Urteil des BGH vom 22.06.2010

BGH (zpo, zoll, grundstück, streitwert, beurteilung, begründung, sicherung, beschwerde, fortbildung, abschrift)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 340/09
vom
22. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter
Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Beurteilung der Frage, inwieweit eine Verkehrssicherungspflicht
gegenüber unbekannten Dritten besteht, die unbefugt ein Grundstück
mit einer Gefahrenquelle betreten, richtet sich nach den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 26.446,08 €
Galke Zoll
Diederichsen
Pauge
von
Pentz
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 17.11.2008 - 3 O 1856/07 -
OLG Jena, Entscheidung vom 10.11.2009 - 5 U 31/09 -
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 17.11.2008 - 3 O 1856/07 -
OLG Jena, Entscheidung vom 10.11.2009 - 5 U 31/09 -