Urteil des BGH vom 14.02.2008

BGH (koch, bewilligung, antrag, bundespatentgericht, vorinstanz, sachprüfung, frist)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 107/07
vom
14. Februar 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 304 73 685.6
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Senats
(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom
18. September 2007 wird auf Kosten des Anmelders als unzu-
lässig verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird ab-
gelehnt.
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 86 Satz 2 MarkenG ohne weitere
Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft im Sinne
des § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG. Zudem ist sie nicht innerhalb der Frist
des § 85 Abs. 1 MarkenG eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss wur-
de dem Anmelder am 9. Oktober 2007 wirksam zugestellt, die Rechtsbe-
schwerde ist erst am 12. November 2007 beim Bundesgerichtshof eingegan-
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gen. Schließlich wurde die Rechtsbeschwerde auch nicht von einem beim Bun-
desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 85 Abs. 5 MarkenG).
2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist entsprechend
mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen.
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Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 18.09.2007 - 33 W(pat) 93/07 -