Urteil des BGH vom 09.07.2013

BGH: könig

5 StR 291/13
(alt: 5 StR 522/12)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Saarbrücken vom 18. Februar 2013 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die
Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird mit
der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Staatskasse von
den gerichtlichen Auslagen und den notwendigen Ausla-
gen des Angeklagten im ersten Revisionsverfahren je ein
Viertel zu tragen hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel
und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Der durch die erste Revision des Angeklagten erzielte Teilerfolg ist mit einem
Viertel der in der Beschlussformel genannten Auslagen in Ansatz zu bringen
(§ 473 Abs. 4 StPO).
Basdorf Dölp König
Berger Bellay