Urteil des BGH vom 12.11.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Xa ZR 76/07 Verkündet
am:
12. November 2009
Anderer
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3
Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftre-
ten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände,
die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, bei einer
aufgrund des Defekts erforderlichen Annullierung des Flugs die nach Art. 7 der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies
gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder
sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten
frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat.
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07 - OLG München
AG
Erding
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Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 12. November 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und
Dr. Bacher
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 16. Mai 2007 verkündete
Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgeho-
ben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 2006
verkündete Urteil des Amtsgerichts Erding unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass der Zinssatz
für die dem Kläger zugesprochenen Verzugszinsen höchstens 6 Pro-
zent beträgt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Kläger, der seinen Wohnsitz in München hat, buchte bei der Beklag-
ten, deren Geschäftssitz sich in Riga befindet, einen Flug von München nach
Vilnius. Etwa 30 Minuten vor dem geplanten Start in München wurden die Flug-
gäste über die Annullierung des Flugs unterrichtet. Grund für die Annullierung
war ein Defekt an einem Triebwerk, der im Rahmen einer Tagesinspektion ent-
deckt wurde. Der Kläger flog - nach entsprechender Umbuchung durch die Be-
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klagte - über Kopenhagen nach Vilnius, wo er mehr als sechs Stunden nach der
planmäßigen Ankunftszeit eintraf. Der Kläger begehrt deshalb eine Entschädi-
gung in Höhe von 250 Euro gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1
Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung
für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nicht-
beförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.
Das Amtsgericht hat die Entschädigung antragsgemäß zugesprochen. Es
hat die deutschen Gerichte für international zuständig erachtet und die Ursache
der Annullierung nicht als außergewöhnlichen Umstand angesehen, der sich
auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen
ergriffen worden wären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungs-
gericht die Klage abgewiesen. Es hat die internationale Zuständigkeit der deut-
schen Gerichte verneint (OLG München RRa 2007, 182 = NJW-RR 2007,
1428). Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
des Klägers, mit der er den Entschädigungsanspruch weiterverfolgt.
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Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 22. April
2008 (RRa 2008, 177 = NJW 2008, 2121) ausgesetzt und dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften zwei Fragen zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1
Buchst. b 2. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtli-
che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) vorgelegt. Der Gerichtshof hat mit Urteil
vom 9. Juli 2009 (C-204/08, RRa 2009, 234 = NJW 2009, 2801) entschieden,
dass für eine Klage auf Ausgleichszahlungen in der hier gegebenen Konstella-
tion nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des
Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in
dem Vertrag zuständig ist.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision führt im Wesentlichen zur Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
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I.
Aus der im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Vorabentschei-
dung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergibt sich, dass das
Amtsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Recht
bejaht hat.
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II. Zutreffend hat das Amtsgericht den Klageanspruch als begründet
angesehen.
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1.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden.
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Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Klage als unzu-
lässig abgewiesen hat. Zwar greift § 563 Abs. 3 ZPO, wonach das Revisions-
gericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Aufhebung des Urteils
nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte
Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif
ist, grundsätzlich nicht ein, wenn das Sachverhältnis bisher nur vom erst-
instanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch
nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte
Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts be-
gründen (BGH, Urt. v. 30.10.2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Tz. 27). Für
eine Zurückverweisung aus diesem Grund ist jedoch kein Raum, wenn der für
die Entscheidung erhebliche Vortrag der Parteien in beiden Instanzen unstreitig
geblieben ist. Selbst wenn das Berufungsgericht eine Berufung als unzulässig
verworfen hat, ist eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts zulässig, wenn
das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für eine rechtliche Beurteilung
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eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei einer Zurückverweisung
der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urt. v.
23.10.1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795). Für den Fall, dass das Beru-
fungsgericht die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung
als unzulässig abgewiesen hat, kann nichts anderes gelten, sofern die genann-
ten Voraussetzungen erfüllt sind. Letzteres ist hier der Fall.
Der zu beurteilende Sachverhalt lässt sich dem Berufungsurteil entneh-
men. Das Berufungsgericht hat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergän-
zend auf die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Aus diesen ergibt sich, dass die Angaben über die vorgesehenen und tatsäch-
lichen Flugdaten sowie über die Annullierung und deren Ursache unstreitig sind.
Umstritten ist lediglich, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen zur Be-
reitstellung eines Ersatzflugzeuges ergriffen hat. Letzteres ist für die Entschei-
dung unerheblich. Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Angesichts all
dessen ist für eine Überprüfung, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der
Richtigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, kein
Raum.
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2.
Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Art. 5 Abs. 1
Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist be-
gründet.
a)
Der Kläger wurde weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Ab-
flugzeit über die Annullierung unterrichtet. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii
der Verordnung hätte ihm die Beklagte ein Alternativangebot unterbreiten müs-
sen, das es ihm ermöglichte, den Zielort innerhalb von zwei Stunden nach der
planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Dies ist nicht geschehen.
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b)
Die Annullierung beruht nicht auf außergewöhnlichen Umständen im
Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung.
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften ist der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung eng
auszulegen. Unerwartete Flugsicherheitsmängel, wie sie im Streitfall vor-
gelegen haben und in Erwägungsgrund 14 der Verordnung erwähnt werden,
können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 qualifiziert
werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Aus-
übung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund
seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH,
Urt. v. 22.12.2008 - C-549/07, RRa 2009, 35 = NJW 2009, 347 - Wallentin-
Hermann/Alitalia Tz. 23). Daraus ergibt sich, dass technische Defekte, wie sie
beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine au-
ßergewöhnlichen Umstände begründen, und zwar auch dann nicht, wenn das
Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der er-
forderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß
ausgeführt hat. Solche Defekte sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen
Luftfahrtunternehmens.
Der Gerichtshof rechnet zur normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunterneh-
mens sowohl die Behebung eines technischen Problems, das auf die fehlerhaf-
te Wartung einer Maschine zurückzuführen ist (aaO Tz. 24 a.E.), als auch das
Auftreten technischer Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zei-
gen (Tz. 25). Die Einhaltung der Wartungsintervalle ändert mithin nichts daran,
dass ein technischer Defekt zu denjenigen Ereignissen gehört, die beim Betrieb
eines Luftfahrtunternehmens typischerweise auftreten können und deshalb Teil
des betrieblichen Alltags sind. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein tech-
nisches Problem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann angese-
hen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der
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Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrika-
tionsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht (Tz. 26). Die
Häufigkeit der bei einem Luftfahrtunternehmen festgestellten technischen Prob-
leme ist hingegen als solche kein Umstand, anhand dessen sich auf das Vor-
liegen oder Fehlen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3
der Verordnung schließen ließe (Tz. 37).
Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür,
dass der technische Defekt, der im Streitfall zur Annullierung des Fluges geführt
hat, auf einem außergewöhnlichen Umstand im vorstehend genannten Sinne
beruht. Damit greift der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung
hier nicht, unabhängig davon, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen
ergriffen hat, um die Annullierung zu vermeiden.
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III. Ein Anspruch auf Verzugszinsen steht dem Kläger nur nach Maß-
gabe des lettischen Rechts zu.
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1.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen richtet sich gemäß
Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht.
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Der dem Kläger zustehende Anspruch auf Ausgleichszahlung ergibt sich
allerdings nicht unmittelbar aus dem Beförderungsvertrag, sondern aus Art. 5
der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Dieser Anspruch hängt nicht davon ab, ob
zwischen dem Reisenden als Gläubiger und dem ausführenden Luftfahrtunter-
nehmen als Schuldner des Anspruchs eine unmittelbare Vertragsbeziehung
besteht (vgl. Sen.Urt. v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 Tz. 9).
Dennoch handelt es sich um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage. Vor-
aussetzung für die Anwendung der Verordnung ist gemäß Art. 3 Abs. 2
Buchst. a, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen. Eine Bu-
chung setzt gemäß Art. 2 Buchst. g der Verordnung voraus, dass der Fluggast
über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht,
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dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen
akzeptiert und registriert wurde. Dies setzt regelmäßig das Bestehen eines Be-
förderungsvertrages voraus - sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunterneh-
men, sei es mit einem anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungs-
leistung erbringt. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen stellen mithin
eine besondere Ausgestaltung der Rechte und Pflichten aus einem Beförde-
rungsvertrag im Sinne der im vorliegenden Zusammenhang noch anwendbaren
Regeln des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch dar. Auch
wenn die Leistung nicht vom Vertragspartner, sondern von einem anderen Luft-
fahrtunternehmen erbracht wird, bildet der Beförderungsvertrag gegenüber dem
Reisenden die Grundlage für die Leistung. Das ausführende Luftfahrtunterneh-
men, das Schuldner des Anspruchs aus Art. 5 der Verordnung ist, wird im
Rahmen der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht tätig. Sofern der Reisende we-
gen verspäteter oder unterbliebener Leistungserbringung eigene Ansprüche
gegen dieses Unternehmen hat, entspricht es Sinn und Zweck des Art. 32
Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, auch diese nach den Grundsätzen des Vertragsrechts zu
behandeln. Für die Frage, ob und in welcher Höhe das Luftfahrtunternehmen im
Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung Verzugszinsen schuldet, ist deshalb
- mangels einer Regelung in der Verordnung selbst - auf das Vertragsstatut zu-
rückzugreifen.
2. Der Beförderungsvertrag zwischen den Parteien unterliegt gemäß
Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB lettischem Recht. Dass die Beklagte ihre Leistun-
gen in Deutschland bewirbt und anbietet und dass der Flug von Deutschland
aus erfolgen sollte, genügt nicht, um eine engere Verbindung im Sinne des
Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu begründen (Sen.Urt. v. 9.7.2009 - Xa ZR 19/08, NJW
2009, 3371, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Sonstige Umstände,
aus denen sich eine solche Verbindung im Streitfall ergeben könnte, sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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3. Der Senat kann die einschlägigen Bestimmungen des lettischen
Rechts selbst auslegen.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Auslegung ausländischen Rechts
durch den Tatrichter gemäß § 560 Abs. 1 und § 545 Abs. 1 ZPO in der seit dem
1. September 2009 geltenden Fassung generell der revisionsrechtlichen Über-
prüfung zugänglich ist (bejahend: Eichel, IPRax 2009, 389, 390
ff.;
Hess/Hübner, NJW 2009, 3132 f.; ebenso zu § 72 Abs. 1 FamFG: Hau, FamRZ
2009, 821, 824; verneinend Althammer, IPRax 2009, 381, 389; ebenso zu § 72
Abs. 1 FamFG: Roth, JZ 2009, 585, 590; vgl. auch BT-Drucks. 16/9733,
S. 301 f.). Auch nach dem zuvor geltenden Recht, das eine solche Überprüfung
nicht vorsah (kritisch dazu Aden, RIW 2009, 475, 476 f.), war das Revisions-
gericht nicht gehindert, ausländisches Recht selbst zu ermitteln und seiner Ent-
scheidung zu Grunde zu legen, wenn das Berufungsgericht dieses Recht außer
Betracht gelassen und infolgedessen nicht gewürdigt hat (BGH, Urt. v.
12.11.2003 - VIII ZR 268/02, NJW-RR 2004, 308, 310). Diese Voraussetzungen
sind im Streitfall erfüllt.
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Das lettische Zivilgesetzbuch ist dem Senat in einer englischen Überset-
zung zugänglich, die vom lettischen Zentrum für Übersetzung und Terminologie
(Tulkošanas un terminoloģijas centrs, seit 1. Juli 2009 zum staatlichen Zentrum
für Sprache, Valsts valodas centrs, gehörig) im Internet veröffentlicht wird. Die-
se Übersetzung ist zwar nicht amtlich. Der Senat hat aber keine Zweifel an der
inhaltlichen Richtigkeit, soweit es um die hier relevanten Vorschriften geht.
4.
Nach § 1759 Nr. 1 des lettischen Zivilgesetzbuchs sind bei verspäte-
ter Zahlung einer Geldschuld Zinsen zu zahlen. Nach § 1653 kommt der
Schuldner jedenfalls dann in Verzug, wenn er eine Mahnung erhalten hat. Diese
Voraussetzung ist hier erfüllt.
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Der Zinssatz beträgt gemäß § 1765 Abs. 2 des lettischen Zivilgesetzbuchs
bei Geschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, sechs Prozent pro Jahr.
Dem Klagebegehren kann deshalb nur bis zu dieser Höhe stattgegeben wer-
den.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Meier-Beck
Keukenschrijver
Mühlens
Berger
Bacher
Vorinstanzen:
AG Erding, Entscheidung vom 21.12.2006 - 1 C 284/06 -
OLG München, Entscheidung vom 16.05.2007 - 20 U 1641/07 -