Urteil des BGH vom 10.05.2007

BGH (zpo, koch, gerichtskosten, einzelrichter, gkg, aufhebung, gebrauch, zulassung, sache, besetzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 49/07
vom
25. September 2007
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Frellesen und Dr. Koch
sowie die Richterin Dr. Hessel
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der
Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden
vom 10. Mai 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Beschwerdewert: bis zu 300 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Einzelrichterin ist nicht deshalb
unwirksam, weil diese entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegi-
ums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrich-
ter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGHZ
154, 200, 201).
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Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen feh-
lerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen
(BGHZ aaO S. 202 ff.).
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Die Einzelrichterin durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst ent-
scheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzli-
chen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei
Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die Ent-
scheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Ver-
stoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksich-
tigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ aaO).
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
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Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.03.2007 - 92 C 6354/06-28 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.05.2007 - 3 T 10/07 -