Urteil des BGH vom 13.02.2007

BGH (rechtsmittel, beschwerde, verhandlung, antragsteller, festsetzung, vorinstanz, zulassung, anfechtung, gerichtskosten, rechtsanwaltschaft)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 101/06
vom
13. Februar 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anfechtung einer Kostenentscheidung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die
Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini
am 13. Februar 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfah-
ren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht er-
stattet.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Anwalts-
gerichtshofs in Zulassungssachen ist eine sofortige Beschwerde nur in den in
§ 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Fällen vorgesehen. Danach ist ein Rechtsmittel
gegen die vom Anwaltsgerichtshof getroffene Kostenentscheidung, die dieser
nach der Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen hat,
ebenso wenig gegeben wie gegen die mit der Kostenentscheidung verbundene
Festsetzung des Geschäftswerts durch den Anwaltsgerichtshof.
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Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver-
handlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Von einer den Antragsteller belastenden
Kostenentscheidung hat der Senat - wie in ähnlichen Fällen (vgl. Senatsbe-
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schluss vom 25. November 2002 - AnwZ(B) 1/02, nicht veröffentlicht) - abgese-
hen.
Terno
Ernemann
Frellesen
Schaal
Wosgien
Quaas
Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 18.08.2006 - 1 ZU 46/06 -