Urteil des BGH vom 22.10.2009

Klassenlotterie Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 58/07
Verkündet am:
22. Oktober 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Klassenlotterie
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 4
a) Ist das begehrte Verbot eng auf die konkrete Verletzungshandlung be-
schränkt, sind einer erweiternden Auslegung des Unterlassungsantrags und
dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf kerngleiche Verlet-
zungshandlungen enge Grenzen gesetzt. Sind nach diesen Maßstäben die
Unterlassungsanträge, die in zwei getrennten Klageverfahren verfolgt wer-
den, weder identisch noch im Kern gleich, liegen schon deswegen unter-
schiedliche Streitgegenstände vor.
b) Von einem Missbrauch i.S. des § 8 Abs. 4 UWG ist nicht auszugehen, wenn
der Gläubiger zur getrennten Verfolgung in verschiedenen Prozessen im
Hinblick auf die unterschiedliche Beweissituation Anlass hat (hier: angegrif-
fene Werbeaussagen in einem Spielplan und einem Internetauftritt einerseits
und im Rahmen von Telefon- und Postmarketingmaßnahmen andererseits).
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 58/07 - OLG Köln
LG
Bonn
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-
kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirch-
hoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2007 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Klage mit dem ersten Hilfsantrag
zu I 1 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eine von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen getragene Anstalt öffentli-
chen Rechts, die die Süddeutsche Klassenlotterie veranstaltet. Im Zeitraum von
April bis Mai 2006 führte die Beklagte im Hinblick auf die am 1. Juni 2006 be-
ginnende 119. Klassenlotterie verschiedene Telefon- und Postmarketingmaß-
nahmen durch.
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Die Klägerin macht geltend, für eine in den Niederlanden ansässige Ge-
sellschaft am Lottospiel interessierte Personen zu werben. Sie sieht in den
Marketingmaßnahmen der Beklagten eine unlautere, die Spielsucht der ange-
sprochenen Verbraucher fördernde Werbung.
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Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung -
beantragt (erster Hilfsantrag zu I 1),
der Beklagten zu untersagen, bei Wettbewerbshandlungen auf dem Gebiet des
Glücksspiel- und Gewinnspielwesens durch
a) telefonische und/oder
b) postalische (einschließlich elektronischer Post) Direktansprache von Ver-
brauchern für die Teilnahme an ihren Lotterien über die sachliche Informati-
on zu Art und Weise der Teilnahmemöglichkeit an der Lotterie bzw. dem
Glückspiel hinaus zu werben und/oder werben zu lassen, nämlich durch Er-
munterungen und Anreizungen von Verbrauchern mit folgenden Aussagen:
"Reservieren Sie gleich heute mit beigefügtem Bestellschein oder unter
www.kleiber.de. Und: Je mehr Lose, desto höher Ihre Gewinnchance",
"Nutzen Sie Ihre Gewinnchance von 100%. Werden Sie Millionär",
"Stecken Sie Ihren Gewinn-Options-Schein in das portofreie Antwort-Kuvert
und senden Sie es am besten heute noch an uns ab",
"Spielen Sie mindestens 3-4 Monate, weil sich dann erfahrungsgemäß die
ersten Gewinne einstellen" und
"Nehmen Sie mit Hochquotenlosen mit Gewinnchance von 53% teil".
In einem bereits früher zwischen den Parteien vor dem Landgericht Mün-
chen I rechtshängig gewordenen Rechtsstreit hat die Klägerin Werbeaussagen
der Beklagten in deren Spielplan und Internetauftritt als wettbewerbswidrig be-
anstandet (LG München I - 4 HKO 6932/06). In diesem Verfahren hat sie bean-
tragt,
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der Beklagten zu untersagen, Klassenlotterien, bei denen der Spielplan vor-
sieht, dass die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wö-
chentlich erfolgt oder der Höchstgewinn einen Wert von 1 Million € übersteigt, in
einer über die sachliche Information über das Lotteriespielangebot hinausge-
henden Weise zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, nämlich anreizend
und/oder ermunternd wie geschehen durch folgende Aussagen:
a)
"Bei einer limitierten Auflage von 2.500.000
Losnummern werden
1.634.141 Einzelgewinne im Wert von 889.509.000 € ausgespielt - staatlich
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garantiert von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rhein-
land-Pfalz, Sachsen und Thüringen." (gem. Anlage K 6-3),
b) "Alle Gewinne werden garantiert ausgespielt. Die Lose gewinnen entspre-
chend ihrem Anteilswert: ganze Lose = 100%, Losanteile = je 10%. Bei Teil-
nahme an allen sechs Klassen liegt die Chance auf einen Gewinn bei 1:1,89
- statistisch kann also mehr als jede zweite Losnummer im Verlauf der Lotte-
rie gewinnen." (gem. Anlage K 6-3),
c) "Geben Sie Ihrem Glück eine Chance: Jetzt Los sichern." (gem. Anla-
ge K 6-3),
d) "Gewinnen Sie die Geldmeisterschaft!" (gem. Anlage K 6-3, Anlage K 7-2),
e) "Jetzt mitspielen und attraktiven Geldpreis gewinnen." (gem. Anlage K 7-2),
f) "Bestellen Sie am besten gleich Ihr Los - ganz einfach online." (gem. Anla-
ge K 7-2),
g) "Die Chance auf stündlich 10.000 € oder die Joker-Rente. Am besten gleich
bestellen." (gem. Anlage K 7-2),
h) (dieser Antrag stimmt wörtlich mit dem Antrag lit. e überein.)
Im Hinblick auf diesen Rechtsstreit hat das Landgericht im vorliegenden
Verfahren den Unterlassungsantrag nach § 8 Abs. 4 UWG als unzulässig ange-
sehen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblie-
ben.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klage mit dem Un-
terlassungsantrag unzulässig ist. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Der Zulässigkeit der Klage stehe wegen des Parallelverfahrens vor dem
Landgericht München I die anderweitige Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3
Nr. 1 ZPO entgegen. Im Wesentlichen sei der Streitgegenstand jenes Verfah-
rens mit demjenigen des vorliegenden Prozesses identisch. Das begehrte Ver-
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bot erfasse nicht nur identische Verletzungshandlungen, sondern auch kern-
gleiche Verstöße. Die Klägerin habe in dem Verfahren vor dem Landgericht
München I den zunächst weit gefassten Unterlassungsantrag zwar geändert
und acht konkrete Werbeaussagen beanstandet. Diese seien aber im Kern
gleich mit den im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen fünf Aussagen.
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Die in Rede stehenden Unterlassungsanträge der beiden Verfahren sei-
en allerdings nicht vollständig deckungsgleich. Das im vorliegenden Rechts-
streit begehrte Verbot gehe insoweit über den Unterlassungsantrag des Mün-
chener Verfahrens hinaus, als keine thematische Beschränkung auf eine be-
stimmte unsachliche Werbung erfolge. Insoweit sei die Klage aber rechtsmiss-
bräuchlich i.S. des § 8 Abs. 4 UWG, weil kein sachlicher Grund für die Verfol-
gung in verschiedenen Prozessen ersichtlich sei.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Unter-
lassungsantrag ist zulässig.
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1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Unterlas-
sungsantrag nicht das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit
der Streitsache entgegen (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist mit demjenigen des Münchener Prozesses der Par-
teien nicht identisch.
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a) Das Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit setzt voraus,
dass die Streitgegenstände der Verfahren übereinstimmen. Der Streitgegens-
tand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag, in dem sich die
vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den
Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte
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Rechtsfolge herleitet (BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei der Fassung eines Unter-
lassungsantrags im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse
Verallgemeinerungen zulässig sein, sofern darin das Charakteristische der Ver-
letzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz;
166, 233 Tz. 36 - Parfümtestkäufe). Ist das begehrte Verbot aber eng auf die
konkrete Verletzungshandlung beschränkt, sind einer erweiternden Auslegung
des Unterlassungsantrags und dementsprechend auch der Urteilsformel im
Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO eben-
falls enge Grenzen gezogen (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 85/87, WRP
1989, 572, 574 - Bioäquivalenz-Werbung, insoweit nicht in BGHZ 107, 136; Ah-
rens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 36 Rdn. 55; Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 6.4; Teplitzky, Wett-
bewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 57 Rdn. 15 f.;
Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rdn. 147).
b) Nach diesen Maßstäben stimmen die in Rede stehenden Verbotsan-
träge der beiden Verfahren weder insgesamt noch teilweise überein. Identisch
sind die Unterlassungsanträge ohnehin nicht. Sie sind aber auch nicht im Kern
gleich.
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In dem Verfahren vor dem Landgericht München I, das sich derzeit in der
Berufung vor dem Oberlandesgericht befindet, hat die Klägerin eine unlautere
Werbung in acht Aussagen der Beklagten gesehen, von denen drei die nähere
Gestaltung der Lotterie mit Losen, Einzelgewinnen, Gewinnsummen und Ge-
winnchancen bezeichnen (Unterlassungsantrag lit. a, b und g). Die unter lit. f
des Unterlassungsantrags beanstandete Werbeaussage des Münchener Ver-
fahrens hat die allgemeine Aufforderung zu einer Online-Bestellung eines Loses
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zum Gegenstand. Diese Aussagen finden in den im vorliegenden Verfahren
beanstandeten Werbeaussagen keine annähernde Entsprechung.
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Die weiteren in dem Münchener Verfahren angegriffenen Werbeaussa-
gen der Beklagten (Unterlassungsantrag lit. c bis e und h, wobei die Anträge
lit. e und h wörtlich übereinstimmen) sind allgemein gehaltene Aufforderungen
zum Mitspielen in der Lotterie der Beklagten verbunden mit der pauschalen An-
preisung von Gewinnen.
Dagegen enthalten die Werbeaussagen des vorliegenden Verfahrens die
Aufforderung zum Mitspielen unter Bezeichnung bestimmter Wege zur Teil-
nahme an der Lotterie der Beklagten (über einen bestimmten Bestellschein
oder eine näher bezeichnete Internetadresse sowie einen Gewinn-Options-
Schein mit einem portofreien Antwort-Kuvert), unter Angabe der Gewinnchan-
cen (Gewinnchance von 53% mit Hochquotenlosen und von 100%) oder unter
Hervorhebung eines Ratschlags zur Mindestteilnahmedauer. Diese Aussagen
unterscheiden sich aufgrund ihres konkreten Inhalts so deutlich von den allge-
meinen Werbeanpreisungen unter lit. c bis e und h des Unterlassungsantrags
des Münchener Verfahrens, dass die hiergegen gerichteten Unterlassungsan-
träge nicht kerngleich mit denjenigen des vorliegenden Verfahrens sind.
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2. Die Revision wendet sich mit Erfolg auch dagegen, dass das Beru-
fungsgericht den Unterlassungsantrag nach § 8 Abs. 4 UWG als unzulässig
angesehen hat.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, soweit die Streitgegenstände
der beiden Verfahren nicht übereinstimmten, sei die Rechtsverfolgung in zwei
getrennten Verfahren missbräuchlich i.S. des § 8 Abs. 4 UWG. Davon sei aus-
zugehen, wenn der Gläubiger Interessen und Ziele verfolge, die nicht schutz-
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würdig seien, und diese die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Mo-
tiv der Verfahrenseinleitung seien. Indiz für einen Missbrauch sei, dass dem
Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung
zu Gebote stünden. Davon sei vorliegend auszugehen. Die Klägerin verfolge in
getrennten Verfahren mit hohen Streitwerten Verbote, die sich nur in Details
unterschieden. Für die Verfahrensaufspaltung seien sachliche Gründe nicht
ersichtlich. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Von einem Missbrauch i.S. des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn
sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von
sachfremden Motiven leiten lässt. Diese müssen allerdings nicht das alleinige
Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele über-
wiegen. Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können sich unter
anderem daraus ergeben, dass ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbe-
werbsverstoß getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheb-
lich erhöht, obwohl eine Inanspruchnahme in nur einem Verfahren für ihn mit
keinerlei Nachteilen verbunden ist (BGHZ 144, 165, 170 f. - Missbräuchliche
Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 17.11.2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243
Tz. 16 = WRP 2006, 354 - MEGA SALE). Diese zunächst auf einen einheitli-
chen Wettbewerbsverstoß beschränkten Grundsätze sind ebenfalls anwendbar,
wenn es um die Mehrfachverfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wett-
bewerbsverstöße geht (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009,
1180 Tz. 20 = WRP 2009, 1510 - 0,00 Grundgebühr). Vorliegend bestehen aber
keine ausreichenden Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, ein missbräuchliches
Verhalten der Klägerin wegen der Geltendmachung der Unterlassungsansprü-
che in getrennten Verfahren anzunehmen.
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Das Berufungsgericht ist bei seiner gegenteiligen Beurteilung rechtsfeh-
lerhaft davon ausgegangen, die im vorliegenden Rechtsstreit und im Münche-
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ner Verfahren verfolgten Streitgegenstände seien weitgehend deckungsgleich
(oben Abschnitt II 1). Durch diese im Ausgangspunkt unzutreffende Sichtweise
hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Unterlassungsanträge
unterschieden sich nur im Detail und die Aufspaltung des Rechtsschutzbegeh-
rens in zwei getrennte Prozesse sei offensichtlich willkürlich und ohne sachli-
chen Grund erfolgt.
Die Klägerin hatte schon deshalb berechtigte Gründe für die Verfolgung
der beanstandeten Werbeaussagen in unterschiedlichen Prozessen, weil sie in
den Prozessen eine unterschiedliche Beweissituation nicht ausschließen konnte
(vgl. BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 20 - 0,00 Grundgebühr). Während dem Mün-
chener Verfahren Werbeaussagen im Spielplan und im Internetauftritt der Be-
klagten zugrunde liegen, betreffen die Beanstandungen des vorliegenden
Rechtsstreits Telefon- und Postmarketingmaßnahmen der Beklagten.
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III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - bis-
lang keine Feststellungen zur Aktivlegitimation der Klägerin und zur Unlauterkeit
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der beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten getroffen, die es im wieder-
eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben wird.
Bornkamm Pokrant
Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 19.10.2006 - 14 O 80/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 U 208/06 -