Urteil des BGH vom 18.11.2008

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, antrag, schuldner, erklärung, frist, bewilligung, wiedereinsetzung, antragsteller, beschwerdeinstanz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 20/08
vom
25. September 2008
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 25. September 2008
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Waldshut-Tiengen vom 8. Mai 2008 Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg.
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Der Schuldner hat nicht dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aufzu-
bringen (§ 114 ZPO). Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden
Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen
nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, ggf. erneut, beizu-
fügen (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI
2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523). Daran
fehlt es hier; der Schuldner hat seinem Antrag entgegen § 117 Abs. 4 ZPO den
vorgeschriebenen Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt.
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Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die
Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß
ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz
vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich un-
missverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
nisse seitdem unverändert geblieben sind (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v.
7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961). Doch genügt eine solche
Bezugnahme den Anforderungen nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen
ihrerseits ausreichten, um die Bedürftigkeit darzulegen (BGH, Beschl. v. 7. Ok-
tober 2004, aaO). Die Voraussetzungen dieser Ausnahme sind vorliegend nicht
erfüllt. Der Schuldner hat auch in der Beschwerdeinstanz keine den Erforder-
nissen des § 117 Abs. 4 ZPO genügende Erklärung über seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Er hat
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zwar einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, diesem aber den amtlichen Vor-
druck nicht beigefügt.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 16.01.2008 - 4 IK 102/06 -
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 08.05.2008 - 1 T 13/08 -