Urteil des BGH vom 08.08.2013

BGH: besitz, verwertungsverbot, vertreter, rüge, zeugnisverweigerungsrecht, vergewaltigung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 306/13
vom
8. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Weiden i. d. OPf. vom 5. Februar 2013 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 252 StPO im Hinblick auf eine Han-
dy-Videoaufnahme ist schon unzulässig. So ist nicht vorgetragen, ob die Toch-
ter des Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweige-
rungsrecht Gebrauch gemacht oder Entsprechendes eindeutig und bestimmt
vorher erklärt hat bzw. ihre zur Entscheidung über die Verweigerung des Zeug-
nisses befugten Vertreter solches für sie getan haben. Aus dem Vortrag, dass
sie bei ihrer Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter die "Aussage verweigert"
habe, ergibt sich dies nicht, da offen bleibt, in welchem Verfahren - wie der Se-
nat den Urteilsausführungen entnehmen kann, gab es auch ein Verfahren we-
gen der Vorwürfe zum Nachteil dieser Tochter - die ermittlungsrichterliche Ver-
nehmung erfolgt ist. Zudem genügt der Vortrag der Revision auch insoweit
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nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, als offen bleibt, unter
welchen Umständen die Handy-Videoaufnahme in den Besitz der Strafverfol-
gungsbehörden gelangt ist. Dies wäre indes erforderlich, um beurteilen zu kön-
nen, ob sich das Verwertungsverbot des § 252 StPO überhaupt auf diese er-
streckt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 137/12,
NStZ 2013, 247 mwN).
Wahl
Jäger
Cirener
Radtke
Mosbacher