Urteil des BGH vom 08.10.2008

BGH (neue tatsache, voraussetzung, therapie, beurteilung, wahrscheinlichkeit, gefährlichkeit, gefahr, zeitpunkt, grund, nachteil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 34/09
vom
17. März 2009
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 beschlossen:
Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Co-
burg vom 8. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine im Laufe des Vollzugs eintretende Therapieunwilligkeit und ein
Therapieabbruch können, was die Revision nicht verkennt, grundsätz-
lich als neue Tatsache im Sinne des § 66b StGB angesehen werden
(vgl. BVerfG NJW 2006, 3483; BGH NJW 2008, 3010, 3011 m.w.N.).
Dies setzt allerdings voraus, dass das für die Aburteilung der Anlasstat
zuständige Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung begründet an-
nehmen konnte, der Verurteilte werde sich zur Verringerung der von
ihm ausgehenden Gefahr einer Erfolg versprechenden Therapie un-
terziehen (vgl. BGH aaO). Dass diese Voraussetzung nach den ein-
deutigen Feststellungen des angefochtenen Urteils erfüllt war, hat der
Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend dargelegt. Das Landge-
richt hat im angefochtenen Urteil im Rahmen der Beurteilung der Ge-
fährlichkeit des Verurteilten, die eine besonders hohe Wahrscheinlich-
keit eines Rückfalls belegt, auch eine umfassende Gesamtwürdigung
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vorgenommen, die in Fällen des Therapieabbruchs von nochmals ge-
steigerter Bedeutung ist (vgl. BGHSt 50, 121, 126 f.; 373, 383).
Nack Kolz Hebenstreit
Herr RiBGH Dr. Graf befindet
sich auf Dienstreise und ist
deshalb verhindert zu
unterschreiben.
Nack Sander