Ansprüche auf Buchauszug und Provisionsabrechnung durch Teilurteil
gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen.
24
aa) Im Falle einer Stufenklage darf das Gericht zunächst nur über den
Auskunftsanspruch (hier: Ansprüche auf Buchauszug und Abrechnung) verhan-
deln und durch Teilurteil hierüber entscheiden; eine Entscheidung über den auf
der letzten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig
(BGHZ 107, 236, 242; Senatsurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01,
NJW 2002, 1042, unter II 4). Die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung
über den Auskunftsanspruch erwächst im Hinblick auf den auf der letzten Stufe
verfolgten Anspruch (hier: Zahlungsanspruch) nicht in Rechtskraft und entfaltet
insoweit auch keine Bindung im Sinne von § 318 ZPO. Damit ist es rechtlich
nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren
über den Zahlungsanspruch anders als im Teilurteil beurteilt werden (BGHZ
aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66, WM 1970, 405, unter
1; Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049, unter II 1).
Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbun-
denen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Aus-
kunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche
Grundlage fehlt (Senatsurteil vom 28. November 2001, aaO, m.w.N.). Das ist
hier jedoch nicht der Fall. Auch die Möglichkeit, mit dem Teilurteil zur ersten
Stufe der Stufenklage ein Grundurteil über den Zahlungsanspruch der weiteren
Stufe zu verbinden (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1999 - II ZR 312/97, NJW
1999, 1706, unter III), kommt nicht in Betracht, weil im Streitfall nicht feststeht,
ob überhaupt ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegeben ist.
bb) Im Hinblick auf Klage und Widerklage gilt der Grundsatz, dass ein
Teilurteil über die Klage oder die Widerklage nur dann zulässig ist, wenn die
Entscheidung unabhängig davon ist, wie das Schlussurteil über den noch an-
25
- 13 -
hängigen Teil des Rechtsstreits entscheidet, die Gefahr widersprüchlicher Ent-
scheidungen im Teilurteil und im Schlussurteil also nicht besteht (Senatsurteil
vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 236/05, WM 2007, 1901, Tz. 25 m.w.N.). Entschei-
det das Gericht hingegen - wie im Streitfall - nur über die auf der ersten Stufe
der Widerklage erhobene Auskunftsklage, besteht die Gefahr, dass dieses Teil-
urteil in Widerspruch zu der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung
über die Klageforderung treten könnte.
cc) Diese Gefahr steht aber dem Erlass eines Teilurteils (allein) über den
Auskunftsanspruch nicht entgegen. Da - wie oben unter aa ausgeführt - die Ge-
fahr einander widersprechender Teilurteile über die auf den einzelnen Stufen
einer Stufenklage geltend gemachten Ansprüche hingenommen wird, kann
grundsätzlich nichts anderes gelten, wenn der Stufenklage ein im Wege der
Widerklage oder - wie hier - im Wege der vor der Stufenwiderklage erhobenen
Klage erhobener Anspruch gegenüber steht, der mit den durch die Stufenklage
verfolgten Ansprüchen materiell-rechtlich verknüpft ist. In einem solchen Fall gilt
das Teilurteilsverbot bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen,
das auch sonst nicht uneingeschränkt besteht (vgl. für den Fall der Verfahrens-
unterbrechung durch Insolvenz oder Tod eines einfachen Streitgenossen: BGH,
Urteil vom 7. November 2006, aaO, Tz. 15 f. m.w.N.), nicht. Anderenfalls könnte
im Ergebnis weder über die Klage noch über die Widerklage entschieden wer-
den. Denn einerseits dürfte über den Auskunftsanspruch (isoliert) wegen der
Gefahr eines Widerspruchs zu der später zu treffenden Entscheidung über den
vom Gegner des Auskunftsanspruchs erhobenen Anspruch (hier: Klageforde-
rung) nicht entschieden werden. Andererseits darf auch nicht über die beiden
zuvor genannten Ansprüche zusammen entschieden werden, weil dann ein Wi-
derspruch zu der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung über den
auf der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht auszuschlie-
ßen wäre. Schließlich steht einer jeden Widerspruch ausschließenden Ent-
26
- 14 -
scheidung sowohl über die Klage als auch über die Widerklage (gegebenenfalls
durch Teil- und Grundurteil) entgegen, dass - mangels Auskunft (hier: Buchaus-
zug und Abrechnung) - noch nicht feststeht, ob auf der letzten Stufe der Stufen-
klage überhaupt irgendein Zahlungsanspruch besteht.
27
Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr eines Widerspruchs zwischen der
Entscheidung über den Auskunftsanspruch und der im weiteren Verfahren zu
treffenden Entscheidung über den vom Gegner des Auskunftsanspruchs erho-
benen Anspruch hinzunehmen. Dafür spricht, dass ein solcher Widerspruch
auch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stufen der Stufenklage zu treffen-
den Entscheidungen akzeptiert wird (vgl. dazu oben unter aa). Die im Rahmen
der Stufenklage verlangte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch)
fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BGH, Urteile
vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, unter 1 a, und vom 18. April
2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, unter II 1 a). Dieser Leistungsanspruch
(hier: der Provisionsanspruch der Beklagten), nicht die Auskunft, ist das eigent-
liche Rechtsschutzziel, das mit der Stufenklage verfolgt wird. Dem steht im
Streitfall der mit der Klage verfolgte Provisionsrückzahlungsanspruch der Kläge-
rin gleichrangig gegenüber. Somit ist es gerechtfertigt, die Rangordnung zwi-
schen Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch bei der Stufenklage auch im
Verhältnis zwischen dem Auskunftsanspruch und dem vom Gegner des Aus-
kunftsanspruchs geltend gemachten Zahlungsanspruch zu berücksichtigen
(vom Berufungsgericht als "faktisches Stufenverhältnis" bezeichnet). Ein Wider-
spruch zwischen den insoweit ergehenden Entscheidungen ist deshalb ebenso
zu akzeptieren wie ein Widerspruch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stu-
fen der Stufenklage zu treffenden Entscheidungen.
2. Die Klägerin ist hinsichtlich der Widerklage passiv legitimiert. Das er-
gibt sich bereits daraus, dass - wie die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrü-
28
- 15 -
ge zu Recht geltend macht - die Klägerin und nicht die C. (A. ) Kranken-
versicherung AG Vertragspartnerin der Beklagten geworden ist, wie das Beru-
fungsgericht gemeint hat. Deshalb bedarf es keiner Auseinandersetzung mit
den Rügen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläge-
rin sei gemäß § 242 BGB daran gehindert, ihre Passivlegitimation zu bestreiten.
29
Die Auslegung der Agentur-Übernahme-Erklärung vom 13. August 1996
unterliegt der unbeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil es sich
um eine von der Klägerin über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus formu-
larmäßig verwendete Erklärung handelt (vgl. BGHZ 98, 303, 313 f.; 105, 24,
27). Danach ist die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten anzusehen.
Zwar ist im Text der Übernahmeerklärung mehrfach davon die Rede, dass
Krankenversicherungsverträge "für die C. Krankenversicherung AG (CK)"
vermittelt werden sollen, worauf das Berufungsgericht seine Beurteilung maß-
geblich gestützt hat. Sowohl in der Kopfzeile als auch in der Unterschriftszeile
der Erklärung ist aber die Klägerin aufgeführt. Weder dort noch bei den Unter-
schriften selbst findet sich ein Vertretungszusatz. Hinzu kommt, dass die ge-
samte Abwicklung des Vertragsverhältnisses, einschließlich sämtlicher Abrech-
nungen und der Kündigungserklärung im Schreiben vom 18. Mai 1999, unstrei-
tig durch die Klägerin - im eigenen Namen - erfolgt ist. Danach war das Verhal-
ten der Klägerin vom Empfängerhorizont der Beklagten jedenfalls nicht eindeu-
tig dahin zu verstehen, dass die Klägerin den Agentur-Übernahme-Vertrag in
fremdem Namen geschlossen hat. Dies hat gemäß § 164 Abs. 2 BGB zur Fol-
ge, dass ein eventuell fehlender Wille der Klägerin, im eigenen Namen zu han-
deln, unbeachtlich ist. Dagegen lässt sich nicht einwenden, die Klägerin könne
einen Buchauszug oder sonst für die Vertragsabwicklung erforderliche Informa-
tionen nicht erteilen und komme deshalb als Vertragspartnerin nicht in Betracht,
weil die betreffenden Geschäftsvorfälle lediglich in den Büchern der C.
(A. ) Krankenversicherung AG festgehalten seien. Denn die dafür notwendi-
- 16 -
gen Unterlagen muss sich die Klägerin, falls sie ihr nicht zur Verfügung stehen
sollten, von der C. (A. ) Krankenversicherung AG, in deren Interesse die
Klägerin tätig ist, verschaffen (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2001 - VIII ZR
149/99, NJW 2001, 2333, unter II 1).
30
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, dass die Beklagte gemäß § 87 Abs. 1 HGB in Verbindung mit
§ 92 HGB Anspruch auf Provision für die von dem Vertreter R. vermittelten
Geschäfte hat und deshalb auch die Ansprüche aus § 87c Abs. 1 und 2 HGB
geltend machen kann.
a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Beklagte nach
dem beiderseitigen Verständnis der Parteien die Rechte einer Handelsvertrete-
rin haben sollte und ihr damit im Grundsatz auch die Ansprüche auf Abrech-
nung und Buchauszug (§ 87c Abs. 1 und 2 HGB) zustehen sollten. Diese An-
nahme wird jedenfalls hinsichtlich der vorliegend im Streit stehenden Ansprüche
von den Feststellungen des Berufungsgerichts getragen und ist frei von Rechts-
fehlern. Denn nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Fest-
stellungen des Berufungsgerichts gab es unstreitig eine mündliche Vereinba-
rung, nach der das von dem Vertreter R. vermittelte Krankenversicherungs-
geschäft im Rahmen der Bonifikationsstaffel gemäß Ziffer 09 der Agentur-
Übernahme-Erklärung einstweilen wie von der (an die Stelle der V. GmbH
getretenen) Beklagten vermitteltes Geschäft zu berücksichtigen ist. Daraus er-
gibt sich, dass der Beklagten zumindest im Hinblick auf das von dem Vertreter
R. vermittelte Geschäft, das allein Gegenstand des Rechtsstreits ist, Provisi-
onsansprüche und damit auch die Ansprüche aus § 87c Abs. 1 und 2 HGB zu-
stehen sollten. Auf die von der Revision erhobenen Rügen gegen die Feststel-
lungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis der Parteien im Übrigen kommt
es deshalb nicht an.
31
- 17 -
b) Indessen kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung
ein Provisionsanspruch - und damit ein Anspruch auf Buchauszug und Abrech-
nung - der Beklagten auch hinsichtlich der vermittelten Pflegeversicherungen
und Sonder- und Gruppenversicherungen nicht bejaht werden.
32
33
Wie das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen hat, ist al-
lein in dem Umstand, dass die Beklagte über mehrere Jahre hinweg die Ab-
rechnungen der Klägerin, in denen Provisionen für vermittelte Pflegeversiche-
rungsverträge nicht aufgeführt waren, widerspruchslos hingenommen hat, we-
der ein stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein
Verzicht auf weitere Provisionen zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 20. September
2006 - VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 246, Tz. 22 m.w.N.).
Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Berufungs-
gerichts, die Klägerin hätte Beweis für ihre Behauptung antreten müssen, dass
Pflegeversicherungsverträge im Rahmen der Bonifikationsstaffel nicht berück-
sichtigt werden sollten. Diese Annahme ist von Rechtsfehlern beeinflusst, weil
es sich insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um die
Behauptung einer (nachträglichen) Kürzung oder Einschränkung von Provisi-
onsansprüchen handelt. Vielmehr hat die Klägerin im Schriftsatz vom 22. Au-
gust 2007 ausgeführt:
34
"Die mündliche Vereinbarung betreffend den Vermittler R. ging dahin, das an
die A. Krankenversicherung AG vermittelte Krankenversicherungsgeschäft,
nicht auch von Herrn R. vermitteltes Pflegeversicherungsgeschäft, im Rahmen
der Bonifikationsstaffel gemäß Ziffer 09 der Vereinbarung mit der V. GmbH
vom 08.08./20.09.1995 zu berücksichtigen. (…)"
Darin liegt aber die Behauptung, dass die für das Bestehen der Ansprü-
che maßgebliche mündliche Vereinbarung (vgl. dazu oben unter 3) von vorn-
herein dahin ging, das vermittelte Pflegeversicherungsgeschäft nicht zu berück-
35
- 18 -
sichtigen. Soweit die Beklagte behauptet, die Vereinbarung sei weiter gegan-
gen, ist das als eine rechtsbegründende Tatsache von ihr als Anspruchstellerin
zu beweisen (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 56/04, NJW-
RR 2006, 591, Tz. 11; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., Vor § 284 Rdnr. 17a
m.w.N.). Deshalb bedurfte es eines Beweisantritts der Klägerin nicht.
36
Das weitere Argument des Berufungsgerichts, die von der Klägerin be-
hauptete Vereinbarung stelle lediglich eine Teilregelung dar, weil sie sich ledig-
lich auf die Provision für Krankenversicherungsverträge beziehe, trägt nicht. In
der vom Berufungsgericht herangezogenen Kommentarliteratur wird vertreten,
bei einer Teilregelung - beispielsweise zur Berechnung der Provision - greife im
Übrigen im Zweifel die gesetzliche Regelung ein; eine Teilregelung bedeute
nicht, dass Provision nur gezahlt werden solle, soweit die Teilregelung reiche
(Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 87b Rdnr. 3
m.w.N.). Daraus lässt sich für die hier zu beantwortende Frage indessen nichts
herleiten. Denn das Eingreifen der gesetzlichen Regelung zum Provisionsan-
spruch setzt eine nach §§ 87 ff. HGB (hier: in Verbindung mit § 92 Abs. 2 HGB)
provisionspflichtige Tätigkeit des Handelsvertreters voraus. Ein gesetzlicher
Provisionsanspruch steht der Beklagten hier aber gerade nicht zu.
4. Soweit die Revision den vom Berufungsgericht zuerkannten Inhalt des
Buchauszugs als zu weitgehend beanstandet, bleibt sie ohne Erfolg. Die Revi-
sion macht geltend, die Bonifikationszahlungen an die Beklagte seien "akzesso-
risch", insbesondere seien die von dem Vertreter R. akzeptierten Stornierun-
gen auch von der Beklagten zu akzeptieren gewesen, so dass die Beklagte kei-
ner weitergehenden Informationen bedurft hätte, als bereits in den Abrechnun-
gen enthalten gewesen seien. Dieser Einwand ist aber schon deshalb unbe-
achtlich, weil die Revision keinerlei Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen an-
führt, der die Annahme der von der Revision behaupteten "Akzessorietät" der
37
- 19 -
Ansprüche stützt. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, die mündliche Vereinba-
rung sei dahin gegangen, die tatsächliche Jahresnettoproduktion (Abschlüsse
abzüglich Storno) des Vermittlers R. zu vergüten. Daraus ergibt sich aber nur
die Berechnungsgrundlage für den Provisionsanspruch der Beklagten. Anders
als die Revision meint, lässt sich daraus nicht herleiten, dass die Beklagte die
gegenüber dem Vertreter R. tatsächlich abgerechnete und von diesem ak-
zeptierte Jahresnettoproduktion (einschließlich aller Stornobuchungen) hinneh-
men musste. Die Revision zeigt auch nicht auf, warum die nach dem Beru-
fungsurteil in den Buchauszug aufzunehmenden Informationen für die Beklagte
ohne jede Bedeutung sein sollten.
II. Anschlussrevision der Beklagten
38
Die Anschlussrevision ist unbegründet. Sie wendet sich ohne Erfolg ge-
gen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Vereinbarung
über die Betreuung des Vermittlers mit Schreiben vom 18. Mai 1999 wirksam
gekündigt.
39
Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision handelt es sich nicht um
eine unzulässige Teilkündigung. Eine Teilkündigung ist - abgesehen von dem
Fall eines ausdrücklichen Vorbehalts - auch dann zulässig, wenn ein Gesamt-
vertragsverhältnis sich aus mehreren Teilverträgen zusammensetzt und diese
Teilverträge selbst nach dem Gesamtbild des Vertrages jeweils für sich als
nach dem Vertrag selbständig lösbar angesprochen sind oder von vornherein
eindeutig als selbständig lösbar aufgefasst werden müssen (BGH, Urteil vom
18. Februar 1977 - I ZR 175/75, WM 1977, 589, unter II; Senatsurteil vom
6. Oktober 1999 - VIII ZR 125/99, WM 2000, 472, unter I 2 d). Das ist hier der
Fall.
40
- 20 -
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, die Beklagte habe
keinen Anspruch darauf gehabt, dass die von ihr zugeführten Vermittler unter
die Beklagte "strukturiert" werden. Dagegen wendet sich die Anschlussrevision
nicht; sie nimmt selbst an, dass es insoweit jeweils einer individuellen Vereinba-
rung bedurft habe. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass es sich auch im Hin-
blick auf die Einbeziehung des Vermittlers R. um eine selbständig kündbare
Vereinbarung gehandelt hat. Dies steht auch, anders als die Anschlussrevision
meint, nicht in Widerspruch zu der Annahme des Berufungsgerichts, die Tätig-
keit der Beklagten sei der Tätigkeit eines echten Generalvertreters mit eigenem
Vertreterstab nahe gekommen. Ein Widerspruch besteht schon deshalb nicht,
weil das Berufungsgericht insoweit ausdrücklich auf das wirtschaftliche Er-
scheinungsbild, nicht aber auf die vertraglichen Grundlagen der Tätigkeit der
Beklagten abgestellt hat.
41
Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, die Vereinbarung hin-
sichtlich des Vermittlers R. und die damit verbundene organisatorische Zu-
ordnung dieses Vermittlers zur Beklagten habe von der Klägerin nicht ohne wei-
teres gekündigt werden dürfen. Die Klägerin hat sich durch die Kündigung nicht
einseitig der vereinbarten Gegenleistung dafür entzogen, dass ihr der Vertreter
R. von der Beklagten zugeführt worden ist. Nach den Feststellungen des Be-
rufungsgerichts war die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet, durch
Akquise und Betreuung der Vertriebspartner mittelbar die Vermittlung von Ver-
sicherungsverträgen zu fördern. Dies rechtfertigt, anders als die Anschlussrevi-
sion meint, die Annahme, dass die vereinbarten Bonuszahlungen auch eine
Gegenleistung für die Betreuung des Vermittlers R. darstellten. Es ist nicht
ersichtlich, warum eine Kündigung der darauf gerichteten Vereinbarung nicht
zum 31. Dezember 1999 - also nach Ablauf von mehr als drei Jahren - möglich
gewesen sein soll. Das gilt umso mehr, als die mündliche Vereinbarung nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich dahin ging, das von dem
42
- 21 -
Vertreter R. getätigte Geschäft "einstweilen" wie von der V. (später der Be-
klagten) vermitteltes Geschäft zu berücksichtigen.
C.
43
Nach alledem ist die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen.
Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO), soweit die Klägerin verurteilt worden ist, einen Buchauszug zur Verfü-
gung zu stellen, der Auskunft (auch) über sämtliche Pflegeversicherungsverträ-
ge gibt, die der Vermittler R. zwischen dem 1. Januar 1998 und dem
31. Dezember 1999 für die C. (A. ) Krankenversicherung vermittelt hat,
und soweit die Klägerin verurteilt worden ist, eine vollständige Provisionsab-
rechnung (auch) über die in Ziffer 1 des Berufungsurteils genannten Pflegever-
sicherungsverträge für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 1999 zu er-
teilen. Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die
erforderlichen Feststellungen zu der Frage getroffen werden können, ob nach
der Vereinbarung der Parteien auch das von dem Vertreter R. vermittelte
- 22 -
Pflegeversicherungsgeschäft zugunsten der Beklagten als provisionspflichtig zu
berücksichtigen sein sollte.
Ball
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 27.09.2007 - 23 O 15/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2009 - 7 U 219/07 -