Urteil des BGH vom 07.02.2006

BGH (einstellung des verfahrens, stpo, antrag, menge, gesamtstrafe, wahl, einstellung, hauptverhandlung, schuldspruch, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 504/05
vom
7. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren hin-
sichtlich des Falls II.5 der Urteilsgründe eingestellt.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Augsburg vom 6. Juni 2005 im Schuldspruch dahinge-
hend geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handels-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
12 Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte
zu tragen.
Gründe:
Auf den Antrag des Generalbundesanwalts war das Verfahren hinsicht-
lich des Falls II.5 der Urteilsgründe einzustellen, weil dieser Verfahrensteil erst
am 12. April 2005 während der Hauptverhandlung und damit in reduzierter Be-
setzung eröffnet worden ist. Da somit der Beschluss lediglich von zwei Richtern
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gefasst worden ist, ohne dass der dritte zur Entscheidung mitberufene Richter
beteiligt war, fehlt es insoweit an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Dies
stellt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar, das für die-
sen Anklagepunkt zur Einstellung des Verfahrens führen muss (BGH, Be-
schluss vom 6. April 2005 - 1 StR 60/05 m. w. N.).
Die gegen den Angeklagten ausgesprochene Gesamtstrafe von sieben
Jahren drei Monaten kann bestehen bleiben, da trotz der weggefallenen Einzel-
strafe von drei Jahren acht Monaten angesichts der verbliebenen zwölf Einzel-
strafen zwischen zwei Jahren vier Monaten und drei Jahren zehn Monaten die
festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1a StPO).
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Im Übrigen lässt die Revision des Angeklagten keinen diesen beschwe-
renden Rechtsfehler erkennen.
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Wahl Kolz Hebenstreit
Elf Graf