Urteil des BGH vom 27.05.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 279/13
Verkündet am:
27. Mai 2014
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
StVO § 8 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1
Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern,
die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevor-
rechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vor-
fahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.
BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
Diederichsen, den Richter Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offen-
loch
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats
in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
4. Juni 2013 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin nur in Höhe
von 775,64 € zu ersetzen sind.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die
Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 % und der Be-
klagte zu 1 zu weiteren 30 %. Die außergerichtlichen Kosten des
Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1. Die Beklagten tragen
ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Ver-
kehrsunfall am 25. August 2009 zwischen einem Bus und einem Pkw. Die Klä-
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gerin ist Halterin und Eigentümerin des Busses, der vom Drittwiderbeklagten
gefahren wurde. Der Beklagte zu 1 ist Fahrer und Halter des bei der Beklagten
zu 2 haftpflichtversicherten Pkw.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Drittwiderbeklagte mit dem Bus die vor-
fahrtsberechtigte T.-Straße. Der Beklagte zu 1 befuhr die untergeordnete
S.-Straße und wollte an der Einmündung zur T.-Straße in diese nach links ab-
biegen (Zeichen 205 StVO). Aus Sicht des Drittwiderbeklagten befindet sich
unmittelbar nach der S.-Straße parallel zur vorfahrtsberechtigten T.-Straße eine
Bushaltestelle. Um diese anzufahren, überfuhr der Drittwiderbeklagte mit dem
Bus etwas die seinen Fahrstreifen begrenzende unterbrochene Linie zur
S.-Straße. Dabei kam es zur Kollision mit dem an die Vorfahrtsstraße heranfah-
renden Pkw des Beklagten zu 1.
Die Parteien machen im Wege der Klage und Widerklage wechselseitig
Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgege-
ben und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin
9.493,30
€ nebst Zinsen sowie weitere 810,10 € vorgerichtliche Anwaltskosten
nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage des Beklagten zu 1 hat es abgewiesen.
Mit der Berufung haben die Beklagten einen Haftungsanteil von 25 Prozent an-
erkannt und der Beklagte zu 1 die Widerklageforderung auf 75 Prozent be-
grenzt. Sie haben beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die
Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner zu ver-
urteilen, an die Klägerin 2.373,33
€ nebst Zinsen zu zahlen sowie die Widerbe-
klagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten zu 1 3.136,01
nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfol-
gen die Beklagten ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in r+s 2013, 456
und SP 2013, 390 veröffentlicht ist, stehen lediglich der Klägerin Ersatzansprü-
che aus dem Verkehrsunfall zu. Die Beklagten hafteten für die Unfallschäden
vollständig, weil die Haftungsverteilung nach § 17 StVG eine alleinige Unfall-
verursachung durch den Beklagten zu 1 ergeben habe. Nach dem von den Par-
teien nicht weiter angegriffenen Unfallhergang habe sich der Bus ursprünglich
auf der vorfahrtsberechtigten Straße befunden und die an der Einmündung vor-
handene unterbrochene Linie überfahren, um die hinter der Einmündung lie-
gende Bushaltestelle anzufahren. Aus der untergeordneten Straße sei der Be-
klagte zu 1 mit seinem Fahrzeug gekommen. Beide Fahrzeuge seien mit gerin-
ger Geschwindigkeit gefahren. Auf der Höhe des vorderen rechten Rades des
Busses sei das Fahrzeug des Beklagten zu 1 gegen den Bus gestoßen. Die
Vorfahrtsstraße sei für diesen in beide Richtungen deutlich einsehbar gewesen.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe der Bus die unter-
brochene Linie überfahren müssen, um die Haltestelle zu erreichen. Der Bus
habe sein Vorfahrtsrecht behalten, auch wenn er die als Fahrbahnbegrenzung
dienende unterbrochene Linie überfahren habe. Die Bushaltestelle habe zur
vorfahrtsberechtigten Fahrbahn gehört, weil sie der Bus im Zuge seiner Fahrt
auf der vorfahrtsberechtigten Straße habe erreichen müssen. Damit ergebe sich
die Wartepflicht des Beklagten zu 1 aus dem vor der Einmündung befindlichen
"Vorfahrt gewähren"-Schild.
Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sei zu Lasten der Beklagten
zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1 gegen § 8 StVO verstoßen habe.
Ein Sorgfaltsverstoß des Drittwiderbeklagten sei nicht erkennbar. Dieser sei mit
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geringer Geschwindigkeit gefahren und habe grundsätzlich darauf vertrauen
dürfen, dass der Pkw rechtzeitig angehalten werde. Bei Abwägung aller Verur-
sachungsgesichtspunkte verbleibe lediglich die Verletzung des Vorfahrtsrechts
durch den Beklagten zu 1, gegenüber der die einfache Betriebsgefahr des Bus-
ses zurücktrete.
Die Klägerin habe auch Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe eines Gebührensatzes von 1,6. Bei der Über-
schreitung der anerkannten Mittelgebühr von 1,3 bewege sich der Klägervertre-
ter innerhalb der Toleranzgrenze von 20 bis 30 Prozent.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen
Überprüfung im Wesentlichen stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revisionen hat das Berufungsgericht mit
Recht ein Vorfahrtsrecht des Busses angenommen, auch wenn dieser die als
Fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene Linie überfuhr, um die Haltestel-
le zu erreichen.
a) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO in der hier maßgeblichen Fassung
vom 22. März 1988 hat an Kreuzungen und einer - hier vorliegenden - Einmün-
dung Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, wenn die Vorfahrt - wie hier
durch das Zeichen 205 - besonders geregelt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO).
Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten,
insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten
wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die
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Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert (§ 8 Abs. 2 Satz 1, 2
StVO aF).
Die gesetzliche Vorfahrtsregelung soll den zügigen Verkehr auf bevor-
rechtigten Straßen gewährleisten und damit durch klare und sichere Verkehrs-
regeln auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (vgl. Senat, Urteil vom
9. März 1971 - VI ZR 137/69, BGHZ 56, 1, 4; BGH, Urteile vom 9. Juli 1965
- 4 StR 282/65, BGHSt 20, 238, 240; vom 15. Juli 1986 - 4 StR 192/86, BGHSt
34, 127, 130). Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fläche der
Kreuzung oder des Einmündungsbereichs. Der Vorfahrtsbereich wird bei recht-
winklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von
den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet. Bei einer trichterför-
mig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch
die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck,
sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiter-
te bevorrechtigte Fahrbahn (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 1962 - VI ZR
19/62, VersR 1963, 279; vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, aaO, 4 ff.; vom 7.
Juni 1983 - VI ZR 83/81, VersR 1983, 837, 838; BGH, Urteil vom 9. Juli 1965
- 4 StR 282/65, aaO mwN).
Nach dieser Rechtsprechung hat der Fahrer, der dem Verlauf einer nach
links abknickenden Vorfahrtsstraße nicht folgt, sondern geradeaus weiterfährt,
in dem gesamten Kreuzungsbereich die Vorfahrt gegenüber dem von rechts
kommenden Verkehr (Senat, Urteile vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, aaO;
vom 7. Juni 1983 - VI ZR 83/81, aaO). Eine Markierung des Verlaufs des bevor-
rechtigten Straßenzugs auf der Kreuzung durch eine rechtsseitig verlaufende
bogenförmige unterbrochene weiße Linie ändert nichts am Umfang der Vor-
fahrtsberechtigung. Vielmehr beschränkt sich die Bedeutung der Markierung
darauf, den Verkehrsteilnehmern zur Erleichterung der Orientierung den Verlauf
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des bevorrechtigten Straßenzuges anzuzeigen (Senat, Urteil vom 7. Juni 1983
- VI ZR 83/81, aaO; OLGR Hamm 1996, 170, 171). Der Benutzer einer bevor-
rechtigten Straße ist gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer ein-
mündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße
herankommen, auch dann vorfahrtsberechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt,
und zwar so lange, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines
Fahrzeugs verlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1959 - 4 StR 313/58,
BGHSt 12, 320, 323; OLG Düsseldorf, VersR 1966, 1056; König in Hent-
schel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 8 StVO Rn. 29). Es gibt
keinen Übergang der Vorfahrt auf den Wartepflichtigen (vgl. BGH, Urteil vom
5. Juni 1952 - 4 StR 18/52, VRS 4, 429, 430; König in Hentschel/König/Dauer,
aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Kollision zu einem Zeit-
punkt erfolgt, als der drittwiderbeklagte Busfahrer vorfahrtsberechtigt und der
Beklagte zu 1 wartepflichtig war. Der Bus näherte sich unstreitig auf der vor-
fahrtsberechtigten Straße und war im Begriff, diese zu verlassen, um die kurz
hinter der Einmündung der nachgeordneten Straße befindliche Bushaltestelle
anzufahren. Er hatte die Vorfahrtsstraße zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht
mit der ganzen Länge verlassen, vielmehr befand sich der überwiegende Teil
des Busses noch auf dieser. Demgemäß musste der Beklagte zu 1 bei der An-
näherung an die Einmündung die Vorfahrt des Busfahrers beachten und durfte
diesen weder gefährden noch wesentlich behindern (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2
StVO aF).
2. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungs-
gericht auf Grund einer Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG eine volle Haftung
der Beklagten angenommen und eine (Mit-)Haftung der Klägerin verneint hat.
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Eine Ersatzpflicht des Drittwiderbeklagten ist mangels Verschuldens ausge-
schlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 823 BGB).
a) Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Sorgfaltsverstoß und mithin
ein Verschulden des Drittwiderbeklagten verneint. Dieser musste, um im norma-
len Fahrverlauf ohne besonders starke Brems- oder Lenkbewegungen die Hal-
testelle zu erreichen, die unterbrochene Linie überfahren. Er fuhr mit geringer
Geschwindigkeit. Auch wenn davon auszugehen ist, dass er das Fahrzeug des
Beklagten zu 1 wahrgenommen hat, durfte er grundsätzlich darauf vertrauen,
dass der Beklagte zu 1 rechtzeitig anhalten würde. Dieser hat selbst vorgetra-
gen, dass er im Begriff war anzuhalten, und fuhr gemäß dem Sachverständi-
gengutachten mit nur noch sehr geringer Geschwindigkeit. Es lagen mithin kei-
ne Umstände vor, aufgrund derer der Drittwiderbeklagte hätte erkennen können
und müssen, dass der Beklagte zu 1 sein Vorfahrtsrecht missachten würde.
Andererseits war für den Beklagten zu 1 zu erkennen, dass sich der Bus näher-
te und möglicherweise die Bushaltestelle anfahren würde. Dies war für ihn bei
der erforderlichen Aufmerksamkeit erkennbar, weil - wie bei trichterförmigen
Einmündungen üblich - die Vorfahrtsstraße für den Beklagten zu 1 in beide
Richtungen deutlich einsehbar war.
b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der
Abwägung nur von einer einfachen Betriebsgefahr des Busses ausgegangen
ist. Zwar können - im Hinblick auf die Wucht des Zusammenstoßes und die
Schwere der Unfallfolgen - für die Betriebsgefahr auch Fahrzeuggröße, Fahr-
zeugart oder Gewicht des Fahrzeugs maßgebend sein mit der Folge, dass die
Betriebsgefahr der größeren Masse in der Regel größer ist (vgl. Senat, Urteil
vom 10. März 1964 - VI ZR 43/63, VersR 1964, 633, 634; BGH, Urteil vom
24. Januar 1966 - III ZR 111/64, VersR 1966, 521, 522; König, aaO, § 17 StVG
Rn. 6). Ein Umstand muss aber erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden
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geworden sein, sonst bleibt er außer Ansatz (vgl. Senatsurteile vom 10. Januar
1995 - VI ZR 247/94, VersR 1995, 357 f.; vom 21. November 2006 - VI ZR
115/05, VersR 2007, 263 Rn. 15 mwN; König, aaO Rn. 5 f. mwN). Danach hat
das Berufungsgericht mit Recht nur eine einfache Betriebsgefahr zugrundege-
legt. Zwar hat der Bus eine erheblich größere Masse als der vom Beklagten
zu 1 gefahrene Pkw. Dies hat sich aber im Streitfall nicht ausgewirkt. Der Bus
ist zum Zeitpunkt der Kollision nur mit einer geringen Geschwindigkeit gefahren.
Nicht er, sondern der Beklagte zu 1 ist in ihn hineingefahren. Dabei hat sich die
Masse des Busses, welche grundsätzlich zu einem längeren Bremsweg führt,
nicht ausgewirkt.
c) Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das Beru-
fungsgericht eine volle Haftung der Beklagten angenommen hat.
aa) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des
§ 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im
Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden
Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich
zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind. Die Abwägung ist auf-
grund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. In erster Linie
ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Maß der Ver-
ursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beige-
tragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung
(vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369
Rn. 16 mwN).
bb) Danach ist die Abwägung des Berufungsgerichts nicht zu beanstan-
den. Bei der Bemessung der Haftungsanteile der nur nach § 7 Abs. 1 StVG haf-
tenden Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits durfte das Beru-
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fungsgericht ohne Rechtsfehler maßgeblich auf die schuldhafte Vorfahrtsverlet-
zung des Beklagten zu 1 abstellen und - wie in einem solchen Fall regelmäßig -
die einfache Betriebsgefahr des Busses zurücktreten lassen.
3. Die Revision hat allerdings Erfolg, soweit sie beanstandet, dass das
Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtli-
chen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe des geltend gemachten Gebührensatzes
von 1,6 gemäß § 14 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 RVG-VV zugesprochen hat, weil
sich die Überschreitung der für einfache Unfallangelegenheiten anerkannten
Mittelgebühr innerhalb der Toleranzgrenze von 20 bis 30 Prozent bewege.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Erhöhung der Ge-
schäftsgebühr über die für durchschnittliche Fälle geltende Regelgebühr von
1,3 hinaus nach Nr. 2300 RVG-VV nur gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit um-
fangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (vgl. Senat, Be-
schluss vom 5. Februar 2013 - VI ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020 Rn. 7 f.;
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BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff.
mwN). Dies ist hier nicht der Fall.
Galke
Diederichsen
Stöhr
von Pentz
Offenloch
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.09.2011 - 27 O 428/09 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 04.06.2013 - 22 U 10/12 -