Urteil des BGH vom 31.01.2006

BGH (staatsanwaltschaft, stpo, beschwerde, entschädigung, rücknahme, nachteil, antrag, anhörung, nachprüfung, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 540/05
vom
31. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2006 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Neubrandenburg vom 7. Juni 2005 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staats-
anwaltschaft gegen den Ausspruch über die Entschädigung des
Angeklagten ist nach Rücknahme der Revision der Staatsanwalt-
schaft das Beschwerdegericht zuständig (vgl. Meyer-Goßner
48. Aufl. § 8 StrEG Rdn. 23 und § 464 StPO Rdn. 25).
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann