Urteil des BGH vom 12.12.2001

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5 StR 539/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 14. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349
Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte anstelle eines tatmehr-
heitlichen Vergehens nach dem Waffengesetz – die insoweit
erkannte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr entfällt – des
in Tateinheit mit Mord und Raub mit Todesfolge stehenden
unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Die Annahme eines Raubes mit Todesfolge (in Tateinheit mit Mord)
ist bei einem Tathergang rechtsfehlerfrei, bei dem sich der Täter, wie hier,
durch die Tötungshandlung gezielt in den Besitz der Wohnung des Opfers
versetzt und sich damit zugleich den Zugriff auf die hierzu gehörende Habe
– so auch auf dessen Fahrzeug – verschafft, welche er später fortbringt und
für sich verwertet. In Tateinheit mit dieser Tat steht der schon damit einher-
gehende Erwerb der Schußwaffe aus dem Besitz des Ermordeten. Dies zieht
eine Schuldspruchänderung von Tatmehrheit auf Tateinheit und die – für
den Ausspruch lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe wie für die
Entscheidung nach § 57b StGB ohne Auswirkungen verbleibende – Aufhe-
bung der Einzelstrafe für das Waffendelikt nach sich.
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Die Aburteilung wegen der tatmehrheitlichen Vermögensdelikte er-
achtet der Senat mit dem Generalbundesanwalt für noch vertretbar. Für die
Entscheidung über die Feststellung besonderer Schwere der Schuld nach
§§ 57a, 57b StGB sind sie zudem im Ergebnis ersichtlich ohne Bedeutung.
Die Revision selbst erachtet Vortaten mit insgesamt gleichem Schuldumfang
– ihre geringere Anzahl ist offensichtlich unerheblich – für strafbar. Es ist
schwer verständlich, daß sich der Tatrichter nicht in Anwendung von §§ 154,
154a StPO gänzlich auf die Aburteilung des Mordes beschränkt hat, für den
im vorliegenden Fall keine andere Sanktion als die Verhängung lebenslan-
ger Freiheitsstrafe unter Feststellung besonderer Schuldschwere in Betracht
gekommen wäre; jede andere Entscheidung wäre hier nicht mehr schuldan-
gemessen gewesen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung dessen, daß bei
einem “Raubmord” das Vorliegen der beiden Mordmerkmale Habgier und
Ermöglichungsabsicht und eines idealkonkurrierenden Raubes mit Todes-
folge für sich die Annahme besonderer Schuldschwere kaum trägt
(vgl. BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 18 und 20; Schäfer, Praxis
der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 396, 844). Ausschlaggebend war hier das
Gesamtbild der Tatplanung und –begehung sowie des Nachtatverhaltens,
das der Tatrichter, wie die Wiedergabe der Wertungsindizien im Urteil er-
weist (UA S. 38), maßgeblich gewichtet hat. Irgendeinen Ansatz zu Beden-
ken gegen eine negative Verwertung nicht anlastbaren Verteidigungsver-
haltens sieht der Senat nicht bei einer Beseitigung der Leiche vor dem Hin-
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tergrund der hier gegebenen Tatplanung (vgl. Schäfer aaO Rdn. 376) mit
anschließender systematischer Ausplünderung des Vermögens des Getöte-
ten unter vortäuschender Annahme von dessen Identität.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal