Urteil des BGH vom 15.01.2014

BGH: unterbringung, anhörung, aussetzung, eingriff, vollzug, sachbeschädigung, vollstreckung, beleidigung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 459/13
vom
15. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts
– zu 1. a) auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwer-
deführers am 15. Januar 2014 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Landau (Pfalz) vom 5. Juli 2013 wird
a) das Verfahren im Fall 2 der Urteilsgründe (Ziffer 2 der
Anklage vom 24. August 2011) eingestellt; im Umfang
der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last,
b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Voll-
streckung der Unterbringung des Angeklagten in einem
psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung aus-
gesetzt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-
fen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Hausfriedens-
bruchs in 16 Fällen (Fälle 4 bis 16, 22 bis 24 der Urteilsgründe), des Verstoßes
gegen § 6 PflVG (Fall 1 der Urteilsgründe), des gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr (Fall 2 der Urteilsgründe), des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
(Fall 3 der Urteilsgründe), der Sachbeschädigung (Fall 17 der Urteilsgründe),
der Beleidigung in vier Fällen (Fälle 18 bis 21 der Urteilsgründe) und der gefähr-
lichen Körperverletzung (Fall 25 der Urteilsgründe) wegen sicher erwiesener
(Fall 25 der Urteilsgründe) oder nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit frei-
gesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision hat mit der
Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten im Fall 2 der
Urteilsgründe ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zur Last gelegt
worden ist.
2. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB weist keinen Rechtsfeh-
ler auf. Jedoch ist nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB die Aussetzung des Vollzugs
der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfer-
tigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden
kann. Das Landgericht hat diese Frage nicht erkennbar geprüft. Dazu hätte hier
aber Anlass bestanden, weil der Angeklagte in der Vergangenheit schon zwei-
mal nach Aussetzungen von Maßregelanordnungen nach § 63 StGB über je-
weils vier Jahre unter Bewährungsaufsicht stand und in diesen Zeiträumen die
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erforderliche neuroleptische Medikation einnahm, sich ambulant behandeln ließ
und sich jeweils
– auch nach Ablauf der Bewährungszeit – über mehrere Jahre
straffrei führte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
RiBGH Dr. Mutzbauer ist ur-
laubsabwesend und daher an
der Unterschrift gehindert.
Sost-Scheible
Bender