Urteil des BGH vom 26.04.2006

BGH (zpo, abberufung, versuch, halten, werk, begründung, streitwert, verbindung, beschwerde, gesetz)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 134/06
vom
24. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. September 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Calie-
be und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. April 2006 wird
zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen
Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-
streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt auf die Durchführbarkeit
der vom Berufungsgericht als bewiesen angesehenen Boykottdrohung nicht an,
weil sich - zumal in Verbindung mit der wenige Tage später ins Werk gesetzten
Aussperrungsandrohung - schon in dem entsprechenden Versuch des gemein-
sam mit dem Zeugen F. vorgehenden Klägers eine Verhaltensweise offenbart,
die den Kläger als Führungspersönlichkeit ungeeignet erscheinen lässt, so dass
es der Beklagten unzumutbar war, ihn nach der Abberufung weiter in ihren
Diensten zu halten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 344.025,18 €
Goette Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Drescher
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 03.08.2005 - 3 O 109/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 26.04.2006 - 9 U 129/05 -