Urteil des BGH vom 09.05.2006

BGH (treu und glauben, darlehensvertrag, zins, höhe, begründung, widerruf, verbraucher, rückzahlung, richtlinie, darlehen)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 114/05 Verkündet
am:
9. Mai 2006
Weber,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Teilurteil des
4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 5. April
2005 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird dieses Teilurteil
insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf den Hilfsan-
trag zu 1) zur Neuberechnung der von den Klägern auf
den Darlehensvertrag vom 23./27.
Oktober 1996
- Darlehensvertragsnummer: ... - seit dem
1. November 1996 geleisteten Teilzahlungen unter
Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsan-
teile verurteilt worden ist.
Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag zu 1) verurteilt,
nur die Höhe der im vorgenannten Darlehensvertrag
vereinbarten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4%
neu zu berechnen. Der darüber hinausgehende Neu-
berechnungsantrag wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückge-
wiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger
zu 77% und die Beklagte zu 23%.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren von der beklagten Bank die Rückabwicklung,
hilfsweise die Neuberechnung eines Darlehensvertrages zur Finanzie-
rung einer Fondsbeteiligung.
1
Im Jahre 1996 wurden die Kläger, ein damals 45-jähriger Diplom-
Ingenieur und seine 38-jährige Ehefrau, von einem Vermittler geworben,
sich zwecks Steuerersparnis mit geringem Eigenkapital an dem ge-
schlossenen Immobilienfonds D.
zu beteiligen. Mit Beitrittsangebot vom 27. September 1996, das
eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt, be-
auftragten und bevollmächtigten sie die A. Treuhand- und
Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin), ihren
Beitritt zur Fondsgesellschaft mit einer Beteiligung von 120.000 DM zu
bewirken. Zur Finanzierung des Anteilserwerbs unterzeichneten sie am
selben Tage eine an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend:
Beklagte) gerichtete Kreditanfrage und schlossen mit ihr am 23./27. Ok-
tober 1996 einen formularmäßigen Annuitätendarlehensvertrag über
120.000 DM. Das Disagio betrug 10%, der bis zum 31. Oktober 2001
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festgeschriebene Nominalzinssatz 5,31% p.a., die Anfangstilgung 3,8%
p.a. Als von den Klägern zu tragende Gesamtbelastung wurden eine Mo-
natsrate über 911 DM, der bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist anfallen-
de Betrag sowie die dann noch bestehende Restschuld des am
31. Oktober 2011 fälligen Darlehens angegeben. Der Vertrag enthielt ei-
ne Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, dass der Widerruf des Kredit-
nehmers als nicht erfolgt gilt, wenn der ausgezahlte Darlehensbetrag
nicht binnen zwei Wochen nach Auszahlung zurückgezahlt wird. Das
Darlehen wurde vertragsgemäß auf ein Konto der Treuhänderin ausge-
zahlt und für die Fondsbeteiligung verwendet. Unter dem 3. Januar 2002
widerriefen die Kläger die Darlehensvertragserklärung nach dem Haus-
türwiderrufsgesetz und stellten im März 2002 ihre bis dahin vereinba-
rungsgemäß erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen ein.
Die Kläger haben vorgetragen, sie seien vom Vermittler in ihrer
Wohnung zum Fondsbeitritt und zum Abschluss des Darlehensvertrages
bestimmt worden. Da sich die Beklagte die Haustürsituation zurechnen
lassen müsse und der Darlehensvertrag sowie die finanzierte Fondsbe-
teiligung ein verbundenes Geschäft bildeten, könnten sie sämtliche Zah-
lungen an die Beklagte zurückfordern. Außerdem sei der Vertrag nach
den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes mangels Angabe des
Gesamtbetrages nichtig. Zumindest ermäßige sich der Vertragszins auf
den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a.
3
Sie haben beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung von
30.695,41 € zuzüglich Zinsen, hilfsweise zur Neuberechnung der von ih-
nen seit dem 1.
November 1996 auf den Darlehensvertrag vom
23./27. Oktober 1996 geleisteten Teilzahlungen unter Zugrundelegung
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eines Zinssatzes von 4% p.a. sowie zur Erstattung zuviel bezahlter Zin-
sen zu verurteilen und festzustellen, dass sie lediglich Zinsen in Höhe
von 4% p.a. schulden.
5
Das Landgericht hat die in erster Instanz noch auf den Hauptan-
trag beschränkte Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das
Kammergericht unter Abweisung ihres Hauptantrags die Beklagte auf die
in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträge durch Teilurteil zur Neuberech-
nung der geleisteten Teilzahlungen verurteilt und dem Feststellungsbe-
gehren stattgegeben. Mit den - vom Berufungsgericht zugelassenen -
Revisionen verfolgen die Kläger ihren Hauptantrag und die Beklagte ih-
ren gegen die Hilfsanträge gerichteten Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger ist nicht begründet, während die Revision
der Beklagten zu einem kleinen Teil Erfolg hat.
6
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der auf das Dar-
lehen geleisteten Beträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht zu.
Der Widerruf des Darlehensvertrages sei nicht wirksam. Selbst wenn die
Kläger das an die Fondsgesellschaft gerichtete Beitrittsangebot zusam-
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men mit der Kreditanfrage vom 27. September 1996 in einer die Willens-
bildung beeinträchtigenden Haustürsituation abgegeben haben sollten,
so sei diese für die spätere Darlehensvertragserklärung vom 27. Oktober
1996 nicht ursächlich geworden. Hierfür spreche nicht nur der einen Mo-
nat betragende Abstand zwischen der Vertragsanbahnung und dem Ver-
tragsschluss, sondern vor allem auch der unterlassene Widerruf der
Fondsbeitrittserklärung trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung.
Fondsbeitritt und Darlehensvertrag seien den Klägern als einheitliche
Kapitalanlage angeboten worden. Die Überprüfung des Beitrittsgeschäfts
innerhalb der Widerrufsfrist beziehe sich zwangsläufig auch auf die Fi-
nanzierung als notwendiger Bestandteil der Kapitalanlage.
Ein
Rückzahlungsanspruch der Kläger folge auch nicht aus § 812
Abs. 1 BGB. Der Darlehensvertrag sei nicht wegen fehlender Angabe
des Gesamtbetrages nichtig. Der insoweit bestehende Formmangel sei
durch die vereinbarungsgemäße Auszahlung der Kreditsumme an die
Treuhänderin der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt wor-
den. Wegen der mit der Heilung verbundenen Zinsermäßigung seien
aber die Hilfsanträge begründet. Dabei sei der als Stufenklage auszule-
gende Hilfsantrag auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen un-
ter Berücksichtigung des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. und auf
Rückerstattung zuviel gezahlter Zinsen nur hinsichtlich der Neuberech-
nung zur Entscheidung reif.
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II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur in einem
Nebenpunkt nicht stand.
A. Revision der Kläger
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Die Revision der Kläger ist unbegründet. Einen Anspruch der Klä-
ger auf Rückzahlung der von ihnen aufgrund des Darlehensvertrages er-
brachten Zins- und Tilgungsleistungen hat das Berufungsgericht zu
Recht nicht für gegeben erachtet.
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1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen wirksamen
Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien vom
23./27. Oktober 1996 gerichteten Erklärung der Kläger nach den Vor-
schriften des Haustürwiderrufsgesetzes verneint hat, lässt entgegen der
Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
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a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG
setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Be-
reich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späte-
ren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in
eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit,
den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand
zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393; Senatsurteile vom
20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522 und vom 8. Juni
2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581). Ein enger zeitlicher Zu-
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sammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung wird für den Nach-
weis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz nicht gefordert (Senatsur-
teil vom 20.
Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372
m.w.Nachw.). Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausge-
hende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab
und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131,
385, 392 m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR
125/02, WM 2003, 483, 484, vom 20. Mai 2003, aaO und BGH, Urteil
vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374). Welcher
Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise
auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt,
ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem
Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich
nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar
2003, aaO, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f.,
vom 20. Mai 2003, aaO sowie vom 20. Januar 2004, aaO; siehe ferner
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372,
2374 f.).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darle-
hensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für
Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekom-
men ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige
Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von einem
Monat zwischen der angeblich von den Klägern in einer Haustürsituation
gestellten Kreditanfrage vom 27. September 1996 und dem Vertrags-
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- 9 -
schluss vom 23./27. Oktober 1996 sowie wegen weiterer Indiztatsachen
nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstan-
den. Dabei kann offen bleiben, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in
einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gewöhnlich schon etwa nach einer Woche entfällt (sie-
he etwa MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 17). Jedenfalls
ist der hier in Rede stehende Zeitraum für eine solche Betrachtungswei-
se dann lang genug, wenn den Kausalzusammenhang in Frage stellende
Umstände hinzutreten. Dass das Berufungsgericht einen solchen Um-
stand vor allem in dem unterlassenen Widerruf des Fondsbeitritts der
Kläger trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erblickt hat, begegnet
keinen rechtlichen Bedenken. Die Begründung steht, worauf schon das
Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in keinem unlösbaren Wi-
derspruch zu der nach §§ 1, 2 HWiG gebotenen vertragsspezifischen Be-
lehrung und dem Schutzzweck des verbundenen Geschäfts im Sinne des
§ 9 Abs. 1 VerbrKrG. Vielmehr beruht sie auf der rechtlich zulässigen
Erwägung, dass ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft ein Wider-
rufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübt, dies regelmä-
ßig bewusst tut, und dass davon normalerweise auch die wirtschaftlich
eng verbundene Anlageentscheidung betroffen ist. Wenn die Revision
die Rechtslage insoweit anders beurteilt, so versucht sie lediglich, die
rechtsfehlerfreie und infolgedessen von ihr hinzunehmende tatrichterli-
che Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen.
Der von den Klägern erhobene Einwand, die formularmäßige "Kre-
ditanfrage" vom 27. September 1996 stelle ihrem Inhalt nach einen ver-
deckten Kreditantrag im Sinne des § 145 BGB dar, greift nicht. Wie sich
aus dem klaren Wortlaut der Anfrage zweifelsfrei ergibt, ging von ihr kei-
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ne rechtliche Bindungswirkung aus. Ein anderer Eindruck konnte auch
nicht entstehen. Von einer unzulässigen Umgehung des Widerrufsrechts
gemäß § 5 HWiG durch künstliche Aufspaltung in ein in der Überrumpe-
lungssituation des § 1 HWiG eingeholtes verbindliches Angebot und ei-
nen später abgeschlossenen, wirtschaftlich identischen Vertrag (vgl. da-
zu BGHZ 123, 380, 383) kann deshalb keine Rede sein.
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich - anders als die
Revision meint - schließlich auch nicht aus den erst nach der angefoch-
tenen Entscheidung ergangenen Urteilen des Gerichtshofs der Europäi-
schen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, WM 2005,
2079 ff. Schulte und Rs C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer
Volksbank). Zwar ist der Verbraucher danach gemäß der Richtlinie
85/577/EWG des Rates vom 20.
Dezember 1985 betreffend den
Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossenen Verträgen (Haustürgeschäfterichtlinie, ABl. EG Nr. L 372/31
vom 31. Dezember 1985) vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen
der vorliegenden Art insoweit zu schützen, als diese durch eine ord-
nungsgemäße Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank vermieden
worden wären. Daraus vermögen die Kläger aber schon deshalb nichts
für sich herzuleiten, weil diese Erwägungen eine vertragsrelevante Haus-
türsituation voraussetzen, an der es hier fehlt.
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2. Zutreffend ist ferner die Begründung, mit der das Berufungsge-
richt einen Rückzahlungsanspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 1 BGB wegen Heilung des sich aus dem Fehlen der Gesamtbetrags-
angabe ergebenden Formmangels (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG) verneint
hat.
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a) Die Heilung eines wegen Formmangels nichtigen Darlehensver-
trages setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG den Empfang des verspro-
chenen Darlehens voraus. Davon ist wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG
und des § 607 Abs. 1 BGB a.F. auszugehen, wenn der Darlehensge-
genstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und
dem Vermögen des Vertragsgegners in der vereinbarten Form endgültig
zugeführt wurde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83,
WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehens-
nehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer re-
gelmäßig den Kreditbetrag im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. empfan-
gen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld
vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht über-
wiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als
"verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden (BGHZ 152,
331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985,
221, 233, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985
- III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84,
WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997,
1658, 1659; siehe auch Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04,
Umdruck S. 16 f., XI ZR 219/04, Umdruck S. 15, XI ZR 29/05, Umdruck
S. 15 und XI ZR 106/05, Umdruck S. 9). Dementsprechend gilt ein Darle-
hen auch dann als "empfangen" im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der
Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat
(§ 362 Abs. 2 BGB i.V. mit § 185 BGB; siehe Amtliche Begründung zum
VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 11; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.;
vgl. zum Empfang des Darlehens auch EuGH Rs C-350/03, aaO S. 2085
Nr. 84 ff.).
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b) Wie der erkennende Senat bereits in seinen erst nach Erlass
der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen vom 25. April
2006 (XI ZR 193/04, Umdruck S. 17 ff., XI ZR 219/04, Umdruck S. 14 ff.,
XI ZR 29/05, Umdruck S. 15 ff. und XI ZR 106/05, Umdruck S. 10)
- entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats (siehe Ur-
teile vom 14. Juni 2004, BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02,
WM 2004, 1536, 1540, vom 6. Dezember 2004 - II ZR 379/03, Umdruck
S. 8 sowie II ZR 401/02, Umdruck S. 8 f. und vom 21. März 2005 - II ZR
411/02, WM 2005, 843, 844) - näher ausgeführt hat, ist die Rechtslage
bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht an-
ders zu beurteilen (siehe dazu auch Möller/Wendehorst, in: Bamber-
ger/Roth, BGB § 494 Rdn. 7; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494
Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; Staudinger/
Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 20; Soergel/Häuser, BGB
12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494
Rdn. 7; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48;
Hadding, WuB I E 2. § 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.;
Schäfer DStR 2004, 1611, 1618).
Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG
Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 i.d.F. der Änderungsrichtlinie
90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. L 61/14 vom
10. März 1990) steht dem nicht entgegen. Sie enthält keine Vorgaben zu
den Rechtsfolgen bei Formverstößen (vgl. OLG Dresden WM 2005,
1792, 1795). Dem an den jeweiligen nationalen Gesetzgeber in Art. 14
21
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der Richtlinie gerichteten Gebot, dafür zu sorgen, dass Kreditverträge
eines Verbrauchers nicht zu seinem Nachteil von den zur Anwendung
der Richtlinie ergangenen und ihr entsprechenden innerstaatlichen Vor-
schriften abweichen, trägt das abgestufte Sanktionssystem des § 6
Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rechnung (vgl. Bülow, aaO § 494
BGB Rdn. 6; MünchKommBGB/Ulmer, aaO § 494 Rdn. 5).
c) Danach ist der Darlehensvertrag der Parteien - wie das Beru-
fungsgericht zu Recht angenommen hat - wirksam. Dabei kann offen
bleiben, ob die damalige Treuhänderin der Kläger die Kreditsumme als
ihre Vertreterin gemäß § 164 Abs. 1 BGB oder als empfangsberechtigte
Dritte nach § 362 Abs. 2 i.V. mit § 185 BGB entgegengenommen hat.
Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in den zitierten Ent-
scheidungen eine andere Auffassung zum Empfang des Darlehens ge-
mäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei einem verbundenen Geschäft im
Sinne des § 9 VerbrKrG vertreten hat, hat er inzwischen auf Anfrage des
erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsprechung nicht
festhält. Einer Vorlage der Sache an den Großen Senat für Zivilsachen
des Bundesgerichtshofes nach § 132 GVG bedarf es daher nicht.
22
B. Revision der Beklagten
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Die Revision der Beklagten ist nur insoweit begründet, als sie sich
gegen die auf den Hilfsantrag der Kläger erfolgte Verurteilung zur Neu-
berechnung der von ihnen auf den Darlehensvertrag vom 23./27. Oktober
1996 seit dem 1. November 1996 geleisteten Teilzahlungen unter Auf-
schlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile wendet.
24
- 14 -
25
1.
Entgegen
ihrer Ansicht hat das Berufungsgericht zutreffend ent-
schieden, dass die Kläger der Beklagten wegen fehlender Gesamtbe-
tragsangabe gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 4 Nr. 1 b Satz 2
VerbrKrG statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzli-
chen Zinssatz von 4% p.a. schulden.
a) Der Schutzzweck des Formerfordernisses im Sinne des § 4
Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG besteht in der umfassenden Information und
Warnung des Verbrauchers (vgl. Begr. RegE BT-Drucks. 11/5462 S. 19;
BGHZ 132, 119, 126; 142, 23, 33; Senatsurteil vom 6. Dezember 2005
- XI ZR 139/05, WM 2006, 217, 219, für BGHZ vorgesehen). Er soll die
Möglichkeit erhalten, eine sachgerechte Entscheidung für oder gegen die
beabsichtigte Kreditaufnahme zu fällen, und es sollen ihm die finanziel-
len Folgen aufgezeigt werden, die mit ihr verbunden sind. Diese Zielset-
zung und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor Vertragsschluss ei-
nen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu ermöglichen, erfor-
dern nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden
Senats auch bei einer - hier vorliegenden - so genannten unechten Ab-
schnittsfinanzierung eine Gesamtbetragsangabe gemäß §
4 Abs.
1
Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 274 ff.,
vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, XI ZR
330/03, XI ZR 10/04 und XI ZR 12/04, jeweils Umdruck S. 6, vom
19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437, vom 11. Januar
2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 330 und vom 25. April 2006 - XI ZR
193/04, Umdruck S. 14). Die Ausführungen der Beklagten geben zu einer
anderen Beurteilung keinen Anlass. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 2
Nr. 2 VerbrKrG nicht alle Abschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht
26
- 15 -
des Kreditgebers befreit, sondern nur grundpfandrechtlich gesicherte
Darlehen. Angesichts der eingehenden Begründung dieser Vorschrift
spricht - anders als die Revision meint - nichts dafür, dass der Gesetz-
geber irrtümlich davon ausgegangen ist, mit ihrer Hilfe sämtliche Ab-
schnittsfinanzierungen von der Angabepflicht auszunehmen.
b) Auch die gegen die überzeugenden Ausführungen des Beru-
fungsgerichts zum Fehlen der gebotenen Gesamtbetragsangabe gerich-
teten Angriffe der Revision der Beklagten sind nicht berechtigt.
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Der formularmäßige Darlehensvertrag weist lediglich den für die
Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Darin liegt nicht
nur eine unrichtige Gesamtbetragsangabe, die nach der Rechtsprechung
des erkennenden Senats im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm kei-
ne Sanktion im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 VerbrKrG auslöst (siehe dazu
Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328,
2330 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176).
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte zwar den auf die Ge-
samtlaufzeit des Vertrages bezogenen Betrag angeben wollte, dieser
aber z.B. wegen eines Additionsfehlers oder wegen irrtümlicher Nichtbe-
rücksichtigung einer wesentlichen Kostenposition falsch berechnet wur-
de. Bezieht sich der angegebene Betrag indes - wie hier - nur auf die
festgelegte Vertragslaufzeit, so wird damit bewusst ausschließlich die
entsprechende Teilbelastung des Darlehensnehmers und damit etwas
anderes als der Gesamtbetrag angegeben. Dass der Darlehensvertrag
zusätzlich die nach Ablauf der Zinsfestschreibung bestehende "Rest-
schuld" angibt, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der mit
der Angabepflicht verfolgte Schutzzweck wird damit nicht erreicht, auch
28
- 16 -
wenn sich der zu leistende Gesamtbetrag durch die einfache Addition der
beiden Beträge ermitteln lässt. Durch die Gesamtbetragsangabe soll dem
Verbraucher nämlich nicht nur der für eine sachgerechte Kreditentschei-
dung erforderliche Marktvergleich ermöglicht, sondern ihm zugleich der
Umfang seiner wirtschaftlichen Belastung in Form eines konkreten Geld-
betrages vor Augen geführt werden (BR-Drucks. 445/91 S. 13; Erman/
Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB
Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 38).
2. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, so-
weit es in den Entscheidungsgründen einen Anspruch der Kläger auf
Neuberechnung der seit dem 1. November 1996 geleisteten Teilzahlun-
gen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile be-
jaht hat. Der Anspruch der Kläger aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG be-
schränkt sich auf eine bloße Neuberechnung der Höhe der Teilleistungen
unter Berücksichtigung der auf 4% p.a. herabgeminderten Zinsen.
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a) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine Pflicht zur Neu-
berechnung der Teilleistungen nicht mit der Begründung verneint wer-
den, dass im Darlehensvertrag feste monatliche Raten unabhängig von
der jeweiligen Zinshöhe festgelegt worden seien. Ein solcher Fall liegt
hier nicht vor. Auch wenn die vereinbarte monatliche Rückzahlungsrate
über 911 DM von der Beklagten formularmäßig als "gleichbleibende Mo-
natsleistung (Zinsen und Tilgung)" bezeichnet wurde, ist nicht ersichtlich,
dass ihre Höhe von dem festgelegten Zinssatz unabhängig war. Der Um-
stand, dass sich der Rückzahlungsbetrag aus der Anfangstilgung (3,8%
p.a.) und dem Nominalzins (5,31% p.a.) bezogen auf den Darlehens-
nennbetrag von 120.000 DM errechnet, zeigt vielmehr, dass diese Para-
30
- 17 -
meter nach dem Willen der Vertragsparteien für die Höhe der Rate maß-
geblich sein sollten. Hierfür spricht ferner, dass die Beklagte nach Ablauf
der Zinsbindungsfrist ein Angebot zu "dann übliche(n) Konditionen" ab-
geben sollte, eine weitere Geltung der früheren Monatsrate also nicht
vorgesehen war.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet § 6
Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG die Beklagte nicht zur Neuberechnung der in der
Vergangenheit geleisteten Teilzahlungen unter genauer Aufschlüsselung
der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile.
31
aa) Der Wortlaut der Vorschrift gibt für eine Pflicht des Kreditge-
bers zu einer solchen Aufschlüsselung nichts her. Danach besteht die
Sanktion des Gesetzes vielmehr ausschließlich darin, dass "die verein-
barten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen
oder Kosten neu zu berechnen" sind. Dazu reicht es aus, dass die Ope-
ration zur Berechnung der Höhe der monatlichen Zins- und Tilgungsrate
auf der Basis des auf 4% p.a. ermäßigten Zinssatzes nochmals vorge-
nommen wird. Mehr kann der Darlehensnehmer auch nach dem Sinn und
Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG von der darlehensgebenden Bank
nicht verlangen. Dafür spricht entscheidend, dass § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 c VerbrKrG lediglich eine Angabe über die "Art und Weise der
Rückzahlung des Kredits" verlangt. Darunter wird unter Berücksichtigung
der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom
22. Februar 1990 (ABl. EG Nr. L 61/14) allgemein die Angabe der An-
zahl, der Zahlungstermine und der Höhe der einzelnen Zins- und Til-
gungsraten verstanden (Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-
Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 86; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl.
32
- 18 -
§ 492 Rdn. 27; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 492 Rdn. 47; Peters,
in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2.
Aufl. §
81
Rdn. 85; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite § 4
Rdn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 46;
v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG
2. Aufl. § 4 Rdn. 84 f.). Eine Aufschlüsselung der einzelnen Raten nach
Zins- und Tilgungsanteilen wird - soweit ersichtlich - von niemandem in
der Literatur verlangt. Nichts spricht danach dafür, die Beklagte bei der
Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung
der verminderten Zinsen und Kosten zu einer solchen Aufschlüsselung
zu verpflichten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands,
dass der Darlehensnehmer aufgrund der Neuberechnung der Annuitäten-
raten, die auch für die Vergangenheit zu erfolgen hat (BGHZ 149, 80,
89), in aller Regel einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat (Senatsurteile BGHZ 149, 80,
89; 149, 302, 310 f.). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entste-
hungsgeschichte des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geht hervor, dass der
Verbraucher mit Hilfe der gebotenen Neuberechnung in die Lage versetzt
werden soll, die kreditgebende Bank, wie von den Klägern beantragt,
unmittelbar auf Rückzahlung überzahlter Zinsen in Anspruch zu nehmen.
Etwas anderes wird auch insoweit in der Literatur nicht vertreten.
III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich hinsichtlich des Um-
fangs der von der Beklagten geschuldeten Neuberechnung auch nicht
aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
33
- 19 -
34
1. Ein Anspruch der Kläger auf Neuberechnung der Zinsen unter
Aufschlüsselung der geleisteten Teilzahlungen in einen Zins- und Til-
gungsanteil ist nicht aus einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht her-
zuleiten. Der Darlehensvertrag als solcher begründet - anders als der
Girovertrag mit Kontokorrentabrede (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli
1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099 f. und Senatsurteil vom
30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621) - kein Auftrags- oder
Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- und Re-
chenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen. Dass der Kre-
ditnehmer die Zahlungsverrechnung häufig dem Kreditinstitut überlässt
und in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Berech-
nungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf Aus-
kunft oder Rechenschaftslegung zuzubilligen (a.A. Derleder/Wosnitza
ZIP 1990, 901, 903 f.; Reifner, Handbuch des Kreditrechts § 49 Rdn. 4).
2. Die Beklagte schuldet eine Auskunft und Rechenschaft auch
nicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242
BGB). Die Kläger können den von ihnen im Wege der Stufenklage gel-
tend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Er-
stattung zuviel gezahlter Zinsen nach der Neuberechnung der Höhe der
einzelnen Zins- und Tilgungsraten durch die Beklagte notfalls unter Zu-
hilfenahme Dritter selbst berechnen.
35
- 20 -
IV.
36
Die Revision der Kläger war daher als unbegründet zurückzuwei-
sen und das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten gemäß
§ 562 Abs. 1 ZPO insoweit aufzuheben, als sie zur Neuberechnung ge-
leisteter Teilzahlungen verurteilt worden ist. Insoweit konnte der erken-
nende Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil der auf
Neuberechnung gerichtete Hilfsantrag der Kläger zur Endentscheidung
reif ist und es insoweit keiner weiteren Feststellungen bedarf.
Der Einwand der Revision der Beklagten, eine Zurückverweisung
der Sache sei deshalb geboten, weil kein Teilurteil über den Neuberech-
nungsanspruch habe ergehen dürfen, greift nicht. Die Voraussetzungen
für eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO sind trotz der beschränkten
Neuberechnungspflicht der Beklagten erfüllt. Die Vorschrift setzt voraus,
dass die begehrte Auskunft die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leis-
tungsanspruchs herbeiführen soll (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2000
- III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646 und vom 18. April 2002 - VII ZR
260/01, NJW 2002, 2952, 2953). Das ist bei der Neuberechnung der Teil-
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- 21 -
zahlungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG der Fall, da die Kläger ih-
ren geltend gemachten Bereicherungsanspruch auf Erstattung zuviel ge-
zahlter Zinsen erst nach Mitteilung der Neuberechnung beziffern können.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Schmitt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2003 - 23 O 345/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2005 - 4 U 58/04 -