Urteil des BGH vom 12.06.2013

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 148/13
vom
12. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürn-
berg-Fürth vom 7. August 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass der Angeklagte des gewerbs- und
bandenmäßigen Betruges in 14 tateinheitlichen Fällen, davon 13 in Tat-
einheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, sowie des
gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zehn tateinheitlichen Fällen
jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfäl-
schung, des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit
gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung sowie des versuchten
gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 58 tateinheitlichen Fällen je-
weils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung
schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend war der Schuldspruch
aus den in der Antragsschrift zutreffend benannten Gründen wie aus dem Te-
nor ersichtlich zu ändern. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei
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zutreffender Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse innerhalb der jeweils als
eine Tat ausgeurteilten Tatkomplexe eine mildere Strafe verhängt hätte.
Wahl Rothfuß Jäger
Radtke Mosbacher