Urteil des BGH vom 04.04.2006

BGH (vergewaltigung, stpo, schuldspruch, anklage, nachteil, nachprüfung, antrag, anhörung, strafsache, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 72/06
vom
4. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2006 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 26. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO). Jedoch wird der Schuldspruch bezüglich der Taten 3 und 4 der
Urteilsgründe (Fälle 4 und 7 der Anklage) dahin geändert, dass der An-
geklagte jeweils der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert