Urteil des BGH vom 19.02.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 26/03
vom
19. Februar 2004
in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. August 2003 wird auf Ko-
sten des Beteiligten zu 2, der den übrigen Beteiligten auch die
außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 51.130
Gründe:
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Februar 2002 veräußerte
der Beteiligte zu 1 an den Beteiligten zu 2 ein landwirtschaftliches Grundstück
zur Größe von 27.344 qm, das - mit Ausnahme einer Teilfläche von 793 qm -
bis zum 30. September 2008 an einen Landwirt verpachtet ist.
Der Beteiligte zu 2 ist am 9. Dezember 1931 geboren und war bis zu
seiner Pensionierung als Bezirksschornsteinfeger tätig. Er beabsichtigt, auf
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dem Kaufgrundstück durch eine von ihm gegründete GmbH, deren alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, eine Baumschule zu betreiben. Sein
Sohn ist in einem Reinigungsbetrieb in Amsterdam beschäftigt; seine Enkel-
tochter hat vor kurzem ein Gartenbaustudium aufgenommen.
Die Beteiligten zu 3 sind Vollerwerbslandwirte. Zu ihren Gunsten übte
die Beteiligte zu 4 mit Bescheid vom 15. Mai 2002 das Vorkaufsrecht nach § 27
Nr. 2 GrdstVG i.V.m. §§ 4, 6 RSG aus. Mit Schreiben vom 17. Mai 2002 teilte
der Beteiligte zu 5 dem Beteiligten zu 2 die Ausübung des Vorkaufsrechts mit
und versagte die Genehmigung des Kaufvertrags nach dem Grundstücksver-
kehrsgesetz mit der Begründung, die Veräußerung der Fläche an den Betei-
ligten zu 2 bedeute eine ungesunde Bodenverteilung.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag des Beteilig-
ten zu 2, den Kaufvertrag zu genehmigen, zurückgewiesen. Die sofortige Be-
schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-
schwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 seinen Antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese sind jedoch nicht dargetan (vgl. BGHZ 89, 149 ff.).
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Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, das Be-
schwerdegericht habe die Rechtsfrage, wann ein Nichtlandwirt einem Haupter-
werbslandwirt gleichzustellen sei, anders beantwortet als der Beschluß des
Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 5. Mai 2000 (RdL 2000, 188 f.) und an-
dere näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, des Ober-
landesgerichts Rostock und des Oberlandesgerichts Stuttgart. Das Gegenteil
ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung. Sie geht zu Recht - unter
Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 116,
348, 351; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, AgrarR 1997, 249, 250;
Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, RdL 1998, 210, 211) und des Oberlandesge-
richts Stuttgart (RdL 1985, 43 ff.; 1998, 238) - davon aus, daß ein Nichtland-
wirt, der sich zum leistungsfähigen Neben- oder Vollerwerbslandwirt verändern
will, nur dann mit sonstigen leistungsfähigen Erwerbslandwirten gleichgestellt
werden kann, wenn er konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Ab-
sichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer mindestens lei-
stungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft getroffen hat. In einer auf den Fall
bezogenen Würdigung gelangt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, daß
der Beteiligte zu 2 diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Einen von den in der
Rechtsbeschwerdebegründung genannten Vergleichsentscheidungen abwei-
chenden abstrakten Rechtssatz hat es nicht aufgestellt; es ist nicht einmal in-
haltlich von ihnen abgewichen. Die Rechtsbeschwerde kann demgemäß auch
nur ihre eigene Würdigung an die Stelle der des Beschwerdegerichts setzen.
Darauf kann ein Rechtsmittel nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht ge-
stützt werden.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-
mächtigten des Beteiligten zu 2 die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-
sprüche des Beteiligten zu 2 gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden
hiervon jedoch nicht berührt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 1 Satz 1
LwVG.
Wenzel Krüger Lem-
ke