Urteil des BGH vom 07.02.2002

BGH (kirchhof, beg, frist, antrag, halten, rechtsfrage, bezug, zulassung, beschwerde, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 114/00
vom
7. Februar 2002
In dem Entschädigungsrechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 7. Februar 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 21. September 2000 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-
den dem Kläger auferlegt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor
(§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere weicht das Berufungsurteil in Bezug auf den
Verschlimmerungsantrag nach § 206 Abs. 1 BEG nicht von einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofs ab. Das gilt - wegen des anders gelagerten Sachver-
halts - insbesondere für die Entscheidungen vom 19. Januar 1978 - IX ZR
92/73, RzW 1978, 131 f, und vom 13. Dezember 1979 - IX ZR 94/76,
RzW 1980, 31 f. Es ist auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
zu entscheiden. Der Kläger mußte damit rechnen, daß ein Verschlimmerungs-
antrag nicht in Betracht kam. Deshalb begann die Frist der Nr. III, 2 der Zweit-
verfahrensrichtlinien - ZVR - (RzW 1973, 50) für einen Abhilfeantrag (hier:
18 Monate), der gegebenenfalls als Hilfsantrag zu einem Verschlimmerungs-
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antrag zu stellen war (Nr. II, 3, c ZVR), mit dem Auftreten manisch-depressiver
Störungen im Jahre 1975. Sie war 1987/1992 längst abgelaufen. Die Voraus-
setzungen für eine Anwendung des Beschlusses der Entschädigungsreferen-
ten der Länder vom 2./3. Februar 1988 (vgl. dazu grundsätzlich BGH, Urt. v.
14. März 1991 - IX ZR 284/90, NJW-RR 1992, 56 f) brauchte das Berufungsge-
richt nicht für gegeben zu halten.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel