Urteil des BGH vom 22.01.2008

BGH (stpo, nachteil, verteidiger, grund, nachprüfung, person, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 521/07
vom
22. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2008 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Paderborn vom 6. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 7. November 2007 weiter
erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig, weil dem Verteidiger
das angefochtene Urteil am 14. August 2007 persönlich zugestellt
worden war (Bl. 180 d.A.), die Revisionsbegründungsfrist somit
mit Ablauf des 14. September 2007 endete (§§ 345 Abs. 1 Satz 2,
43 StPO). Im Übrigen hätten auch die weiteren Verfahrensrügen
keinen Erfolg gehabt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann