Urteil des BGH vom 28.11.2007

BGH (grund, nachteil, strafe, nachprüfung, stpo, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 511/07
vom
28. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2007 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lim-
burg (Lahn) vom 13. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird
der Tenor des vorgenannten Urteils dahin berichtigt, dass die Strafe
aus dem Urteil des Amtsgerichts Dillenburg vom 20. Dezember 2006
(Az 3 Ds 6 Js 13866/06) einbezogen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl