Urteil des BGH vom 24.05.2007

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 150/06
vom
24. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache
weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO).
Es kann offenbleiben, ob zwischen Mitgliedern des Klägers zu 1 und
der Klägerin zu 2 einerseits und der Beklagten andererseits ein
Wettbewerbsverhältnis besteht. Die beanstandeten Werbemaßnah-
men der Beklagten stellen jedenfalls kein Verleiten zum Vertrags-
bruch im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG n.F., § 1 UWG a.F. dar. Ein un-
lauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt vor, wenn gezielt und be-
wusst auf den Vertragsbruch eines anderen hingewirkt wird (BGH,
Urt. v. 24.4.1997 – I ZR 210/94, GRUR 1997, 920, 921 = WRP
1997, 1176 – Automatenaufsteller, m.w.N.). Selbst bei unterstellter
Kenntnis von dem Vertriebsbindungssystem der Klägerin zu 2 sind
die Werbemaßnahmen der Beklagten nicht als gezieltes Hinwirken
auf einen Vertragsbruch anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2007
– I ZR 96/04, Tz 18 ff. – Außendienstmitarbeiter). Das sehr allge-
mein gehaltene Schreiben fordert ebenso wie die Internetwerbung
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der Beklagten die angesprochenen Gewerbetreibenden nicht gezielt
zum Verkauf vertriebsgebundener Ware auf der Plattform der Be-
klagten auf, sondern bezieht sich auf Kosmetikprodukte aller Art
(vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 89 f.; Ohly in Piper/
Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 10/56; Köhler in Hefermehl/Köhler/
Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.36;
Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 31). An diesem
Ergebnis ändert auch das Angebot der Beklagten zur Gewährung
eines Startguthabens von 25 € nichts, weil das Startguthaben gene-
rell und nicht gezielt beim Verkauf vertriebsgebundener Ware ge-
währt wird.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 €
Bornkamm
v.
Ungern-Sternberg Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 12.01.2006 - 12 HKO 160/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.08.2006 - 4 U 268/06 -