Urteil des BGH vom 28.02.2002

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 462/00
vom
28. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 28. Februar 2002
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2000
wird nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 32.679,02
€ fes
t-
gesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg
(§ 554 b ZPO a.F.).
Ob dem Beklagten eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, kann da-
hinstehen. Jedenfalls fehlt es am Ursachenzusammenhang zwischen Amts-
pflichtverletzung und Schaden. Wenn der Beklagte bei der Vertragsgestaltung
Klauseln gewählt hätte, denen zufolge die Auszahlung vom Notaranderkonto
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entsprechend dem objektiv festgestellten Baufortschritt vorzunehmen war, wäre
die Fälligkeit der den Klägern obliegenden Zahlungen nicht später eingetreten.
Denn die Kläger haben nicht behauptet, daß der objektive Baufortschritt die
Auszahlungen nicht gerechtfertigt hätte. Hätte der Beklagte bei der Gestaltung
des Ratenzahlungsplanes auf die Vorschrift des § 11 Nr. 2a AGBG weiterge-
hend Rücksicht genommen, hätten die Kläger die fraglichen Raten zum selben
Zeitpunkt bezahlen müssen. Denn die Werkleistung des Bauträgers war, wie
die Kläger selbst nicht in Frage gestellt haben, mängelfrei.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Ganter Kayser