Urteil des BGH vom 24.07.1995

BGH (zpo, verhandlung, aussetzung, umfang, verordnung, landwirt, ermächtigung, vorschrift, kommission, voraussetzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 22/04
vom
30. März 2005
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
am 30. März 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. September
2004 aufgehoben.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den beklagten Landwirt mit Ermächtigung der
Rechtsinhaber auf Auskunft darüber in Anspruch, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang der Beklagte in der Vegetationsperiode 1998/99 Nachbau
einer Vielzahl von teils nach Gemeinschaftsrecht, teils nach dem Sorten-
schutzgesetz geschützter Getreide-, Futterpflanzen- und Kartoffelsorten betrie-
ben hat.
Das Landgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen und den
Beklagten nur hinsichtlich einzelner Sorten - teilweise im Wege des Aner-
kenntnisurteils - antragsgemäß verurteilt.
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Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Ent-
scheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen
X ZR 149/03, X ZR 158/03, X ZR 191/03 und X ZR 70/04 ausgesetzt.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbe-
schwerde der Klägerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses.
1.
Das Berufungsgericht hat die Aussetzung der Verhandlung, der
der Beklagte, nicht aber die Klägerin zugestimmt hat, damit begründet, daß zur
Reichweite und zum Umfang des Auskunftsanspruchs bei "Nachzuchten" zahl-
reiche stark abweichende, widerstreitende Urteile sowohl im OLG-Bezirk
Koblenz wie auch in anderen OLG-Bezirken vorlägen. Der Bundesgerichtshof
sei als Revisionsinstanz inzwischen mit zumindest vier Verfahren befaßt, in
denen der Umfang des Auskunftsanspruchs der Klägerin zu klären sei, und
möglicherweise würden dann "die Revisionsurteile noch europarechtlich über-
prüft werden". Bei dieser Sachlage erachte es der Senat gerade auch im Inter-
esse der Parteien (u.a. im Kosteninteresse) für angemessen, die Verhandlung
entsprechend § 148 ZPO auszusetzen, da in den vier beim Bundesgerichtshof
anhängigen Verfahren abschließend über den geltendgemachten Auskunftsan-
spruch der Klägerin in gleichgelagerten Fällen entschieden werde.
2.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des
Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen
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Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, an-
ordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits
oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aus-
setzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen
Rechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im
Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (Baum-
bach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 148 Rdn. 4; Musielak/Stadler,
ZPO, 4. Aufl., § 148 Rdn. 5; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 148
Rdn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 148 Rdn. 5; vgl. auch BGH, Beschl. v.
10.7.2003 - VII ZB 32/02, NJW 2003, 3057). Diese Voraussetzung ist im Streit-
fall nicht erfüllt, da den beim Senat anhängigen anderen Verfahren, an denen
der Beklagte nicht beteiligt ist, im Hinblick auf das Streitverfahren allenfalls die
Bedeutung eines Musterprozesses zukommt.
Soweit in der Literatur eine Aussetzung bereits dann für möglich gehal-
ten wird, wenn ein rein tatsächlicher Einfluß in Betracht kommt, den Vorgänge
in einem anderen Prozeß, wie etwa eine Beweisaufnahme, oder die Entschei-
dung des anderen Verfahrens auf die Entscheidung in dem zweiten Verfahren
ausüben könnten (in diesem Sinne etwa Peters in MünchKomm ZPO, 2. Aufl.,
§ 148 Rdn. 10), kann dem nicht gefolgt werden. § 148 ZPO stellt nicht auf
sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfah-
ren, sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses ab. Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses
genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht und wäre im übrigen auch ein
konturenloses Kriterium, das das aus dem Justizgewährleistungsanspruch fol-
gende grundsätzliche Recht der Prozeßparteien auf Entscheidung ihres
Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigen würde.
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b)
Die Aussetzung der Verhandlung wird aber auch nicht durch eine
entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 148 ZPO, wie sie das Beru-
fungsgericht für möglich gehalten hat, gerechtfertigt.
aa)
Daß in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich
gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll,
rechtfertigt für sich genommen noch keine Analogie zu der in § 148 ZPO gere-
gelten Fallkonstellation. Denn die Vorschrift dient zwar auch der Prozeßöko-
nomie, indem sie die Gerichte vor der doppelten Befassung mit zumindest teil-
weise identischem Streitstoff bewahrt (Sen.Beschl. v. 6.4.2004 - X ZR 272/02
- GRUR 2004, 710 - Druckmaschinen-Temperierungssystem, für BGHZ 158,
372 vorgesehen; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998,
1957; Beschl. v. 17.12.1997 - XII ARZ 32/97, FamRZ 1998, 1023). Darin er-
schöpft sich der Zweck der Norm jedoch nicht; § 148 ZPO enthält keine allge-
meine Ermächtigung, die Verhandlung eines Rechtsstreits zur Abwendung ei-
ner vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen. Vielmehr ist die
Aussetzung grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung in dem
einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann.
bb)
Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen
Gesetzes Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Rich-
tervorlage, ist es hiernach zulässig, die Verhandlung in entsprechender An-
wendung des § 148 ZPO auszusetzen, solange sich das erkennende Gericht
nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes
überzeugt hat (BGH, Beschl. v. 18.7.2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20;
Beschl. v. 25.3.1998 aaO; s. auch BVerfG, NJW 2000, 1484). Denn wird das
entscheidungserhebliche Gesetz für nichtig erklärt, wirkt dies erga omnes und
beeinflußt damit notwendigerweise das ausgesetzte Verfahren rechtlich.
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cc)
Ob darüber hinaus Fälle denkbar sind, in denen der rechtlich er-
hebliche Einfluß des Verfahrens, bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt wird,
durch einen anderen, über bloße Prozeßwirtschaftlichkeit hinausreichenden
Wertungsgesichtspunkt ersetzt werden kann, muß im Streitfall nicht abschlie-
ßend entschieden werden. Es kann auch dahinstehen, ob bei "Massenverfah-
ren" die Unmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der
Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen gegebenenfalls
so zu erhöhen vermag, daß hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ
anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozeßökonomie hervortritt
(s. dazu Stürner, JZ 1978, 499, 501; Musielak/Stadler aaO, § 148 Rdn. 5; Pe-
ters aaO, § 148 Rdn. 9; LG Freiburg, NJW 2003, 3424; ablehnend Kähler,
NJW 2004, 1132, 1136; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 148 Rdn. 16).
Denn die angefochtene Entscheidung läßt keinen Wertungsgesichtspunkt er-
kennen, der die Aussetzung der Verhandlung rechtfertigen könnte.
Die Revisionsverfahren X ZR 158/03 und X ZR 191/03, bis zu deren
"rechtskräftiger" Entscheidung das Berufungsgericht die Verhandlung (auch)
ausgesetzt hat, betreffen nicht einmal Auskunftsansprüche gegen Landwirte
wegen Nachbaus geschützter Sorten. Der Rechtsstreit X ZR 158/03, in dem
der Senat zwischenzeitlich dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
vier Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3
der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sor-
tenschutz vom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98
der Kommission vom 3. Dezember 1998 zur Vorabentscheidung vorgelegt hat
(Sen.Beschl. v. 11.10.2004; s. auch die Parallelentscheidung von demselben
Tage in der Sache X ZR 156/03, GRUR 2005, 240 - Nachbauentschädigung)
geht es vielmehr um die Angemessenheit der für den Nachbau sortenschutz-
rechtlich geschützten Saatguts zu zahlenden Entschädigung. Irgendein ent-
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scheidungserheblicher Zusammenhang mit dem Streitfall ist nicht zu erkennen.
Das Revisionsverfahren X ZR 191/03 betrifft Auskunfts- und Unterlassungsan-
sprüche gegenüber einem Aufbereiter und damit gleichfalls nicht die Frage,
unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Landwirt von dem
Sortenschutzinhaber auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann. Schon
deshalb kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben.
Aber auch die Verfahren X ZR 149/03 und X ZR 70/04 rechtfertigen die
Aussetzung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht. Sie betreffen
zwar Auskunftsansprüche wegen Nachbaus gegenüber Landwirten. Die bloße
Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erlaubt je-
doch die Aussetzung jedenfalls dann nicht, wenn sie nicht mit Zustimmung bei-
der Parteien erfolgt, und nichts anderes gilt für die vom Berufungsgericht ange-
führten "zahlreichen" einander widerstreitenden Entscheidungen. Zwar spricht
das Berufungsgericht abschließend bei der Begründung der Zulassung der
Rechtsbeschwerde (in Anführungszeichen) auch von Massenverfahren. Daß
das Berufungsgericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von
gleichgelagerten Berufungsverfahren befaßt wäre, läßt seine Entscheidung
jedoch nicht erkennen; andere gegebenenfalls relevante Gründe für eine Aus-
setzung führt es nicht an.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Kirchhoff